Schliesst ein Ehegatte während der Ehe unter Übertragung des Kapitals aus einem vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10b AltZertG), bleibt der vorehelich angesparte Kapitalbetrag des Altvertrages im Versorgungsausgleich unberücksichtigt1.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, ohne dass das Gesetz nach der Herkunft des Vermögens oder nach dem Zeitpunkt seines Erwerbs unterscheidet. Daher kommt es in der Regel nicht darauf an, dass das in den neuen Vertrag übertragene Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG ist nur erforderlich, dass das Geld, mit dem der Vertrag aufgefüllt wurde, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes nicht ankommt. Insbesondere wird nicht danach gefragt, ob es sich um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich daher auch Versorgungsanrechte, die – wie hier – mit einem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorhandenen Vermögens eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden2.
Seine Rechtfertigung findet dieser Grundsatz darin, dass ein bei einem Ehegatten vorhandener Geldbetrag mit der Einzahlung in eine Rentenversicherung seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen verliert und stattdessen den Charakter einer Altersversorgung erlangt. Damit geht sodann einher, dass er nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs, sondern fortan dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs unterfällt3.
Der dargestellte Grundsatz findet eine Ausnahme, wenn einerseits in der Anlageform kein Wechsel des Ausgleichssystems stattfindet und ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben auch lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist.
Sowohl der Altvertrag als auch der Neuvertrag dienen ausschließlich der Altersvorsorge und nicht der Vermögensbildung und unterfallen als zertifizierte Altersvorsorgeverträge dem Ausgleich im Versorgungsausgleich. Eine Umwandlung in einen Vermögensbestandteil ist grundsätzlich vor Ablauf der Laufzeit nicht möglich, die Ausnahmen sind in § 1 AltZertG enumerativ aufgezählt und betreffen wiederum nur Sachverhalte, die der Daseinsvorsorge des Versicherungsnehmers dienen. Gesetzlich ausgeschlossen ist dagegen die Umwandlung in frei verfügbares Vermögen durch Kündigung oder Vertragsumgestaltung.
Nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs sollen nur solche Anrechte geteilt werden, die während der Ehe zum Zwecke der – perspektivisch gemeinsamen – Altersversorgung begründet werden. Vorliegend hat die Antragstellerin vor der kurzen Ehe den zertifizierten Altersvorsorgevertrag, welcher ihrer eigenen Altersversorgung dienen sollte und an dem im Falle einer Scheidung in Höhe des Bestandes bei Eheschließung der Antragsgegner auch nicht partizipieren sollte. Während der Ehe hat sie die gewählte Form der Ansparung fortgesetzt und lediglich eine Umschichtung in eine wohl renditeträchtigere Depotverwahrung vorgenommen, ohne dass sich dadurch zwischen den Eheleuten mit Ausnahme der formalen Vertragsänderung berücksichtigungswürdige Anpassungserfordernisse erkennen lassen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 11 UF 56/15











