Anforderungen an das Sachverständigengutachten in Betreuungsverfahren

Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit einer Betreuerbestellung verbunden ist, erfordert die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Betreuung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung1.

Anforderungen an das Sachverständigengutachten in Betreuungsverfahren

Dem trägt § 280 FamFG, der für die Bestellung eines Betreuers die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch förmliche Beweisaufnahme vorschreibt und die inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten näher spezifiziert, Rechnung.

Nach § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht nachkommen kann, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen2.

Weiterlesen:
Der barunterhaltspflichtige Elternteil - fehlende Leistungsfähigkeit und Nebentätigkeit

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2012 – XII ZB 270/12

  1. Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 1[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 19.01.2011 – XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637 Rn. 12; und vom 15.09.2010 – XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726 Rn. 21[]