Angebliche Schadensersatzansprüche im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292, 168 FamFG können Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, der Betreuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden.

Angebliche Schadensersatzansprüche im Vergütungsfestsetzungsverfahren

In der Rechtsprechung und überwiegend auch in der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG, der für Betreuungsverfahren entsprechend gilt (§ 292 FamFG), Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, der Vormund bzw. Pfleger oder Betreuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden können1.

Der Bundesgerichtshof schließt sich der überwiegenden Auffassung an.

Für das Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung ist gemäß § 3 Nr. 2 a RPflG i.V.m. § 168 FamFG der Rechtspfleger funktionell zuständig.

Seine Kompetenz umfasst die Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht jedoch die Entscheidung über Gegenansprüche wegen mangelhafter Amtsführung2. Er ist deshalb grundsätzlich nur zur Entscheidung über Einwendungen berufen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben, nicht aber über solche, die auf mangelhafte Amtsführung gestützt werden.

Solche Einwendungen können nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO3 oder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden. Einer Vollstreckungsgegenklage steht § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, obwohl die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses vorlagen. Denn die Einwendungen konnten im Vergütungsfestsetzungsverfahren mangels Entscheidungskompetenz des Rechtspflegers nicht geltend gemacht werden4.

Die in dem Einwand, der Betreuer habe pflichtwidrig die Mitteilung des Ausschlussurteils unterlassen, liegende Aufrechnungserklärung der Betroffenen mit einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 1908 i, 1833, 1901 Abs. 5 BGB kann danach im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Betroffene kann diesen Anspruch mit der Vollstreckungsgegenklage oder in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend machen.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, auf den vorliegenden Fall sei die Rechtsprechung zu übertragen, die den Einwand der Untätigkeit oder der Erbringung nutzloser Tätigkeiten eines Pflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren zugelassen habe, verkennt sie, dass es sich in diesen Verfahren um Einwendungen gehandelt hat, die im Vergütungsrecht ihren Grund hatten und deshalb in die Entscheidungskompetenz des Rechtspflegers fielen. In den dort entschiedenen Fällen war die Vergütung – anders als hier – nach konkretem Zeitaufwand abzurechnen. Das Betreuungsgericht hatte deshalb die Angemessenheit der Tätigkeit und des Zeitaufwandes zu überprüfen, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Vergütungsanspruch überhaupt entstanden war5.

Demgegenüber steht hier dem Betreuer für die Dauer der Betreuung gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen.

Mit der Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz, deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von den zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlasten, ist ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem geschaffen worden. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest6. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist7.

Der Vergütungsanspruch besteht in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet gemäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen8. Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist9.

Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB i.V.m. § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2012 – XII ZB 459/10

  1. OLG Schleswig FamRZ 2012, 143 Rn.19; KG NJW-RR 2007, 1598; OLG Celle RVGreport 2004, 120; BayObLG FamRZ 1999, 1591, 1592; NJW-RR 1998, 8, 9 und NJW 1988, 1919; OLG Düsseldorf RPfleger 1978, 410; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 65; Keidel/Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 21; MünchKomm-ZPO/Heilmann 3. Aufl. § 168 FamFG Rn.20; Kretz in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 FamFG Rn. 22; Bettin in BeckOK § 1836 BGB Rn. 21; differenzierend MünchKomm-BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 48; aA Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1836 Rn. 44; Staudinger/Bienwald BGB [2004] § 1836 Rn. 87; Knittel Betreuungsgesetz Stand 1.10.2009 § 292 FamFG Rn. 54 ff.[]
  2. OLG Celle RVGreport 2004, 120; für die Insolvenzverwaltervergütung: BGH Urteil vom 05.01.1995 – IX ZR 241/93 – ZIP 1995, 290; für die Nachlasspflegervergütung: KG NJW-RR 2007, 1598, 1599; OLG Schleswig FamRZ 2012, 143 Rn.19; für die Ergänzungspflegervergütung: OLG München OLGR 2006, 139, 140; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1836 Rn. 9[]
  3. vgl. OLG Celle RVGreport 2004, 120[]
  4. vgl. für Insolvenzverwaltervergütung: BGH, Urteil vom 05.01.1995 – IX ZR 241/93, ZIP 1995, 290, 291 mwN[]
  5. BayObLG NJW 1988, 1919; FamRZ 1999, 1591, 1592; OLG Köln FamRZ 1991, 483[]
  6. BT-Drucks. 15/2494 S. 33[]
  7. BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 53/08, FamRZ 2008, 1611 Rn. 30; OLG München BtPrax 2007,129; OLG Schleswig FamRZ 2007, 236[]
  8. BT-Drucks. 11/4528, S. 155[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – XII ZB 489/10, FamRZ 2012, 295 Rn. 11 f.[]