Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht zum Verfahrensgegenstand einlässt, hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Dem zugrunde lag ein Verfahren, in dem sich der Betroffene gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation wendet. Bei dem Betroffenen besteht eine langjährig bekannte paranoide Schizophrenie, die bei eigenmächtiger Absetzung der Medikation zur Eskalation seiner psychischen Verfassung mit Eigengefährdung sowie Bedrohungen und tätlichen Übergriffen auf Dritte führt. Für ihn ist seit langem eine Betreuung eingerichtet, die unter anderem die Aufgabenbereiche der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung umfasst. Auf Antrag des Betreuers ist wiederholt die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung genehmigt worden. Zuletzt hat das Amtsgericht durch Beschluss die geschlossene Unterbringung bis einschließlich 16.10.2020 und die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation für die Dauer von sechs zusammenhängenden Wochen genehmigt, verbunden mit der Auflage, bei einer Unterbringung über den 18.09.2020 hinaus zuvor unter Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests über den bisherigen Behandlungsverlauf und die beabsichtigte weitere Behandlung zu berichten. Dieser Beschluss ist Gegenstand eines ebenfalls beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens1. Vorliegend hat der Betreuer eine Abänderung der Genehmigung der Einwilligung in die Zwangsmedikation beantragt, weil ein Medikament in der genehmigten Dosierung nicht erhältlich war und ein bislang nicht gerichtlich genehmigtes Medikament im Rahmen einer notfallmäßigen Behandlung beim Betroffenen besser angeschlagen hatte.
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, das für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt, ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers in der geschlossenen Unterbringung persönlich angehört hatte, hat durch Beschluss vom 15.09.2020 den ersten Beschluss dahingehend abgeändert, dass nunmehr für vier zusammenhängende Wochen die Einwilligung in eine Zwangsmedikation mit den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Medikamenten genehmigt werde2. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht hamburg zurückgewiesen3. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben, blieb hiermit jedoch auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg:
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall einer – hier vorliegenden – Erledigung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Satz 1 Nr. 3 FamFG aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG4. Nach der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG ist der Feststellungsantrag auch im Übrigen zulässig5. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde indessen nicht begründet:
So rügte der Betroffene ohne Erfolg, das vom Amtsgericht eingeholte ergänzende psychiatrische Sachverständigengutachten über die Änderung der Zwangsmedikation sei ihm nicht in seinem ganzen Wortlaut zur Verfügung gestellt worden:
Zwar setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern6. Indessen vermag die Rechtsbeschwerde keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass das vollständige Gutachten vom 29.08.2020 dem Betroffenen vor dem Anhörungstermin am 10.09.2020 nicht übermittelt worden sein sollte.
Das Amtsgericht hat am 2.09.2020 die Übermittlung einer (vollständigen) Kopie des Gutachtens (Umfang: 13 Seiten) an den Betroffenen per Fax in die Klinikstation verfügt mit Zusatz für die Klinik: „Das GA muss dem Betroffenen ausgehändigt werden!“ Diese Verfügung wurde noch am gleichen Tag ausgefertigt. Die entsprechende Bestätigung der Faxübermittlung an das Stationsfax der Klinik weist eine erfolgreiche Übertragung von 16 Seiten aus. Weder der Betroffene noch der Verfahrenspfleger haben geltend gemacht, der Betroffene habe das Gutachten nicht erhalten. Vielmehr hat der Betreuer ausweislich des Anhörungsvermerks vom 10.09.2020 berichtet, dass er die – in dem genannten Gutachten empfohlene – Ausweitung der Betreuung auf Vermögensangelegenheiten kurz vor dem Anhörungstermin mit dem Betroffenen besprochen habe.
Ebenso ohne Erfolg blieb die Rüge, die Anhörung genüge nicht den Anforderungen des § 319 FamFG, weil ein Gespräch mit dem Betroffenen nicht zustande gekommen sei:
Gemäß § 319 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsmedikation persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Landgericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug rechtmäßig vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind7. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hier vor, weil die Anhörung im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist, auch wenn sich der Betroffene in dem vom Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin auf ein persönliches Gespräch über den Verfahrensgegenstand nicht eingelassen hat.
Für die Ausgestaltung der persönlichen Anhörung im Einzelnen enthält das Gesetz keine Vorgaben. In § 319 Abs. 2 FamFG heißt es lediglich, dass das Gericht den Betroffenen über das weitere Verfahren unterrichtet. Unabhängig davon, ob § 34 FamFG auch im Rahmen des § 319 FamFG Anwendung findet8, ergeben sich aus § 34 FamFG jedenfalls keine weiteren Details über die Gestaltung der Anhörung. Der Umfang der persönlichen Anhörung bemisst sich daher unter Beachtung des § 26 FamFG nach den Umständen des Einzelfalls9.
Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass eine persönliche Anhörung zwingend ein Gespräch mit dem Betroffenen über den Verfahrensgegenstand erfordert. So sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Betroffenen im Rahmen der persönlichen Anhörung zu einem solchen Gespräch zu zwingen. Denn die Regelungen des § 319 Abs. 5 bis 7 FamFG ermöglichen lediglich, den Betroffenen zwangsweise zur Anhörung vorführen zu lassen, während gemäß § 34 Abs. 3 FamFG eine Beendigung des Verfahrens ohne persönliche Anhörung erreicht werden kann. Zudem kann eine Äußerung des Betroffenen im Rahmen der persönlichen Anhörung auch nonverbal erfolgen10.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung. Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll einerseits den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sichern und andererseits sicherstellen, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, das eingeholte Sachverständigengutachten zu würdigen. Schließlich soll § 319 Abs. 1 FamFG verhindern, dass es zu einer Unterbringung ohne persönlichen Kontakt zwischen Gericht und dem Betroffenen kommt11.
Soweit die persönliche Anhörung danach im Interesse der Verfahrensrechte und zum Schutz des Betroffenen erfolgt, ist davon auszugehen, dass es dem Betroffenen freisteht, ob und inwieweit er sich zum Verfahrensgegenstand äußern will. Äußert er sich nicht, ist das Verfahren insoweit so fortzuführen, als ob der Betroffene persönlich angehört worden wäre, da ihm Gelegenheit hierzu gegeben worden ist12. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör kann zudem auch durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers gesichert werden13.
Soweit die persönliche Anhörung danach (auch) der Aufklärung des Sachverhalts dient, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen über den Verfahrensgegenstand zur Sachverhaltsaufklärung unabdingbar ist, oder ob nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnismöglichkeiten eine dem Sach- und Streitstand entsprechende Entscheidung auch ohne eine Äußerung des Betroffenen zum Verfahrensgegenstand im Anhörungstermin getroffen werden kann.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht vorliegend zutreffend davon ausgegangen, dass die persönliche Anhörung des Betroffenen bereits im ersten Rechtszug ordnungsgemäß erfolgt ist.
Das Amtsgericht hat für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt, ein Sachverständigengutachten eingeholt und nach Übermittlung dieses Gutachtens an den Betroffenen diesen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers zur Anhörung in der geschlossenen Unterbringung aufgesucht. Zur Anhörung hat es auch den behandelnden Oberarzt des Betroffenen hinzugezogen. Dieser berichtete, dass der Betroffene, der in der letzten gerichtlichen Anhörung die Abteilungsrichterin tätlich angegriffen hatte, am Vortag unter Hinzuziehung der Polizei fixiert werden musste, weil er anders nicht unter Kontrolle zu halten gewesen sei. Der Betroffene sei weiterhin außerordentlich angespannt und habe eine ganz niedrige Reizschwelle, so dass für die Anhörung mit einer erheblichen Impulsdurchbrüchigkeit zu rechnen sei. Für die Sicherheit der Anwesenden könne dabei nicht garantiert werden. Gleichwohl hat das Amtsgericht den Betroffenen auf Distanz kurz in Augenschein genommen. Dabei zeigte sich der Betroffene an einem Gespräch nicht interessiert, sondern fragte stattdessen, ob er endlich ins Bett könne. Zudem hat das Amtsgericht hier ersichtlich alle anderweitigen Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Nachdem auch die Rechtsbeschwerde nicht darlegen kann, dass ein Gespräch mit dem Betroffenen über den Verfahrensgegenstand zur weiteren Sachverhaltsaufklärung unabdingbar gewesen wäre, lässt das Vorgehen des Amtsgerichts die Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften nicht erkennen.
Auf den weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Amtsgericht im Rahmen des Anhörungstermins ausweislich des Anhörungsprotokolls hingewiesen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene eine Vertrauensperson zum Verfahren hätte hinzuziehen wollen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist daher auch nicht davon auszugehen, dass das Amtsgericht den Betroffenen auf diese Möglichkeit hätte hinweisen müssen.
Dass von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 445/20
- BGH – XII ZB 430/20[↩]
- AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 15.09.2020 – 421 XVII 13/15[↩]
- LG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2020 – 309 T 180/20[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 2/19 , FamRZ 2019, 1181 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 2/19 , FamRZ 2019, 1181 Rn.7 mwN[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.03.2020 – XII ZB 485/19 , FamRZ 2020, 782 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – XII ZB 334/17 , FamRZ 2018, 707 Rn. 15 mwN[↩]
- zur Anwendbarkeit im Rahmen des § 278 FamFG vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 , FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.[↩]
- vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 6. Aufl. § 319 Rn. 11[↩]
- für die Anhörung zur Betreuerauswahl vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.06.2018 – XII ZB 601/17 , FamRZ 2018, 1602 Rn. 11 mwN[↩]
- zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – XII ZB 344/20 , FamRZ 2021, 224 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/6308 S.192[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – XII ZB 344/20 , FamRZ 2021, 224 Rn. 14 mwN zu § 278 FamFG[↩]
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