Über den Antrag auf Anpassung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG kann nicht im Scheidungsverbund entschieden werden.
Das Amtsgericht darf über den Antrag des Ehemannes auf Aussetzung der (aufgrund des Wertausgleichs nach der Scheidung zu erwartenden) Kürzung seiner Versorgungen nicht im Scheidungsverbund entscheiden, weil die Anpassung wegen Unterhalts nach den §§ 33, 34 VersAusglG keine Folgesache im Sinne des § 137 FamFG darstellt.
Die Frage, ob über den Antrag auf Aussetzung der durch die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung eingetretenen Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33, 34 VersAusglG) im Scheidungsverbund entschieden werden kann, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits eine Rente aus einer auszugleichenden Versorgung bezieht, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig und noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken1 und das Oberlandesgericht Köln2 sowie ein Teil der Literatur3 sind der Ansicht, bei einer Rentnerscheidung könne auch über die Aussetzung schon im Verbund entschieden werden. Auch die Anpassung des noch durchzuführenden Versorgungsausgleichs sei eine Regelung für den Fall der Scheidung. Jedenfalls wenn im Verbund auch über den nachehelichen Unterhalt zu befinden sei, sei es aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, auch schon über die Anpassung der Versorgungskürzung zu entscheiden.
Nach anderer Auffassung kann dagegen über Anträge nach § 33 VersAusglG nicht im Verbund entschieden werden, weil insoweit keine Entscheidung für den Fall der Scheidung im Sinne des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG zu treffen sei4.
Das Oberlandesgericht Celle schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG sind Versorgungsausgleichssachen nur insoweit Folgesachen (einer Scheidung), als eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Diese Voraussetzung erfüllen nur die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung im Sinne der §§ 9 ff. VersAusglG und ggf. Entscheidungen über schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Sinne der §§ 20 bis 24 und 28 VersAusglG (wobei für Entscheidungen nach den §§ 20 bis 24 VersAusglG ein Antrag erforderlich ist, §§ 137 Abs. 2 S. 2, 223 FamFG). Die Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG ist dagegen nicht für den Fall der Scheidung zu treffen, sondern für den Fall eines wirksam gewordenen Wertausgleichs bei der Scheidung. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG, wonach die Anpassung wegen Unterhalts voraussetzt, dass die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Eine Aussetzung der Kürzung kommt danach begrifflich erst in Betracht, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund einer rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung tatsächlich ein ausgeglichenes Anrecht erworben hat und bei der ausgleichspflichtigen Person ein entsprechender Verlust eingetreten ist. Die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung kann zwar gemäß § 148 FamFG nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam werden, sehr wohl aber zu einem – u.U. wesentlich – späteren Zeitpunkt. Während des Scheidungsverbundverfahrens besteht allenfalls eine Erwartung, dass die im Verbund zu treffende Entscheidung über den Wertausgleich irgendwann wirksam werden und dann zur Kürzung einer laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person führen wird. Ob und in welchem Umfang die Entscheidung über den Wertausgleich rechtskräftig und wirksam wird, ist aber zum Zeitpunkt der Verbundentscheidung noch offen. Insoweit können – insbesondere wenn die Entscheidung über den Wertausgleich angefochten wird – noch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eintreten, die zur Abänderung des Wertausgleichs, der der Anpassungsentscheidung nach § 33 VersAusglG zugrunde gelegt worden ist, führen.
Ferner können sich in der Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich die der Anpassungsentscheidung nach § 33 VersAusglG zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs geändert haben. Auch ist es denkbar, dass die ausgleichspflichtige Person vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich stirbt. In diesem Fall kann die ausgleichsberechtigte Person ihr Recht auf Wertausgleich nur noch gegen die Erben der ausgleichspflichtigen Person geltend machen (§ 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Außerdem kann die ausgleichsberechtigte Person ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr gegen die ausgleichspflichtige Person geltend machen, was gemäß § 1586 b Abs. 1 BGB zu einer Haftungsbeschränkung und damit zu einer Verringerung des der Anpassungsentscheidung zugrunde gelegten nachehelichen Unterhalts führen kann.
Eine Einbeziehung des Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG in den Verbund ist deshalb auch nicht aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten. Bezieht ein unterhaltspflichtiger Ehegatte zur Zeit der Scheidung bereits eine Versorgung, die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen sein wird, so ist zwar zu erwarten, dass sich die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung auf die Höhe der dem Ausgleichspflichtigen zufließenden Versorgung – und auf die Höhe des geschuldeten nachehelichen Unterhalts – auswirken wird. Weder der Zeitpunkt des Eintritts der Versorgungskürzung noch ihr genauer Umfang noch die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person lassen sich im Zeitpunkt der Verbundentscheidung sicher feststellen. Weil das Amtsgericht nicht sicher abschätzen kann, wann die Entscheidung über den Wertausgleich rechtskräftig werden wird, ist nicht einmal gesichert, dass die ausgleichsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt (immer noch) keine laufende Versorgung aus dem auszugleichenden Anrecht erhalten kann.
Die Einbeziehung der Entscheidung über den Antrag nach § 33 VersAusglG in den Verbund ist schließlich auch nicht deshalb geboten, damit gewährleistet wird, dass die Kürzung einer schon während des Scheidungsverfahrens laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG unmittelbar ab Rechtskraft des Wertausgleichs bei der Scheidung ausgesetzt wird. Diese Wirkung kann auch dadurch erreicht werden, dass der Antrag nach § 33 VersAusglG entweder kurz vor oder unmittelbar nach Eintritt der (ggf. beim Amtsgericht zu erfragenden) Rechtskraft in einem selbständigen Verfahren gestellt wird.
Es ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle nicht davon auszugehen, dass im Falle eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Wertausgleich auch die gleichzeitig getroffene Entscheidung über den Anpassungsantrag nach § 33 VersAusglG in die Beschwerdeinstanz gelangt und dort ggf. an eine geänderte Entscheidung über den Wertausgleich angepasst werden kann. Die Entscheidungen über den Wertausgleich nach den §§ 9 ff. VersAusglG und über die Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG betreffen zwar beide den Versorgungsausgleich, dürften aber trennbar und daher gesondert anfechtbar sein. Daher müssten die Ehegatten in Fällen, in denen ein Beteiligter, z. B. ein Versorgungsträger, gegen den Ausspruch zum Wertausgleich Beschwerde einlegt, vorsorglich auch gegen die Anpassungsentscheidung Beschwerde einlegen, um insoweit Nachteile zu vermeiden. Dies würde den Aufwand und die Risiken für die Beteiligten erhöhen. Gleiches gilt, wenn auch der nacheheliche Unterhalt im Scheidungsverbund geregelt worden ist und mit der Beschwerde angegriffen wird, weil die Höhe des Unterhalts auch die Entscheidung nach den §§ 33, 34 VersAusglG beeinflusst.
Auch in der Beschwerdeinstanz kann über den Antrag des Ehemannes noch nicht entschieden werden. Denn nach wie vor ist die vom Amtsgericht im Verbund getroffene Entscheidung über den Wertausgleich noch nicht rechtskräftig, und damit ist eine Kürzung der Versorgungen des Ehemannes noch nicht eingetreten.
Gemäß § 66 FamFG kann sich ein Beteiligter der Beschwerde eines anderen Beteiligten unbefristet anschließen. § 145 Abs. 1 FamFG normiert eine Befristung lediglich für Anschlussrechtsmittel gegen Teile einer Verbundentscheidung, die eine andere Familiensache betreffen. Verschiedene Familiensachen in diesem Sinne sind diejenigen Sachgebiete, die in § 111 FamFG aufgelistet sind. Die Entscheidungen über den Wertausgleich nach den §§ 9 ff. VersAusglG und über die Anpassung wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG betreffen indessen die gleiche Familiensache, nämlich den Versorgungsausgleich, wenn insoweit auch verschiedene Verfahrensgegenstände. Daher kann sich der Beschwerde des Ehemannes jeder der anderen Beteiligten noch mit einem Rechtsmittel hinsichtlich des Wertausgleichs anschließen. Damit steht aber weiterhin noch nicht fest, inwieweit bei den laufenden Versorgungen des Ehemannes eine Kürzung aufgrund des Wertausgleichs eintreten wird.
Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken5, wonach eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach den §§ 33, 34 VersAusglG im Verbund mit der Entscheidung über den Wertausgleich in der Beschwerdeinstanz sachdienlich sein soll, wenn neben dem Versorgungsausgleich auch über den nachehelichen Unterhalt zu befinden ist, begegnet vor allem deshalb erheblichen Bedenken, weil der Wertausgleich in dem entschiedenen Fall noch nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden materiellen Recht und Verfahrensrecht zu entscheiden war. Für den erst nach dem 31.08.2009 gestellten Antrag nach § 33 VersAusglG war dagegen gemäß § 49 VersAusglG das neue materielle Recht maßgeblich. Damit war insoweit zwingend auch das FamFG als Verfahrensordnung heranzuziehen, denn für die erst ab 1.09.2009 möglichen Verfahren über Anträge nach den §§ 33, 34 VersAusglG kommt eine Anwendung des früheren Verfahrensrechts nicht in Betracht. In einem Verbundverfahren können aber nicht für einzelne Folgesachen verschiedene Verfahrensordnungen maßgeblich sein.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln6 ist es auch nicht erforderlich, die Entscheidungen über den Wertausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Anpassungsantrag nach § 33 VersAusglG zu verbinden, um damit ein nach isolierter Entscheidung über den Antrag nach §§ 33, 34 VersAusglG notwendiges anschließendes Unterhaltsabänderungsverfahren zu vermeiden. Denn zum einen können die zu erwartenden Änderungen in der Einkommenssituation der Ehegatten aufgrund des Wertausgleichs bei der Scheidung bereits bei der Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden. Zum anderen bestünde für den Unterhaltsberechtigten auch die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zunächst nicht im Verbund, sondern im Wege einstweiliger Anordnung geltend zu machen, bis rechtskräftige Entscheidungen über den Wertausgleich und den Aussetzungsantrag ergangen sind, und – falls noch erforderlich – anschließend ein Hauptsacheverfahren über den nachehelichen Unterhalt einzuleiten.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 10 UF 66/13
- OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 722[↩]
- OLG Köln FamRZ 2012, 1814[↩]
- MünchKomm-BGB/Gräper BGB 6. Auflage § 34 VersAusglG Rn. 3; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 3; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 10; Bamberger/Roth/Gutdeutsch BeckOK-BGB § 34 Rn. 15; JurisPK-BGB/Breuers 6. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 44; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht Rn. 4; Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 29; Gutdeutsch FamRZ 2010, 1140; Bergner NJW 2010, 3545[↩]
- KG, Beschluss vom 02.11.2012 – 13 UF 132/12, FamFR 2013, 137; Borth Versorgungsausgleich 6. Auflage Rn. 961; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 957; MünchKomm/Stein ZPO 4. Aufl. § 218 FamFG Rn. 2; FAKomm-FamR/Wick a.a.O. § 34 VersAusglG Rn. 3; Wick FuR 2011, 605, 606; Borth FamRZ 2012, 724; Hauß NJW 2012, 1300[↩]
- OLG Zweibrücken, a. a. O.[↩]
- OLG Köln, a. a. O.[↩]











