Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen wegen Änderung der Rechtsprechung?

Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 20111 beanstandeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen2, sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.

Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen wegen Änderung der Rechtsprechung?

Kein Irrtum über die Vergleichsgrundlage

In einem solchen Fall liegt kein rechtserheblicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB) vor.

Im vorliegenden Fall lag dem Vergleichsschluss erkennbar die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unter Berücksichtigung aller nachehelich eingetretenen tatsächlichen Umstände, dabei insbesondere der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners und der damit verbundenen Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Ehegatten, zu bestimmen sei3. Diese auf dem Wegfall des Stichtagsprinzips basierende Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht für nicht mit dem geltenden Recht vereinbar erklärt4. Im Anschluss an diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aufgegeben und ist zu dem seiner früheren Rechtsprechung zugrunde liegenden Stichtagsprinzip zurückgekehrt5.

Damit lässt sich jedoch ein Irrtum über die Vergleichsgrundlage nach § 779 Abs. 1 BGB nicht begründen. Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB ist es, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass ein Rechtsirrtum, wenn er nicht gleichzeitig einen Irrtum über relevante Tatsachen umschließt, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 779 Abs. 1 BGB fallen kann6, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn der Begriff des Sachverhalts weit auszulegen sein sollte und nicht nur Tatsachen, sondern auch (reine) Rechtsfragen umfasst, muss der Irrtum der Parteien nach allgemeiner Ansicht das gegenwärtige Bestehen des Sachverhalts betreffen, nicht dagegen das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse7. Aus diesem Grunde kann schon ein Irrtum über die Entwicklung der künftigen Gesetzgebung nicht in den Anwendungsbereich des § 779 Abs. 1 BGB fallen8; in gleicher Weise betrifft auch die unrichtige Vorstellung über den Fortbestand einer bestimmten Rechtsprechung einen Umstand, der dem Abschluss des Vergleiches erst nachfolgt und ihm schon daher nicht als feststehend zugrunde gelegt werden kann9. An dieser Beurteilung ändert sich auch in dem Fall nichts, in dem der Fortgeltung der dem Vergleich zugrunde gelegten Rechtsprechung (erst) durch eine dem Vergleichsschluss nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Boden entzogen worden ist.

Keine Anfechtung wegen Irrtums

Richtig ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass auch die von der Ehefrau erklärte Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) nicht durchgreifen kann, weil beide Parteien der gleichen unrichtigen Vorstellung über die Fortgeltung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung unterlegen sind. Solche Fehlvorstellungen sind nach den zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) entwickelten Grundsätzen zu behandeln10.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Der geschlossene Vrgleich ist für den materiellen Unterhaltsanspruch der Ehefrau weiterhin von Bedeutung. Er wirkt sich für diesen Zeitraum auf das Unterhaltsrechtsverhältnis aus, solange und soweit seine Geschäftsgrundlage nicht weggefallen ist und die Regelung deshalb einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterliegt11.

Bei Prozessvergleichen über Dauerschuldverhältnisse kann die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach allgemeiner Ansicht zwar zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nur für solche Unterhaltszeiträume zu einer Anpassung des Vergleiches führen kann, die auf die Verkündung des die bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteils des Bundesgerichtshofs folgen. Für die Zeit davor verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, welche die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben12. Denn der in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung beruhende Prozessvergleich stellt einen Vertrauenstatbestand für beide Parteien dar, in den eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Vertragsanpassung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt13.

Die gleichen Grundsätze gelten auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht eine bestimmte, auf der Rechtsprechung der Fachgerichte beruhende Rechtsanwendung, die von den Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt worden ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zur (Nicht-) Berücksichtigung des aus neuer Ehe herrührenden steuerlichen Splittingvorteils bei der Bemessung des an den geschiedenen Ehegatten zu leistenden Unterhalts darauf hingewiesen, dass seine Entscheidung für bereits bestehende Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde waren, lediglich eine auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung entfaltet14 und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur Anpassung von Unterhaltsvergleichen an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen15. Eine Anpassung von vertraglichen Unterhaltsvereinbarungen, die auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen, kommt daher frühestens für solche Unterhaltszeiträume in Betracht, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 nachfolgen, mithin für den Zeitraum seit dem 1.02.2011. Richtig ist deshalb auch der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass es für diese Beurteilung auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage nach den Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit (§§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB) nicht einmal angekommen wäre.

Richtig ist im Ausgangspunkt, dass die Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nicht schematisch und automatisch erfolgt, sondern nur dann, wenn dem benachteiligten Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Die Anpassung eines Unterhaltstitels an veränderte Umstände kann sowohl von dem Unterhaltspflichtigen als auch von dem Unterhaltsberechtigten verlangt werden. Der Anpassungsanspruch des Unterhaltsberechtigten würde aber weitgehend ausgehöhlt werden, wenn man ihm im Anpassungsverfahren ohne weiteres entgegenhalten könnte, er habe seine Lebensführung während der hier nicht einmal besonders langen Geltungsdauer der Unterhaltsvereinbarung auf das bisherige geringe Unterhaltsniveau oder sogar auf das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen einrichten können. Auch der Hinweis auf die „relativ geringe“ Höhe des sich nunmehr zugunsten der Ehefrau ergebenden Unterhaltsanspruches vermag insoweit nicht zu überzeugen, zumal sich das Berufungsgericht damit auch in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen betreffend die vorherigen Unterhaltszeiträume setzt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013 – XII ZR 72/11

  1. BVerfG FamRZ 2011, 437[↩]
  2. BGHZ 177, 356[↩]
  3. BGH, Urteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 30 ff.[↩]
  4. BVerfG FamRZ 2011, 437, 441 ff.[↩]
  5. BGH, Urteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff.[↩]
  6. so zuletzt BGH Urteil vom 18.12.2007 XI ZR 76/06 NJW-RR 2008, 643 Rn. 14; offen gelassen in BGH Urteil vom 21.12.2006 VII ZR 275/05 15 NJW 2007, 838 Rn. 10 m.N. zum Streitstand[↩]
  7. BGH, Urteile vom 19.02.1986 IVb ZR 7/85 NJW-RR 1986, 945, 946 und vom 24.04.1985 IVb ZR 17/84 NJW 1985, 1835, 1836; BGH Urteile vom 13.06.1961 VI ZR 215/60 JZ 1963, 129 und vom 08.02.1984 VIII ZR 254/82 NJW 1984, 1746; BAG NZA 2000, 1097, 1101[↩]
  8. vgl. bereits RGZ 117, 306, 310[↩]
  9. vgl. BGHZ 58, 355, 361 f. = NJW 1972, 1577; OLG Schleswig OLGR 2000, 285, 286; vgl. auch Erman/H.F. Müller BGB 13. Aufl. § 779 Rn. 30[↩]
  10. vgl. BGH Urteil vom 05.02.1986 – VIII ZR 72/85 NJW 1986, 1348, 1349; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65, 66[↩]
  11. vgl. BGH, Urteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 22 ff.[↩]
  12. BGH, Urteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687, 1690 f.; und vom 22.01.2003 – XII ZR 186/01 FamRZ 2003, 518, 520[↩]
  13. BGH, Urteil vom 22.01.2003 – XII ZR 186/01 FamRZ 2003, 518, 520[↩]
  14. BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825; vgl. auch BGH, Urteile vom 14.03.2007 – XII ZR 158/04 FamRZ 2007, 882 Rn. 25 und vom 28.02.2007 XII ZR 37/05 FamRZ 2007, 793 Rn. 36[↩]
  15. BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1825[↩]