Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers

Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist, dass der Anschlussbeschwerdeführer – hier der Versorgungsträger – durch die auf das Hauptrechtsmittel – hier eines anderen Versorgungsträgers – ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann.

Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers

Nach § 66 FamFG kann sich ein Beteiligter der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.

Die Voraussetzungen für eine Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG sind umstritten, insbesondere, ob sich das Anschlussrechtsmittel gegen den Hauptbeschwerdeführer richten muss1 oder aber ein kontradiktorisches Verhältnis zwischen dem Haupt- und dem Anschlussbeschwerdeführer nicht erforderlich ist2. Nach der erstgenannten Auffassung wäre vorliegend das Anschlussrechtsmittel des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg unzulässig, da eas an einer Gegnerstellung zur Hauptbeschwerdeführerin, der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG, fehlt.

Die Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde folgt jedoch – unabhängig von der Frage der erforderlichen Gegnerstellung – vorliegend aus dem Zweck und dem Wesen der Anschlussbeschwerde. Denn derjenige Beteiligte, der eine Anschlussbeschwerde einlegt, muss jedenfalls durch das Hauptrechtsmittel des anderen Beteiligten selbst konkret betroffen sein3. Es muss also die Möglichkeit bestehen, dass es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels zu einer – seine konkrete Rechtsposition betreffenden – Abänderung der Entscheidung kommen kann. Mit der Anschlussbeschwerde wird einem Beteiligten nämlich die Möglichkeit eröffnet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen und sei es nur dadurch, dass er eine eventuelle Verschlechterung in einem Bereich, d. h. in einer Folgesache, durch eine Verbesserung in einem anderen Bereich – jedenfalls aus seiner Sicht – kompensieren kann4. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ist deshalb, dass der Anschlussbeschwerdeführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann.

Eine solche Betroffenheit des Anschlussbeschwerdeführers ist im vorliegend entschiedenen Fall nicht ersichtlich. Durch eine Entscheidung über das Hauptrechtsmittel eines anderen Versorgungsträgers wird der Anschlussbeschwerdeführer in seiner Rechtsposition nicht beeinträchtigt. Die Beschwerde des anderen Versorgungsträgers betrifft ausschließlich die bei ihr als Zielversorgung zu begründenden Anrechte der Antragsgegnerin. Es liegt somit eine zulässige Teilanfechtung in Bezug auf diese beiden Anrechte vor. Eine Auswirkung auf die Versorgungsausgleichsentscheidung betreffend das Anrecht des Antragstellers bei dem Anschlussbeschwerdeführer, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, ist ausgeschlossen.

Soweit der Anschlussbeschwerdeführer – wie vorliegend – eine eigene Beschwer in Bezug auf das bei ihm bestehende Anrecht durch die angefochtene Entscheidung geltend macht, hätte dies durch eine selbständige Beschwerde innerhalb der Frist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG erfolgen müssen5.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 18 UF 378/12

  1. so OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage 2011, § 66 Rz. 3; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Auflage 2012, § 66 Rz. 10; Musielak/Borth, FamFG, 3. Auflage 2012, § 66 Rz. 3; Borth, a.a.O., Rz. 1211; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage 2011, § 66 Rz. 8b; auch Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 66 FamFG Rz. 3 als Frage des Rechtsschutzbedürfnisses[]
  2. KG FamRZ 2011, 1733; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Auflage 2012, § 66 FamFG Rz. 4[]
  3. so ausdrücklich OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; Borth, a.a.O., Rz. 1211[]
  4. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; eine konkrete Betroffenheit fordernd auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2011 – 4 UF 203/11; ähnlich OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2011 – 4 UF 1/11; OLG Schleswig Beschluss vom 02.08.2011 – 10 UF 242/10; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, a.a.O., § 66 Rz. 12; Borth, a.a.O., Rz. 1211; im Ergebnis auch OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2012 – II.3 UF 186/11; für eine uneingeschränkte Zulässigkeit OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010 – 10 UF 182/10[]
  5. so auch Borth, a.a.O., Rz. 1211[]