Rechtsanwaltsgebühren können nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch dann aus dem Wert des Versorgungsausgleichs anfallen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet.

Versorgungsausgleichssachen (§ 111 Nr. 7 FamFG) sind nach § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG Folgesachen im Verbund, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Sache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird (§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG). In den Fällen der §§ 6 – 19 und 28 VersAusglG ist kein Antrag notwendig (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Ein Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG liegt hier nach dem Wortlaut nicht vor, da zum Versorgungsausgleich eine Entscheidung nicht nach §§ 6 – 19, 28 VersAusglG, sondern nach § 3 Abs. 3 VersAusglG getroffen wurde. Ein Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG liegt indessen ebenfalls nicht vor, da die Entscheidung nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ja gerade voraussetzt, dass ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs von keiner Partei gestellt wurde.
Ein Versorgungsausgleichsverfahren wurde vom Amtsgericht auch nicht dadurch eingeleitet, dass die Geschäftsstelle beiden Parteien aufgegeben hat, ausgefüllte Fragebögen zum Versorgungsausgleich vorzulegen, und die Antragstellerin dieser Auflage auch nachgekommen ist. Denn die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens liegt erst in der Aufnahme von Ermittlungen durch das Familiengericht zur Höhe der Anwartschaften, nicht aber bereits in der Anfrage, ob bzw. wo die Parteien Versorgungsanwartschaften erworben haben1.
Indessen hat das Gericht nach § 224 Abs. 3 FamFG in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG in der Beschlussformel festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese feststellende Entscheidung des Gerichts ist, weil auf einer – die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG umfassenden – Rechtsprüfung beruhend, nach § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft2.
Vor diesem Hintergrund geht das Oberlandesgericht Karlsruhe davon aus, dass das Gericht auch im Falle des § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen ein Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache einzuleiten hat3. Gegenstand dieses Verfahrens nach § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist die bindende Feststellung, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet.
Der vom Amtsgericht nach § 50 FamFG bestimmte Gegenstandswert von 1.000 EUR für den Versorgungsausgleich, den die Parteien nicht angegriffen haben, ist daher für die Festsetzung der Verfahrenskostenhilfevergütung ebenfalls einzubeziehen4.
Da das Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen einzuleiten ist, steht es entsprechend § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG mit der Scheidung im Zwangsverbund, so dass die Verfahrenskostenhilfebewilligung des Amtsgerichts vom 13.11.2009 auch den Versorgungsausgleich umfasst.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2010 – 16 WF 82/10
- vgl. BGH NJW 1992, 3293; Keidel / Weber, FamFG, § 137 Rdn. 23[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 96 f.; BGH FamRZ 2009, 215 zu einer entsprechenden Feststellung zufolge einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB a.F.; Zöller / Lorenz, ZPO 28. Aufl., § 224 FamFG Rdn. 4, 10 ff.; Keidel / Weber, FamFG, § 224 Rdn. 8[↩]
- vgl. Johannsen / Henrich – Hahne, Familienrecht 5. Aufl., § 3 VersAusglG Rdn. 13; aA: Kemper, Familienverfahrensrecht, § 137 FamFG Rdn. 20[↩]
- vgl. Borth FamRZ 2009, 562[↩]