Aufhebung und Zurückverweisung in Kindschaftssachen – und die Vergütung des Verfahrensbeistandes

Wird in einer Kindschaftssache der amtsgerichtliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, so erhält der Verfahrensbeistand keine erneute Vergütung im zurückverwiesenen Verfahren.

Aufhebung und Zurückverweisung in Kindschaftssachen – und die Vergütung des Verfahrensbeistandes

Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand, der die Beistandschaft berufsmäßig führt, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 €, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises erhöht sich die Vergütung auf 550,00 €. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssystem entschieden und Fallpauschalen eingeführt, weil diese eine einfache und unbürokratische Handhabung ermöglichen. Sie ersparen sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand und ermöglichen es dem Verfahrensbeistand, sich auf seine eigentliche Tätigkeit, die Wahrnehmung der Kindesinteressen, zu konzentrieren. Außerdem bewirkt die Fallpauschale eine wünschenswerte Annäherung der Vergütung von Verfahrensbeistand an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte1.

Im vorliegenden Fall kann der Verfahrensbeistand nach der Aufhebung und Zurückverweisung keine weitere Fallpauschale beanspruchen. Denn es handelt sich nicht um ein neues Verfahren, so dass die Pauschale durch die bereits festgesetzte Vergütung abgegolten ist.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass nach einer Zurückverweisung lediglich das erstinstanzliche Verfahren fortgeführt wird (vgl. zu § 538 ZPO: Musielak-Ball, ZPO, 11. Auflage 2013, § 538 Rn. 38; MünchKommZPO-Rimmelspacher, 4. Auflage 2012, § 538 Rn. 38). Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten knüpfen an ihre früheren Tätigkeiten an. Das sonst für eine gesonderte Vergütung angebrachte Argument, es könne auch jeweils ein gesonderter Verfahrensbeistand bestellt werden2, greift hier nicht, weil das Amt des Verfahrensbeistandes erst mit dem Abschluss des Verfahrens endet und atypische Verläufe wie die Entpflichtung des Beistandes im laufenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.

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Dementsprechend wird auch durch § 31 Abs. 1 FamGKG klargestellt, dass das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren einen Rechtszug im Sinne des § 29 FamGKG bildet. Bei der Vergütung des Verfahrensbeistandes handelt es sich um Gerichtskosten im Sinne der §§ 1, 21 ff. FamGKG (Auslagen nach Ziffer 2013 KV FamGKG), so dass diese auch nur einmal anfallen. Soweit sich für die Vergütung des Rechtsanwalts in § 21 RVG eine abweichende Regelung gibt, kann diese für die Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Pauschale entschieden und diese ist in § 158 Abs. 7 FamFG gesondert geregelt worden. Im Übrigen ist bei der Vergütung des Rechtsanwalts auch die Anrechnungsbestimmung Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG zu beachten.

Soweit in der Rechtsprechung und der Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten wird3, vermag das Oberlandesgericht Hamm dem nicht zu folgen. Zwar wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbeistand seiner Aufgabe grundsätzlich nur dann gerecht werden kann, wenn seine Tätigkeit auskömmlich vergütet wird4. Mit diesem Argument kann aber letztlich nicht jede denkbare; vom tatsächlichen Aufwand und den Vergütungsgrundsätzen für Vertreter in gerichtlichen Verfahren völlig losgelöste Vergütungshöhe gerechtfertigt werden. Zu bedenken ist nämlich auch, dass hier der Verfahrensbeistand bereits einen Betrag von 1.650, 00 € erhalten hat, mithin fast das Dreifache der Vergütung eines Rechtsanwalts. Hier wird der Verfahrensbeistand gegenüber einem Rechtsanwalt bereits dadurch besser gestellt, dass er für jedes Kind eine Pauschale erhält. Wenn man hier dem Verfahrensbeistand zweimal eine ungekürzte Pauschale pro Kind gewähren würde, wäre dies eine doppelte Besserstellung des Verfahrensbeistandes gegenüber einem Rechtsanwalt, die nicht gerechtfertigt ist.

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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 6 WF 61/14

  1. vgl. BT-Drs. 16/9733 S. 294; BGH FamRZ 2013, 1967; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1330[]
  2. vgl. BGH FamRZ 2010, 1893 bei mehreren Kindern[]
  3. OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1330; Schneider FamRB 2013, 192, 193, Zimmermann FamRZ 2014, 165, 170; Keidel-Engelhardt, FamFG, 18. Auflage 2014, § 158 Rn. 47[]
  4. vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1330[]

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