Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist.

Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat.
Ausgleichsanspruch aus BGBGesellschaft[↑]
Im hier entschiedenen Fall verneint der Bundesgerichtshof zunächst einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlichrechtliche Gesellschaft:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben1. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus2. Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.
Nach den getroffenen Feststellungen liegen im entschiedenen Fall die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, nicht vor:
Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann nach den vorliegenden Umständen nicht angenommen werden. Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen3. Hinzu kommt, dass die Parteien bereits am 11.01.1994 eine Regelung über den Ausgleich der Leistungen des Klägers getroffen hatten, wenn auch unter der Bedingung der Kinderlosigkeit der Beziehung. Dass sie nach der Geburt des Kindes andere Vorstellungen über ihr Zusammenwirken entwickelt hätten, ist nicht erkennbar.
Abgesehen davon ist im entschiedenen Fall die formaldingliche Alleinberechtigung der Beklagten von dem Kläger bewusst akzeptiert worden, um das Haus im Fall einer Insolvenz vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Da der Kläger mithin bereit war, einen Wert zu schaffen, der den Partnern nicht gemeinsam gehören sollte, kann auch aus diesem Grund nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage[↑]
Dagegen hält der Bundesgerichthof im entschiedenen Fall einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für möglich:
Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben4. Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt5.
Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinn handelt es sich indessen nicht, soweit Arbeitsleistungen des Klägers in Frage stehen. Solche Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben6.
Daher kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht mit der Begründung verneint werden, dem Kläger sei auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände noch zuzumuten, keinen Ausgleich zu erhalten. Dabei darf bezüglich der finanziellen Leistungen nicht maßgeblich auf die Dauer der Nutzung des Hausgrundstücks durch den Kläger sowie darauf abgestellt werden, dass er über das höhere Einkommen verfügt habe, weshalb es gerechtfertigt sei, dass er mehr zu den Gesamtkosten der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen habe.
Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls7.
Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab8.
Danach kommt den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Partner zwar Bedeutung zu. Diese können sich während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist.
Nach dem Vorbringen der Beklagten belief sich der Wert des Hauses zur Zeit der Trennung auf ca. 230.000 €, während die Darlehen noch in Höhe von 100.800 € valutierten. Ausgehend hiervon hat die Beklagte einen Vermögenszuwachs von rund 130.000 € zu verzeichnen. Ob es dem Kläger mit Rücksicht darauf zuzumuten ist, keinen Ausgleich zu erlangen, obwohl er seinem Vorbringen zufolge nur über eine geringe Altersversorgung verfügt, hat das Berufungsgericht nicht in seine Beurteilung einbezogen. Andererseits hat es berücksichtigt, dass nicht feststehe, dass der Kläger die Leistungen allein in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht habe; möglicherweise habe er auch eine finanzielle Absicherung der Klägerin beabsichtigt. Dies steht mit dem Vorbringen des Klägers nicht in Einklang und durfte ohne Feststellungen zu den Motiven für seine Leistungen nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem dem Kläger günstigeren Abwägungsergebnis gelangt wäre, wenn es die vorstehend genannten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann. Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft9.
Das Berufungsgericht, das die Arbeitsleistungen des Klägers als über bloße Gefälligkeiten hinausgehend bewertet hat, hat hinsichtlich eines Ausgleichs allein darauf abgestellt, dass die Beklagte sich in erheblichem Umfang an dem Ausbau des Hauses beteiligt habe und zudem in weitaus größerem Umfang mit der Führung des Haushalts und der Betreuung des Kindes befasst gewesen sei. Damit hat das Berufungsgericht auch in diesem Punkt keine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Vermögenszuwachses der Beklagten, vorgenommen.
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung[↑]
Schließlich bejaht der Bundesgerichtshof einen Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB:.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben10.
Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen11.
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können12.
Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Ausführungen hierzu halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings ebenfalls nicht stand.
Soweit das Berufungsgericht sich darauf gestützt hat, die Beklagte habe nicht erkennen können, dass der Kläger seinem Vorbringen zufolge mit Rücksicht auf das als fortbestehend angenommene Wohnrecht geleistet habe, erscheint diese Beurteilung nicht zweifelsfrei. Es trifft zwar zu, dass das Wohnrecht der Absicherung der Ansprüche des Klägers aus dem notariellen Vertrag vom 11.01.1994 dienen sollte, der mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung seine Wirkung verloren hatte. Ungeachtet dessen ist das Wohnrecht aber erst nach der Geburt des Kindes im Grundbuch eingetragen und erst im Zuge der Auseinandersetzungen der Parteien nach der Trennung gelöscht worden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte das Wohnrecht als Zweck der Leistungen des Klägers erkannt und diese entgegengenommen hat, ohne zu widersprechen. Letztlich kann das aber dahinstehen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich schon nicht feststellen, dass der Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten in der Erwartung einer langfristigen Nutzung des Hauses geleistet habe, begegnet jedenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist zwar richtig, dass die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung nicht ausgeschlossen werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass einer erheblichen Zuwendung an den Partner regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen wird, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und der Zuwendende werde auch selbst langfristig an dem betreffenden Vermögenswert teilhaben. Die gegenteilige Annahme lässt sich nicht mit der Ausgleichsvereinbarung vom 11.01.1994 begründen. Eine solche Regelung kommt – ebenso wie ein Ehevertrag – grundsätzlich nicht aufgrund der konkreten Erwartung des Scheiterns der Beziehung zustande, sondern aus der Befürchtung, dass dieser Fall möglicherweise eintreten werde. Es wäre im Übrigen nicht verständlich, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg Zeit und Geld in den Ausbau des Hauses investiert hat, wenn er von einem Scheitern der Beziehung ausgegangen wäre.
Als weiteres Argument gegen das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Zweckabrede hat das Berufungsgericht die rechtliche Gestaltung des Grundstückserwerbs – die Begründung von Alleineigentum der Beklagten anstatt von Miteigentum der Parteien – angesehen. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt anzunehmen, die Parteien seien davon ausgegangen, dem Kläger werde eine Rechtsposition eingeräumt, die es ihm ermögliche, auch nach einer Trennung an dem Wertzuwachs des Grundstücks zu partizipieren.
Mit dieser Begründung kann eine Zweckabrede nicht ausgeräumt werden. Die fehlende dingliche Beteiligung des Zuwendenden ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, für Fallgestaltungen der vorliegenden Art typisch. Wäre der Kläger Miteigentümer des Hauses, könnte er im Falle des Scheiterns der Beziehung nach den §§ 749 ff. BGB die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen und seinen Anteil am Erlös beanspruchen.
Abgesehen davon hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers in diesem Punkt aber auch nicht ausgeschöpft. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter von seinem Teilhabewillen ausgegangen sei und diesen gebilligt habe. Er hat sich hierzu auf ein Schreiben der Beklagten vom 16.10.2003 bezogen, in dem diese ausgeführt hat, es sei den Parteien bewusst gewesen, dass der notarielle Vertrag nicht mehr gelte, die Vereinbarung habe jedoch sinngemäß übertragen und mit entsprechenden Veränderungen und Ausgleichen weiterhin angewendet werden sollen. Mit Rücksicht darauf kann eine Zweckabrede nicht mit der Begründung verneint werden, die Parteien hätten vor dem Hintergrund der dinglichen Zuordnung des Grundstücks einen Ausgleich des Klägers nicht in Betracht gezogen. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ferner das Vorbringen des Klägers, das Haus habe der Alterssicherung der Parteien dienen sollen; er sei als Selbständiger nach achtzehnjähriger Beitragszahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden und wegen der zu erwartenden geringen Rente auf eine zusätzliche Vorsorge für das Alter angewiesen.
Das Berufungsgericht hat es schließlich mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt, aus dem Umfang der hier erbrachten Leistungen auf eine übereinstimmende Zweckabrede zu schließen.
Von einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich sind zwar grundsätzlich solche Leistungen auszunehmen, die die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse bezwecken. Das Errichten eines Eigenheims dient aber nicht nur der Befriedigung des Wohnbedarfs, sondern zugleich der Vermögensbildung. Wenn einer der Partner Geld und Arbeitskraft in eine Immobilie des anderen investiert, geht damit regelmäßig ein Vermögenszuwachs auf Seiten des anderen einher. Bei solchen Leistungen kann eine Zweckabrede dergestalt vorliegen, dass die Zuwendung in der Erwartung langfristiger Partizipation an der betreffenden Sache erfolgt12. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde im Übrigen zu einer Verkürzung der Ausgleichsmöglichkeiten führen, die bereits nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung bestanden13. Dies wäre nicht gerechtfertigt.
Soweit das Berufungsgericht in die betreffende Beurteilung einbezogen hat, dass der Kläger 1994 außer der Zahlung von zweimal 15.000 DM keine Beiträge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbracht habe, rügt die Revision zu Recht, dass der Vortrag des Klägers, während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Gesamtleistungen in Höhe von insgesamt ca. 553.000 DM erbracht zu haben, nicht berücksichtigt worden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2011 – XII ZR 190/08
- vgl. BGHZ 84, 388, 390 = FamRZ 1982, 1065; Urteil vom 24.06.1985 – II ZR 255/84, FamRZ 1985, 1232; vom 25.02.1991 – II ZR 46/90, NJW-RR 1991, 898; vom 04.11.1991 – II ZR 26/91, FamRZ 1992, 906; vom 25.09. 1997 – II ZR 269/96, FamRZ 1997, 1533; und BGH, Urteil in BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 22[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25[↩]
- BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 261/04, FamRZ 2008, 247, 249[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 41, 43[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil BGHZ 84, 361, 368[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 45[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 177, 133 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33 und BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32[↩]
- BGH, Urteile BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 35[↩][↩]
- vgl. etwa BGHZ 84, 388, 390[↩]