Sofern wesentliche Beiträge eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht festgestellt werden können, kommen im Falle der Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, welche die Hälfte des von dem einen Partner während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens umfassen sollen.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht [1]. Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet daher grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt [2].
Allerdings kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von wirtschaftlicher Bedeutung, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, geschaffen worden ist, Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht [3].
Voraussetzung für einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder schlüssig ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB in Form einer Innengesellschaft zustande gekommen ist. Eine rein faktische Willensübereinstimmung und Zusammenarbeit reicht nicht aus [4]. Das Vorliegen eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages kann angenommen werden, wenn die nichtehelichen Lebenspartner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte [5]. Indizien für einen schlüssig zustande gekommenen Vertrag können sich aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben [6]. Verfolgen die Partner einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen [7]. Erforderlich ist, dass beide Partner Beiträge zur Schaffung des Vermögenswertes geleistet haben und dass dieser unabhängig von der Lebensgemeinschaft beiden gehören sollte [8]. Eine Innengesellschaft in diesem Sinne setzt eine gleichberechtigte Mitarbeit voraus. Führt ein Partner nur untergeordnete Tätigkeiten aus, scheidet ein Gesellschaftsverhältnis aus. Die Mitarbeit muss aber nicht gleichwertig sein. Es kann sich um Arbeits‑, Geld- oder Sachleistungen handeln [9].
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen hat die Antragstellerin im vorliegend vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen entschiedenen Fall die Voraussetzungen einer Innengesellschaft nicht schlüssig dargetan. Sie hat vorgetragen, der Antragsgegner habe sein heutiges Vermögen nur aufbauen können, weil sie ihn von allen finanziellen Anforderungen der Familie freigestellt habe. Der Aufbau dieses Vermögens sei für beide Parteien gemeinsamer Zweck ihrer Verbindung gewesen. Die Antragstellerin habe ihren Beitrag im Rahmen des dadurch konstituierten Gesellschaftsvertrages durch die Versorgung der Familie und die Freistellung des Antragsgegners von allen Lasten der Familie zu leisten gehabt, während der Antragsgegner aus seinem hohen Gehalt einen Vermögensstock habe bilden sollen.
Weiter seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass sämtliche aus der Partnerschaft und der Existenz gemeinsamer Kinder folgenden Vergünstigungen steuerlicher oder einkommensspezifischer Natur vom Antragsgegner geltend gemacht werden sollten, auch wenn dieser dabei unrichtige Angaben hinsichtlich seiner Leistung für die Familie machen musste. Die Parteien hätten somit den Vermögensaufbau zum gemeinsamen Zweck der wirtschaftlichen Seite des eheähnlichen Zusammenlebens gemacht. Der Antragsgegner habe die Unterordnung der Antragstellerin unter das Ziel des scheinbar gemeinsamen Vermögensaufbaus gefördert, indem er wiederholt erklärt habe, die Antragstellerin sei über ihn gut abgesichert. Außerdem habe er zugesichert, die Familie legalisieren und deshalb mit der Antragstellerin die Ehe schließen zu wollen.
Ein ausdrücklich geschlossener Gesellschaftsvertrag kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil es insofern an konkretem Vortrag der Antragstellerin zu jeglichen Umständen eines Vertragsschlusses fehlt.
Auch die Voraussetzungen eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses liegen nicht vor. Aufgrund des Umstandes, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Bindung führt, beschränkt sich ein etwaiger gesellschaftsrechtlicher Ausgleich in der Regel auf bestimmte einzelne Vermögensgegenstände oder eine bestimmte, abgrenzbare Gesamtheit von Vermögensgegenständen (z.B. Immobilien, Unternehmen); es kommt hingegen grundsätzlich nicht zu einem einheitlichen Gesamtausgleich des gesamten Vermögenserwerbs im Sinne eines Zugewinnausgleichs. Die schlichte Mehrung des Alleinvermögens eines Partners löst daher für sich betrachtet keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüche aus [10].
Die Antragstellerin hat keine Umstände dargelegt, die vorliegend – abweichend von diesem Regelfall – die Annahme einer den gesamten Vermögenserwerb des Antragsgegners umfassenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung rechtfertigen könnten.
Es fehlt insofern bereits an Darlegungen zur näheren Ausgestaltung der behaupteten Gesellschaft. Die Antragstellerin hat insbesondere keine Angaben zum zeitlichen Ablauf gemacht, d.h. ab welchem Zeitpunkt die Parteien von dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen hätten profitieren wollen.
Ferner hat die Antragstellerin keine wesentlichen Beiträge zur Schaffung eines gemeinsamen Vermögens geleistet. Ihr Vortrag, sie habe den Antragsgegner von allen finanziellen Verpflichtungen der Familie gegenüber freigestellt, ist insofern nicht ausreichend. Denn sie hat ihrem eigenen Vortrag zufolge jahrelang zu Unrecht Sozialleistungen bezogen, weil sie gegenüber dem Sozialleistungsträger angegeben hatte, mit den Kindern allein zu leben, obwohl sie tatsächlich in einer – sozialhilferechtlichen – Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsgegner gelebt haben will. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin und der Kinder war also durch die zu Unrecht erlangten Leistungen des Sozialhilfeträgers sichergestellt. Dies stellt keinen eigenen Beitrag der Antragstellerin zur Schaffung eines gemeinsamen Vermögens im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar. Auch soweit die Antragstellerin auf finanzielle Hilfen durch ihre Mutter verweist, beispielsweise für die Privatschulkosten der Kinder, handelt es sich nicht um Beiträge der Antragstellerin, sondern um Zuwendungen ihrer Mutter.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe die Versorgung der Kinder übernommen, stellt dies ebenfalls keinen Beitrag zur Vermögensbildung im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar. Solche Leistungen, die die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglichen, werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe. Geld- und Dienstleistungen, die im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung erbracht werden, können bei Trennung nicht verrechnet werden. Es besteht ein sogenanntes Abrechnungsverbot [11]. Dies betrifft auch die Privatschulkosten der Kinder, soweit sie teilweise von der Antragstellerin gezahlt worden sind.
Zudem ist aus dem Inanspruchnahmeschreiben der Antragstellerin ersichtlich, dass diese selbst nicht von der Existenz einer Innengesellschaft ausgeht, die ihr die Hälfte des vom Antragsgegner während der gemeinsamen Beziehung erzielten Zugewinns sichert. Der Umstand, dass in diesem Schreiben der nunmehr vorgetragene Plan der Parteien, ein gemeinsames, im Trennungsfall hälftig zu teilendes Vermögen aufzubauen, keine Erwähnung findet, ist ein Indiz dafür, dass ein derartiger Gesellschaftsvertrag tatsächlich gar nicht geschlossen wurde.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe mehrfach vor Zeugen geäußert, die Antragstellerin sei gut abgesichert und er wolle sie heiraten, spricht dies ebenfalls nicht für die Existenz einer BGB-Gesellschaft, denn die versprochene Absicherung erklärt sich mit der in Aussicht gestellten Eheschließung.
Auch die Äußerungen des Antragsgegners nach dem Verkehrsunfall der Antragstellerin im Jahre 2004, sie sei im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen des gemeinsam aufgebauten Vermögens abgesichert, können nicht dahingehend verstanden werden, dass der Antragsgegner einen Rechtsbindungswillen dahingehend hatte, der Antragstellerin die Hälfte seines ab Beginn der Beziehung erwirtschafteten Zugewinns im Falle einer Trennung zu überlassen. Vielmehr spiegeln die Äußerungen die – unter der Annahme eines Fortbestehens der Beziehung – zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Solidarität wider.
Kein Ausgleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche bestehen auch nicht unter den Gesichtspunkten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB oder der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH [12] können sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die ein Partner im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zurückgefordert werden, wenn dem leistenden Partner die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann.
Ein Ausgleich kann auch für gemeinschaftsbezogene Arbeitsleistungen verlangt werden, wenn ein Partner im Rahmen eines stillschweigenden Kooperationsvertrages [13] während des Zusammenlebens für den anderen Partner tätig war. Gemeinschaftsbezogene Arbeiten in diesem Sinne müssen aber erheblich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erfordert und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben [14].
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Antragstellerin keine eigenen Zuwendungen in diesem Sinne erbracht und auch ihre Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit der Versorgung des Haushalts und der Kinder gehen nicht über das hinaus, was das tägliche Zusammenleben erforderte.
Aus diesem Grund scheitern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, die nach neuerer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ebenfalls zur Rückgewähr von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen oder Arbeitsleistungen im Falle einer Zweckverfehlung durch Scheitern der Beziehung in Betracht kommen sollen [15].
Keine monatliche Unterhaltsrente aus Gesellschaftsvertrag
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von € 700,00 ab April 2011. Ein solcher Anspruch ergibt sich mangels Vorliegens eines Gesellschaftsvertrages nicht aus dem Gesellschaftsrecht. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, mit welcher Begründung im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung aus Anlass der Auflösung der Gesellschaft eine Unterhaltsrente neben einen parallel geltend gemachten Auskunfts- und Auszahlungsanspruch treten soll.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird (abgesehen von den Fällen des § 1615l BGB bei Vorhandensein minderjähriger betreuungsbedürftiger Kinder) grundsätzlich kein Unterhalt geschuldet [16]. Zwar kann ein Unterhaltsanspruch vertraglich vereinbart werden und ist dann auch einklagbar [17]. Eine derartige vertragliche Regelung ist hier jedoch nicht zustande gekommen. Soweit der Antragsgegner vorgerichtlich das Angebot gemacht hatte, eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 700,00 € zahlen zu wollen, hat er darauf hingewiesen, dass dieses Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterbreitet werde. Die Antragstellerin ist auf diesen Vorschlag nicht eingegangen. Der Antragsgegner hat sein Angebot daraufhin zurückgezogen. Eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht für ihn nicht.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 4 W 5/12
- BGH, FamRZ 1980, 664, 665[↩]
- Schulz, FamRZ 2007, 593, 594[↩]
- BGH, FamRZ 2008, 1822[↩]
- BGH, FamRZ 2008, 1822; 2006, 607; anders noch BGH, FamRZ 1982, 1065[↩]
- BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824[↩]
- BGH, FamRZ 2006, 607[↩]
- BGH, FamRZ 2008, 1822, 1825[↩]
- Staudinger/Löhnig, BGB, 2012, Anhang zu §§ 1297 ff. Rn. 96[↩]
- Schulz, FamRZ 2007, 593, 596; vgl. auch Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Auflage, Rn 606 ff. – für Ehegatten[↩]
- BGH, FamRZ 2003, 1542; 1992, 408; 1983, 791; Staudinger/Löhnig, a.a.O., Rn. 98; Schröder/Bergschneider/Burger, Familienvermögensrecht, 2. Auflage, Rn.07.60[↩]
- BGH, FamRZ 2010, 542, 543; Schulz, FPR 2010, 373[↩]
- BGH, FamRZ 2010, 542, 543; 2008, 1822[↩]
- vgl. hierzu Wever, a.a.O., Rn. 667 ff. – für Eheleute[↩]
- Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage, Kap. 9 Rn. 14 ff.[↩]
- vgl. BGH, FamRZ 2008, 1822; Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rn. 29 ff.[↩]
- Staudinger/Löhnig, a.a.O., Rn. 80[↩]
- Staudinger/Löhnig, a.a.O.[↩]
Bildnachweis:
- LG Bremen 03672: Bildrechte beim Autor
- Scheidung: Gerd Altmann | CC0 1.0 Universal