Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes wird durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO vollstreckt.

Gegen die Auskunftsverpflichtete ist daher nicht ein Ordnungsgeld, sondern ein Zwangsgeld nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO festzusetzen.
Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist auf die Vollstreckung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung soweit es nicht um die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs geht § 888 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach ist der Schuldner durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder durch Zwangshaft zur Vornahme der Handlung anzuhalten, wobei eine Androhung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 2 ZPO nicht stattfindet.
Anders als diese Zwangsmittel, die ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person dienen, haben Ordnungsmittel nach § 89 FamFG daneben Sanktionscharakter. Sie können deshalb auch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann1. Mit dieser weitergehenden Sanktionsmöglichkeit der Ordnungsmittel korrespondiert die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG.
Nach weit überwiegender Auffassung2 handelt es sich bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB nicht um eine Regelung des Umgangs im Sinne des § 89 Abs. 1 FamFG, sondern um eine nicht vertretbare Handlung nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO.
Die überwiegend vertretene Auffassung ist zutreffend.
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch wurde durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12 1997 (Kindschaftsrechtsreformgesetz KindRG)3 mit Wirkung zum 1.07.1998 in § 1686 Satz 1 BGB geregelt. Während der zuvor in § 1634 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Auskunftsanspruch ursprünglich geschaffen wurde, um das mit Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts einhergehende Informationsdefizit des umgangsberechtigten Elternteils auszugleichen4, kommt dem Anspruch nunmehr neben dieser reinen Ersatzfunktion zusätzlich eine Ergänzungsfunktion gegenüber dem Umgangsrecht zu5. § 1686 BGB will dem Grundsatz nach jedem Elternteil ohne Rücksicht auf die Verteilung des Sorgerechts ermöglichen; vom anderen Elternteil die wesentlichen Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er anders nicht in zumutbarer Weise gelangen kann6. Danach steht die Auskunftsverpflichtung selbständig neben einer Regelung des Umgangs.
Dass eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft, die nur aufgrund persönlichen Wissens des Auskunftspflichtigen gegeben werden kann, regelmäßig als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt wird, entspricht im Übrigen allgemeiner Auffassung7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 245/16
- BGH, Beschluss vom 17.08.2011 XII ZB 621/10 FamRZ 2011, 1729 Rn. 14 mwN[↩]
- OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 162; OLG Frankfurt Beschluss vom 12.09.2011 6 UF 193/11 11 f.; Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 95 Rn. 12; Zöller/Feskorn, ZPO 31. Aufl. § 95 FamFG Rn. 6; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 17; Erman/Döll BGB [2014] § 1686 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Hennemann 7. Aufl. § 1686 BGB Rn. 14; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 95 Rn. 6; a.A.: NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1686 Rn. 13 Fn. 48; Völker/Clausius Das familienrechtliche Mandat § 2 Rn. 214 iVm § 6 Rn. 30[↩]
- BGBl. I S. 2942[↩]
- BT-Drs. 8/2788 S. 55 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 14.12 2016 XII ZB 345/16 FamRZ 2017, 378 Rn. 15 mwN[↩]
- BT-Drs. 13/4899 S. 107; BGH, Beschluss vom 14.12 2016 XII ZB 345/16 FamRZ 2017, 378 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 21; BGH Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06 NJW 2008, 2919, 2920 zur Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Namens des Kindesvaters; BGHZ 49, 11, 15 zur Auskunftspflicht des Konkursverwalters; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 1191[↩]