Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein1.

Das gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch aufgrund einer ausländischen Entscheidung bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein2.
Dabei ist die aufgrund eines vorliegenden rechtskräftigen ausländischen Unterhaltstitels mögliche Erhöhung der bisherigen Unterhaltszahlungen nach Erteilung der Auskunft bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht. Während der geltend gemachte Auskunftsanspruch für den Antragsteller typischerweise zur Vorbereitung der Durchsetzung des Hauptanspruchs dient, ist Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Antragsgegners nur dessen Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Das daneben auch bestehende Ziel des Antragsgegners, den Hauptanspruch zu verhindern, geht hingegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus. Es ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen3. Das muss auch dann gelten, wenn wie hier der Hauptanspruch bereits dahingehend rechtskräftig feststeht, dass ein Bruchteil des sich aus der Auskunft ergebenden Einkommens als Unterhalt zu zahlen ist. Zwar hat die Rechtsprechung die unterschiedliche Behandlung der Rechtsmittelbeschwer von Antragsteller und Antragsgegner im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG insoweit auch damit begründet, dass für den Antragsteller durch Versagung des Auskunftsanspruchs der Hauptanspruch faktisch nicht durchsetzbar ist, während der Antragsgegner sich weiter gegen diesen wehren kann4. Letzteres ist im Falle eines rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens über den Hauptanspruch zwar nicht mehr möglich. Dies bedeutet aber keine Einschränkung des Rechtsschutzes hinsichtlich des Hauptanspruchs, denn die rechtskräftige Entscheidung hierüber ist in einem anderen Verfahren erfolgt, in dem bereits die Möglichkeit bestand, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Maßgeblich bleibt auch in diesem Fall, dass die Rechtskraftwirkung der Verpflichtung zur Auskunft nicht den Grund des Hauptanspruchs berührt5, der somit auch nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird.
Im Übrigen trifft die Annahme, die Erteilung der Auskunft führe ohne weiteres zu einer unmittelbaren Änderung der Unterhaltsverpflichtung, in dieser Form nicht zu, weil es zunächst einer Umsetzung durch die ausländischen Vollstreckungsorgane mit insoweit möglicherweise bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für den Unterhaltsschuldner bedarf. Soweit ein ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren oder aufgrund einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung für vollstreckbar erklärt werden muss, behält der zur Auskunft verpflichtete Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, Einwendungen im Exequaturverfahren vorzubringen. Es muss auch nicht entschieden werden, ob der Unterhaltstitel, der wie hier auf den Bruchteil eines nicht bezifferten Individualeinkommens lautet, im Hinblick auf seine Bestimmtheit überhaupt für vollstreckbar erklärt werden kann oder ob es zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin in Deutschland nicht ohnehin eines neuen Leistungsantrags bedarf6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – XII ZB 134/15
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.12 2015 – XII ZB 405/15 , FamRZ 2016, 454[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11.05.2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 11 ff. mwN; und vom 09.12 2015 XII ZB 614/14 FamRZ 2016, 452 Rn. 14 ff. mwN; vgl. bereits BGH – GSZ – 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 350 f.[↩]
- vgl. BGHZ – GSZ – 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350[↩]
- vgl. BGHZ – GSZ – 128, 85, 89 f. = FamRZ 1995, 349, 350 f.[↩]
- vgl. auch BGH Beschluss vom 09.11.2011 – IV ZB 23/10 FamRZ 2012, 216 Rn. 17[↩]
- vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2012, 384 f.; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 534, 535 f.; AG Wiesbaden FamRZ 2006, 562 f.; Finger FamFR 2011, 344; vgl. eingehend Seidl, Ausländische Vollstreckungstitel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz, S. 169 ff.[↩]