Auskunftspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers zum nachehelichen Unterhalt

Mit der Auskunftspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der aufgrund seines Lebensalters Firmenanteile veräußert, zum nachehelichen Unterhalt hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Rostock zu befassen:

Auskunftspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers zum nachehelichen Unterhalt

Soweit nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB auch Auskunft zum Vermögen zu erteilen ist, bezieht sich diese Auskunftspflicht nich auf einen längeren Zeitraum, sondern auf einen bestimmten Stichtag. Damit entfällt eine Auskunftspflicht für Vermögensbewegungen, die vor diesem Stichtag vorgenommen wurden.

Soweit die Vorlage von Belegen im Rahmen des Beleganspruchs verlangt wird, müssen diese so konkret bezeichnet werden (§ 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO), dass sie gegebenenfalls vom Gerichtsvollzieher ausgesondert werden können.

Eine Auskunftspflicht gilt nur insoweit, als dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§§ 1580, 1605 Abs. 1 BGB). Soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, besteht eine solche Auskunftsverpflichtung nicht.

Im vorliegenden Fall geht die Ehefrau davon aus, gegen den Ehemann einen Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu besitzen. Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung. Dabei nimmt der berechtigte Ehegatte an den Einkommensentwicklungen positiv wie negativ des verpflichteten Ehegatten zwischen Trennung und Scheidung teil, soweit die Einkommensveränderungen auf Dauer angelegt sind1. Solche Einkommensveränderungen prägen in der Regel die maßgeblichen ehelichen Verhältnisse. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Veränderungen auf einer unerwarteten; vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen2.

Weiterlesen:
Der nach altem Recht nicht befristbare Unterhaltsanspruch

Der Ehemann bezieht seit dem 01.07.2013 unstreitig eine Altersrente für langjährig Beschäftigte. Seine nichtselbständige Tätigkeit als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften hat er ebenso unstreitig beendet und erhält daraus keine Einkünfte mehr. Der Ehemann ist am 16.06.1950 geboren. Er ist jetzt 64 Jahre alt und wird im Hinblick auf den Umfang des Scheidungsverbundverfahrens, welches bereits seit dem 07.09.2009 anhängig ist, im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung das Regelalter für den Bezug der Altersrente erreicht haben. Der Bezug der Altersrente unter Wegfall der nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit ist dem Ehemann unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Die Ehefrau nimmt insoweit an der Einkommensentwicklung des Ehemanns teil. Für den Unterhaltsanspruch kommt es daher nicht auf die in der Vergangenheit aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer erzielten Einkünfte und die Belege an. Ein Anspruch insoweit auf Auskunft und die Vorlage von Belegen besteht somit nicht.

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann Anspruch auf Auskunft über sein Vermögen am 31.12.2013. Gemäß § 1580 Satz 1 BGB haben die Ehegatten einander grundsätzlich auch über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Dies gilt gemäß § 1580 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1605 Abs. 1 BGB aber nur insoweit, als die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch benötigt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige für den zu leistenden Unterhalt ausnahmsweise seinen Vermögensstamm verwerten muss, weil er sonst nicht fähig wäre, den geschuldeten Unterhalt zu leisten, oder weil der begründete Verdacht einer Sorgfaltspflichtverletzung des Unterhaltspflichtigen besteht3. Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem Vorbringen des Ehemanns in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 14.08.2014 vor. Der Ehemann hat hier erklärt, dass er aufgrund seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen bereits auf seinen Vermögensstamm zurückgreifen müsse. Daher ist die Annahme der Ehefrau berechtigt, der Ehemann werde seinen Vermögensstamm zumindest teilweise verwerten müssen, um ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch am Maß der ehelichen Lebensverhältnisse zu decken.

Weiterlesen:
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann keinen Anspruch auf Auskunft und die Vorlage von Belegen über die dem Ehemann zustehende Gegenleistung aus dem Verkauf von Firmenanteilen. Dass es sich hierbei um eine einkommensgleiche Abfindung in Bezug auf das zukünftig entfallene Geschäftsführergehalt gehandelt haben soll, ergibt sich nicht. Vielmehr stellt der Verkaufserlös Vermögen dar, was der Ehemann unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zum Stichtag insgesamt, jedoch nicht hinsichtlich einzelner vor dem Stichtag vorhandener Vermögenspositionen, offen legen muss.

Im übrigen hat das Auskunftsverlangen der Ehefrau im Hinblick auf die gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren in Teilen keinen Bezug zu den tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnissen. So verlangt die Ehefrau u.a. Auskunft zum Einkommen des Ehemanns aus Land- und Forstwirtschaft. Dafür, dass der Ehemann ein solches bezieht, ist nichts ersichtlich. Dies gilt auch für das Auskunftsverlangen über Sozialleistungen, wie Erziehungsgeld, Wohngeld und Pflegegeld.

Teilweise sind die Anträge der Ehefrau auf Auskunft nicht vollstreckungsfähig, weil zu allgemein gehalten. Dies gilt zum Beispiel für den Antrag auf Auskunft über andere Leistungen öffentlicher oder privater Träger.

Für eine sichere Prognose beträgt der Auskunftszeitraum bei regelmäßig wiederkehrenden Einkünften das letzte abgelaufene Kalenderjahr. Bei unregelmäßigen und der Höhe nach schwankenden Einkünften umfasst der Auskunftszeitraum die letzten 3 abgelaufenen Kalenderjahre. Auskunft über die Höhe des Vermögens ist zum Stichtag, regelmäßig zum letzten abgelaufenen Kalenderjahr, zu erteilen.

Weiterlesen:
Versorgungsausgleich und Invaliditätsversorgung

Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach §§ 1580 Satz 2, 1605 Abs. ein Satz 2 BGB auch Belege über die Höhe seiner Einkünfte vorlegen. Diese sind im Antrag so genau zu bezeichnen, dass es notfalls einem Gerichtsvollzieher möglich ist, sie aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen auszusondern und dem Berechtigten zu übergeben4 . Wenn sich erst aus der erteilten Auskunft die Möglichkeit ergibt, den geforderten Beleg vollstreckungsfähig zu bezeichnen, ist die Vorlage des Belegs erforderlichenfalls nachfolgend gesondert geltend zu machen. So ist der Antrag insoweit nicht vollstreckungsfähig, wie die betroffene GmbH nicht vollstreckungsfähig bezeichnet ist. Gleiches gilt für den Antrag, wonach der Ehemann verpflichtet werden soll, vollständige Gesellschafterbeschlüsse bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorzulegen. Zum einen ist offen, welche Kapitalgesellschaften gemeint sind. Im übrigen sind nur solche Gesellschafterbeschlüsse vorzulegen, die die Verteilung von Gewinnen und Verlusten auf die gehaltenen Gesellschaftsanteile betreffen.

Danach hat der Ehemann der Ehefrau nur insoweit Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen wie es sich aus dem Entscheidungtenor ergibt. Soweit der Ehemann teilweise den Auskunftsanspruch der Ehefrau anerkannt hat, beruht die Entscheidung darauf.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 4. September 2014 – 11 UF 294/13

  1. BGH, NJW 1999, 717; NJW 1981, 1782[]
  2. BGH, NJW 2001, 3260; NJW 1984, 1685; NJW 1982, 2063[]
  3. Wendl/Dose; Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 604[]
  4. Wendl/Dose, a.a.O., Rn. 1176 m.w.N.[]
Weiterlesen:
Die sicherungshalber abgetretene Lebensversicherung im Versorgungsausgleich