Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers an, hat dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert2.
Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte3.
Dass das Beschwerdegericht für ein – die Beschwer erhöhendes – Geheimhaltungsinteresse den bloßen Hinweis des Antragsgegners auf die Vertraulichkeit von Gehaltsmitteilungen und einen allgemeinen, auf sein Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimschutz nicht hat ausreichen lassen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass die betreffenden Gehaltsmitteilungen mit einem Vermerk „vertraulich“ versehen sind, vermag ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Auskunftsberechtigten nicht zu begründen. Vielmehr soll dadurch regelmäßig sichergestellt werden, dass die Gehaltsmitteilung dem Arbeitnehmer und nicht etwa einem Dritten im Betrieb zugeht. Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach die Auskunftsverpflichtung den Arbeitsplatz des Antragsgegners gefährden könne, ist nicht nachvollziehbar. Für die Hergabe der Gehaltsbescheinigung an die Antragstellerin bedarf es der Einbeziehung des Arbeitgebers nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 85/14