Auskunftsverpflichtung im Zugewinnausgleich – und der Streitwert der Belegpflicht

Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die Kostenberechnung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen werden1.

Auskunftsverpflichtung im Zugewinnausgleich – und der Streitwert der Belegpflicht

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert2. Denn unabhängig von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ausdrücklichen Feststellung des Trennungszeitpunkts3 entfaltet die Entscheidung über die Auskunftsverpflichtung jedenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich des Trennungszeitpunkts.

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat4.

Zwar erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit un11 gerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat5. Das gilt aber nur für die Abwehr der Vollstreckung des Teils der ausgesprochenen Verpflichtung, die keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

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Im hier entschiedenen Fall ist indessen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung als solche mit Mängeln der Vollstreckbarkeit behaftet, sondern allenfalls die ausgesprochene Belegpflicht, indem diese sich zu unbestimmt auf „geeignete Unterlagen“ beziehe.

Damit ist das Interesse einer möglichen Vollstreckungsabwehr nicht durch die wirtschaftliche Bedeutung der Auskunft als solche bestimmt, sondern lediglich durch den Erkenntniswert der zusätzlichen Belegvorlage. Wenn konkrete Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des antragstellerseitigen Interesses an der Belegvorlage nicht greifbar sind, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, hierfür auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückzugreifen6.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2020 – XII ZB 450/19

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.03.2019 XII ZB 564/18 FamRZ 2019, 1078[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.01.2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2019 XII ZB 499/18 FamRZ 2019, 818 Rn. 11 ff.[]
  4. BGH, Beschluss vom 03.07.2019 XII ZB 116/19 FamRZ 2019, 1442 Rn. 10 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 11.05.2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN[]
  6. vgl. bereits BGH, Beschluss vom 27.03.2019 XII ZB 564/18 FamRZ 2019, 1078 Rn. 7[]

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