Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich – und der Wert des Beschwerdegegenstands

Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich hatte sich der Bundesgerichtshof aktuell erneut1 zu befassen:

Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich – und der Wert des Beschwerdegegenstands

Die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen2.

Die Kosten der Zuziehung eines Steuerberaters als sachkundige Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist3.

Im hier entschiedenen Fall bedeutete dies:

chon die Notwendigkeit der Zuziehung des Steuerberaters ist vom Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung verneint worden. Denn die hierzu gemachten Angaben des Antragstellers lassen nicht erkennen, für welche konkrete Tätigkeit die Hinzuziehung des Steuerberaters notwendig sein sollte. Der vorgelegte Kostenvoranschlag des Steuerberaters ist insoweit nicht aussagekräftig. Dieser bezieht sich nur auf die „Recherche in alten Unterlagen“ sowie auf die zusätzliche Zurverfügungstellung von weiteren Abschriften von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und weiteren wirtschaftlichen Unterlagen aus den vergangenen Jahren. Das Oberlandesgericht hat dies zutreffend für die Darlegung einer 600 € übersteigenden Beschwer als unzureichend angesehen. Denn weder die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Steuerberaters noch der konkrete Umfang einer von diesem etwa zu entfaltenden Tätigkeit sind damit ausreichend dargelegt worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2019 – XII ZB 325/18

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.07.2018 XII ZB 82/18 FamRZ 2018, 1529[]
  2. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.07.2018 XII ZB 82/18 FamRZ 2018, 1529 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2018 XII ZB 451/17 FamRZ 2018, 445 Rn. 9 mwN[]