Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der Wegfall des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI aF führt nur in Ausnahmefällen zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, ist aber zugunsten des ausgleichspflichtigen Rentenbeziehers im Rahmen des § 18 VersAusglG zu beachten.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Begebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche1.

Der Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell sogar nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt2. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei aber nicht. Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt3.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. März 2011 – 18 UF 332/10 und 18 WF 276/10

  1. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., Rn. 13 zu § 27 VersAusglG unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zu § 1587c BGB aF in BGH FamRZ 2009, 205; 2005, 1238[]
  2. OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Verweis auf BGH FamRZ 2006, 769 zum alten Recht; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010, 4 UF 79/10[]
  3. vgl. BGH FamRZ 2006, 769 m.w.Nachw.[]