Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nur insoweit nicht statt, als die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre1. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde2.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben3. Die Inanspruchnahme desjenigen, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist4. Da § 1587c Nr. 1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen5.

Im vorliegenden, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies:

Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich hier nicht daraus, dass der Ehemann aufgrund seiner Dienstunfähigkeit einen anteilig unverhältnismäßig höheren Ehezeitanteil erworben hat als es bei einer fiktiven Hochrechnung auf seine Altersgrenze der Fall wäre. Der geschiedene Ehegatte soll zwar nicht aus einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit des anderen Vorteile ziehen, die er im Einzelfall nicht benötigt6. Allerdings hätte der Ehemann bei Fortbestehen seiner Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Ehezeit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sogar noch höhere Anwartschaften erworben.

Der Versorgungsausgleich wird auch nicht dadurch unbillig, dass der Ehemann nach Wegfall seiner privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im November 2020 infolge des Versorgungsausgleichs beim Bezug einer Versorgung durch die Ehefrau im ungünstigsten Fall den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt unterschreiten wird. Der Versorgungsausgleich hat zwar das Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung der Ehegatten zu führen, und darf nicht ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bewirken; unterhaltsrechtliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich jedoch nicht7.

Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt8. Ein erhebliches Ungleichgewicht ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Ehefrau wird nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine Anwartschaft in Höhe von 923,87 € verfügen und der Ehemann über eine solche von 825,87 € betreffend die Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dies jedoch zumindest bis 1.11.2020 zuzüglich der Zahlungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Auch die Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau, nach der sie bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von 1.771,21 € (ohne Versorgungsausgleich) beziehen wird, begründet eine Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht, selbst wenn der Ehemann demgegenüber nach Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich noch über eine Rente in Höhe von 1.112,48 € verfügen wird. Denn von einer Unbilligkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist9.

Das ist hier nicht ersichtlich. Bei bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 832,19 € kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ausreichend für das Alter abgesichert ist.

Da der reguläre Beginn des Versorgungsbezugs vom Ende der Ehezeit noch (mindestens) 23 Jahre entfernt ist, kann die Prognose des Versorgungsträgers, die Ehefrau habe voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21 € monatlich zu erwarten, nicht zugrunde gelegt werden. Denn in dieser Zeit können sich noch erhebliche Änderungen ergeben. So kann die Ehefrau ebenfalls berufsunfähig werden oder aus sonstigen Gründen ihre Arbeitsstelle aufgeben (müssen). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie zu den bereits erworbenen 832,19 € nicht wesentlich mehr Anwartschaften dazu erwerben und dann auf den Versorgungsausgleich dringend angewiesen sein wird.

Zwar sind in die für die Frage der Unbilligkeit erforderliche Gesamtabwägung sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind10. Hierzu sind nicht nur die bis zum Ehezeitende eingetretenen Umstände, sondern auch danach stattfindende Entwicklungen mit in Betracht zu ziehen11. Soweit es sich um Umstände handelt, deren weitere künftige Entwicklung über den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz im Erstverfahren hinausreicht, muss das Gericht eine Prognose treffen. Dabei kann sich die künftige Entwicklung jedoch nur auf die Bewertung auswirken, wenn sie im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung nicht nur möglich erscheint, sondern zumindest annähernd sicher zu erwarten ist12. Eine Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann13. Die erforderliche Prognosesicherheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen beziehen13 oder aus anderen Gründen keine abweichende Entwicklung mehr möglich ist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass aus der Ungewissheit der Dauer der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsabwägung zu ihren Lasten hergeleitet werden kann14. Es ist gerade Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, durch eine gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten die sozialen Nachteile des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu mildern. Dass der Ausgleichsberechtigte unter Entwicklungen, wie sie hier möglich sind, danach insgesamt eine höhere Versorgung erlangen kann als der Ausgleichspflichtige, ergibt sich aus der unterschiedlichen Dauer des jeweiligen gesamten Arbeitslebens und veranlasst keineswegs eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel15. Insofern hat das Oberlandesgericht zu Recht in die Billigkeitsabwägung einfließen lassen, dass die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwartenden höheren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau dann auch auf einer wesentlich längeren Lebensarbeitszeit beruhen werden. Den Großteil der bis zum Renteneintritt voraussichtlich erlangten Anwartschaften wird die Ehefrau nach dem Ende der Ehezeit erwerben. Dass der Ehemann etwa angesichts seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, auch nur einen geringfügigen Verdienst zu erwirtschaften und diesen in eine zusätzliche Altersversorgung zu investieren, ist nicht festgestellt. Auch könnte er von seinem derzeitigen Einkommen von 1.539,87 € zusätzliche Vorsorge für die Zeit nach dem Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreiben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2013 – XII ZB 172/08

  1. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 25.04.2007 – XII ZB 206/06 FamRZ 2007, 1084 Rn. 30 und vom 25.05.2005 – XII ZB 135/02 FamRZ 2005, 1238, 1239[↩]
  2. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 17.01.2007 – XII ZB 168/01 FamRZ 2007, 996 Rn. 27; und vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02 FamRZ 2006, 769, 770[↩]
  3. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 11.09.2007 – XII ZB 107/04 FamRZ 2007, 1964 Rn. 11; und vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02 FamRZ 2006, 769, 770[↩]
  4. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 35; vom 11.09.2007 – XII ZB 107/04 FamRZ 2007, 1964 Rn. 12 und vom 19.05.2004 – XII ZB 14/03 FamRZ 2004, 1181, 1182[↩]
  5. BGH, Beschluss vom 09.05.1990 – XII ZB 58/89 FamRZ 1990, 1341, 1342; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c BGB Rn. 6[↩]
  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.01.1999 – XII ZB 148/95 FamRZ 1999, 499, 500 und vom 02.12.1998 – XII ZB 43/96 FamRZ 1999, 497, 498; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 12[↩]
  7. vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.03.2006 – XII ZB 2/02 FamRZ 2006, 769, 771 und vom 17.01.2007 – XII ZB 168/01 FamRZ 2007, 997 Rn. 28[↩]
  8. BGH, Beschlüsse vom 25.04.2007 – XII ZB 206/06 FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23.02.2005 – XII ZB 198/01 FamRZ 2005, 696, 699; vom 21.12.1994 – XII ZB 149/92 FamRZ 1995, 413, 414 und vom 09.05.1990 – XII ZB 58/89 FamRZ 1990, 1341, 1342; MünchKomm-BGB/Dörr 5. Auflage § 1587c Rn. 25[↩]
  9. BGH, Beschlüsse vom 05.11.2008 – XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 36; vom 25.04.2007 – XII ZB 206/06 FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23.02.2005 – XII ZB 198/01 FamRZ 2005, 696, 699; vom 29.03.2006 – – XII ZB 2/02 – FamRZ 2006, 769, 771; vom 02.10.1996 – XII ZB 96/93 FamRZ 1996, 1540, 1541 und vom 29.04.1981 IVb ZB 813/80 FamRZ 1981, 756, 757; MünchKomm-BGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn.19; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 30[↩]
  10. BGH, Beschluss BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540, 1542; MünchKomm-BGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 10[↩]
  11. BGH, Beschluss vom 02.10.1996 – XII ZB 96/93 FamRZ 1996, 1540, 1542[↩]
  12. BGH, Beschlüsse vom 02.10.1996 – XII ZB 96/93 FamRZ 1996, 1540, 1542; vom 28.09.1994 – XII ZB 166/90 FamRZ 1995, 29, 30 und vom 24.05.1989 IVb ZB 17/88 FamRZ 1989, 1163, 1165[↩]
  13. BGH, Beschluss vom 14.02.2007 – XII ZB 68/03 FamRZ 2007, 627, 629[↩][↩]
  14. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.05.1990 – XII ZB 58/89 FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 13.01.1999 – XII ZB 148/95 FamRZ 1999, 499, 500[↩]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.1990 – XII ZB 58/89 FamRZ 1990, 1341, 1342[↩]