Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Die Ehezeitanteile der in diesem Zeitraum erworbenen Versorgungsanrechte (i. S. des § 2 VersAusglG) sind jeweils hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).

Hat einer der Ehegatten ein beamtenrechtliches Anrecht, der andere Ehegatte dagegen ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, so kommt ein Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 VersAusglG nicht in Betracht.

Die Ehegatten haben keine gleichartigen Anrechte i. S. des § 18 Abs. 1 VersAusglG erworben.

Allerdings wird in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gleichartig seien. Die strukturelle Vergleichbarkeit der Anrechte ergebe sich aus den §§ 16 Abs. 3 und 47 Abs. 3 VersAusglG1. Danach wären im vorliegenden Fall die Ausgleichswerte des beamtenrechtlichen Anrechts des Ehemannes und der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Ehefrau gegenüberzustellen. Dies stößt indessen insoweit auf Schwierigkeiten, als die Ausgleichswerte in verschiedenen Bezugsgrößen angegeben werden, in der Beamtenversorgung als Rentenbetrag und in der gesetzlichen Rentenversicherung als Entgeltpunkte.

Nahe liegend ist eine Vergleichbarmachung auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte beider Anrechte2, zumal der korrespondierende Kapitalwert eines beamtenrechtlichen Anrechts nach § 47 Abs. 3 VersAusglG nach den Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Danach wären die jeweils nach § 47 VersAusglG ermittelten korrespondierenden Kapitalwerte beider Anrechte zu saldieren.

Denkbar ist allerdings auch ein Vergleich beider Ausgleichswerte auf Basis ihrer Rentenbeträge3. Hierfür könnte sprechen, dass § 16 Abs. 3 VersAusglG zum Vollzug des Wertausgleichs eine Umrechnung von Rentenbeträgen (der Beamtenversorgung) in Entgeltpunkte (der gesetzlichen Rentenversicherung) vorsieht. Für die Prüfung der Wertdifferenz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG könnten spiegelbildlich die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (unter Multiplizierung mit dem bei Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert) in eine monatliche Rentenanwartschaft umgerechnet werden. Dies hätte zudem den Vorteil, dass nur einer der beiden zu vergleichenden Ausgleichswerte umgerechnet werden müsste.

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Nach anderer Ansicht sind Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nicht als gleichartig anzusehen. Dies wird teilweise damit begründet, dass Anrechte, die unterschiedliche Bezugsgrößen verwenden, nicht als gleichartig behandelt werden könnten4, teilweise wird darauf abgehoben, dass die Versorgungssysteme nicht unerhebliche Unterschiede in der Wertentwicklung und im Leistungsspektrum der Anrechte aufweisen würden5. Das Amtsgericht hat vorliegend keine Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG vorgenommen. Auch sonst werden nach den Erfahrungen des Oberlandesgerichts in der gerichtlichen Praxis Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung im Allgemeinen nicht in eine Bilanz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG eingestellt. Entscheidungen hierzu sind jedoch – soweit ersichtlich – bisher nicht veröffentlicht.

Nach Auffassung des OLG Celle sind Anrechte der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist der Begriff „Anrechte gleicher Art“ in § 18 Abs. 1 VersAusglG ebenso zu verstehen wie in § 10 Abs. 2 VersAusglG6. Nach dieser Vorschrift haben die Versorgungsträger im Falle eines Hin und HerAusgleichs gleichartiger Anrechte beider Ehegatten eine Verrechnung der jeweiligen Ausgleichswerte vorzunehmen mit der Folge, dass nur die Wertdifferenz umgebucht wird. Die Gleichartigkeit erfordert keine Wertidentität, aber eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (insbesondere Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Wertentwicklung der Anrechte), die gewährleistet, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung der Ausgleichswerte im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin und HerAusgleich7.

An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig schon dann, wenn die Anrechte, deren Ausgleichswerte verglichen werden sollen, in Versorgungssystemen erworben worden sind, die unterschiedliche Bezugsgrößen verwenden. Dann können die nach § 5 Abs. 3 und 5 i. V. mit den §§ 39 ff. VersAusglG ermittelten Ausgleichswerte nämlich schon nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden. Es bedarf vielmehr zunächst einer Umrechnung mindestens eines der beiden Ausgleichswerte, um einen „gemeinsamen Nenner“ für die Bilanzierung zu finden. Die Notwendigkeit, die Ausgleichswerte beider Versorgungsanrechte auf eine gemeinsame Bezugsgröße zu bringen, indiziert bereits die fehlende Gleichartigkeit der Versorgungssysteme.

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Die Bestimmungen in den §§ 16 Abs. 3 und 47 Abs. 3 VersAusglG taugen nicht als tragfähiges Argument für die Gleichartigkeit von Anrechten der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. § 16 VersAusglG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bundesgesetzgeber aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, die interne Teilung von Anrechten der Landes und Kommunalbeamten anzuordnen. Soweit die Bundesländer (wie bisher durchgehend) eine interne Teilung verweigern, bedurfte es der Schaffung einer alternativen Ausgleichsform. Der Bundesgesetzgeber hat sich insoweit für eine externe Teilung entschieden, bei der für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Hierfür war nicht die Erwägung maßgebend, dass der Transfer des Ausgleichswerts in die gesetzliche Rentenversicherung zu einem gleichartigen Anrecht führe, sondern vielmehr der Gedanke, dass die Begründung einer gesetzlichen Rentenanwartschaft zum Ausgleich eines Anrechts aus der Beamtenversorgung bereits aus dem früheren Recht bekannt war (sog. Quasi-Splitting, § 1587 b Abs. 2 BGB a. F.) und deshalb als Ersatzlösung für die aus Rechtsgründen verschlossene interne Teilung auf Akzeptanz stoßen würde8. Die in § 16 Abs. 3 VersAusglG getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegangen ist.

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§ 47 Abs. 3 VersAusglG bestimmt zwar, dass der korrespondierende Kapitalwert eines Anrechts der Beamtenversorgung unter entsprechender Anwendung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Dies beruht aber auf der Erwägung, dass ein Anrecht der Beamtenversorgung nicht durch freiwillige Beitragszahlung erworben werden kann und ein „Einkaufspreis“ (auf den bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts abgestellt werden soll9), für ein solches Anrecht daher nicht zur Verfügung steht. Die Heranziehung der Berechnungsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber für zweckmäßig erachtet, um hier zusätzlichen Verwaltungsaufwand (etwa durch eine versicherungsmathematische Berechnung) zu vermeiden. Er hielt diesen Weg für akzeptabel, weil die Versorgungen „durchaus vergleichbar“ seien und „Wert sowie Strukturveränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel in der Beamtenversorgung nachvollzogen“ würden10. Dabei ist indessen zu bedenken, dass die Ermittlung korrespondierender Kapitalwerte in erster Linie nur dazu dient, den Ehegatten den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Anrechte deutlich zu machen, einen ungefähren Vergleich miteinander und mit anderen Vermögenswerten – auch als Basis für Vereinbarungen – zu ermöglichen und die Prüfung des Gerichts, inwieweit der Versorgungsausgleich aus Härtegründen nach § 27 VersAusglG auszuschließen ist, zu ermöglichen11. Daneben wird die Vorschrift für die Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG und für Fallgestaltungen, in denen eine Saldierung zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse zwingend geboten ist (vgl. z.B. § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG), benötigt. Korrespondierende Kapitalwerte sind aber stets nur Hilfsgrößen, die ohne nähere Betrachtung der weiteren Faktoren der Anrechte keine ausreichende Basis für einen Vergleich abgeben (vgl. § 47 Abs. 1 und 6 VersAusglG).

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Die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung weisen – ungeachtet gewisser Gemeinsamkeiten – grundlegende strukturelle Unterschiede auf, die der Beurteilung als „gleichartig“ entgegenstehen. Ihnen ist zwar gemein, dass die Anrechte nicht kapitalgedeckt sind. Gleichwohl ist das Finanzierungsverfahren unterschiedlich. Die Beamtenversorgung wird ausschließlich aus Haushaltsmitteln der Dienstherrnkörperschaften finanziert. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten im Wesentlichen nach dem Umlageverfahren durch die Rentenversicherungsbeiträge der Versicherten im gleichen Kalenderjahr und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. hinzu kommen Zuschüsse des Bundes (§ 153 SGB VI).

Die Wertentwicklung der Anrechte verlief zwar in der Vergangenheit weitgehend parallel. Bei näherer Betrachtung zeigt sich indessen, dass die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1966 bis 1985 mit jährlich durchschnittlich 6,8 % um 1,5 Prozentpunkte über den Wertsteigerungen der Beamtenversorgung von jährlich durchschnittlich 5,3 % lagen. Seit 1985 bleiben die Wertsteigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen deutlich hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurück12. Diese Tendenz kann sich noch dadurch verstärken, dass die Länder nunmehr die Gesetzgebungshoheit für die Versorgung der Landes und Kommunalbeamten besitzen.

Hinzu kommt, dass sich die Höhe der Beamtenversorgung nach einem von der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängigen Prozentsatz des letzten ruhegehaltfähigen Einkommens vor Eintritt in den Ruhestand richtet (§ 14 Abs. 1 BeamtVG sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften, vgl. § 16 Abs. 1 NBeamtVG). Insofern wirkt sich die Steigerung des ruhegehaltfähigen Einkommens allein infolge des Erreichens höherer Dienstaltersstufen („Erfahrungszeiten“, vgl. § 27 BBesG) ruhegehaltserhöhend aus. Eine vergleichbare Abhängigkeit der Rentenhöhe vom am Ende des Berufslebens erreichten Erwerbseinkommen gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Hier ist die Höhe der Versorgung vielmehr vom Verhältnis des individuellen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten im gesamten Berufsleben abhängig.

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Auch im Leistungsspektrum gibt es zumindest einen wesentlichen Unterschied zwischen den Versorgungssystemen. Einem Beamten wird im Falle der Invalidität ein Ruhegehalt gewährt, wenn er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat und dienstunfähig geworden ist. Zum Bezug der Versorgung genügt daher die Unfähigkeit des Beamten, die ihm nach den Aufgaben des bisher ausgeübten Amts im konkretfunktionellen Sinn obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen13. Bei Invalidität aufgrund eines Dienstunfalls, d. h. eines Unfalls, der in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit oder des Weges nach und von der Dienststelle erlitten wurde (§ 31 BeamtVG, § 34 NBeamtVG), wird die Pension noch erhöht (§ 5 Abs. 2 BeamtVG, § 5 Abs. 2 NBeamtVG). Eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt dagegen – neben der Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) – voraus, dass der Versicherte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, d. h. grundsätzlich in jedem zumutbaren Arbeitsfeld, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben (§ 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI). Gerade diese zusätzliche Voraussetzung erfüllen (insbesondere weibliche) Versicherte häufig nicht.

Diese Unterschiede hält das Oberlandesgericht Celle für so wesentlich, dass er Anrechte der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als gleichartig ansieht. Damit sind die Ausgleichswerte der betreffenden Anrechte des Ehemannes und der Ehefrau nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenüberzustellen.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 10 UF 194/11

  1. vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 512; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630; MünchKomm-BGB/Gräper BGB 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 5; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2; Breuers in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 34; Hauß in Schulz/Hauß (Nomos-Kommentar) Familienrecht 2. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 6; Götsche in Kaiser/Schnitzler/Friederici (Nomos-Kommentar) BGB Familienrecht 2. Aufl. § 10 VersAusglG Rn. 30 [anders allerdings § 18 VersAusglG Rn. 11 Beispiel 2]; Hoppenz, in: Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4; Friederici, Praxis des Versorgungsausgleichs, 1. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 5; Gutdeutsch/Wagner in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kapitel 7 Rn. 198; Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 269; Bergner FamFR 2010, 221; ders. NJW 2010, 3269, 3270; Götsche FamRB 2010, 344, 345[]
  2. so Hauß in Nomos-Kommentar a.a.O. Rn. 12. Gutdeutsch/Wagner a.a.O.[]
  3. dafür offenbar Ruland a.a.O. Rn. 513[]
  4. Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis, 1. Aufl., Kapitel VIII, Rn. 54[]
  5. Wick, in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 14; ders. Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis – Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht Rn. 121[]
  6. BT-Drucks. 16/11903 S. 54[]
  7. BT-Drucks. 16/10144 S. 55. 10/11903 S. 54[]
  8. BT-Drucks. 16/10144 S. 59 f.[]
  9. BT-Drucks. 16/10144 S. 84[]
  10. BT-Drucks. 16/10144 S. 85[]
  11. BT-Drucks. 16/10144 S. 50, 84[]
  12. vgl. die Tabellen von Gutdeutsch FamRZ 2009, 838; und von Hauß in Hauß/Schulz a.a.O. § 18 VersAusglG Rn. 6[]
  13. vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2011 – 3 B 10.1799[]
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