Beendigung der befristeten Umgangspflegschaft

Ein Beschluss des Rechtspflegers, der die Beendigung der befristeten Umgangspflegschaft feststellt, ist nicht anfechtbar.

Beendigung der befristeten Umgangspflegschaft

Ein Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der angefochtenen Entscheidung kommt lediglich ein deklaratorischer Inhalt zu. Ein Beschwerderecht für den Vater folgt daraus nicht. Die Beschwerde ist daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung des Familiengerichts über die Anordnung einer Umgangspflegschaft folgt aus § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen, wenn ein Elternteil seine Loyalitätspflicht bei der Verwirklichung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil verletzt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 5 BGB ist die Anordnung zu befristen. So geschah es auch in dem hier entschiedenen Fall.

Da auf den Umgangspfleger die Vorschriften der Pflegschaft gemäß §§ 1909 ff. BGB anwendbar sind1, hat in der Folge die Rechtspflegerin beim Amtsgericht den Umgangspfleger in dessen persönlicher Anwesenheit förmlich bestellt (§ 1915 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1789 BGB). Mit der Bestellung entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft, also auch die Vergütungsansprüche des Umgangspflegers2.

Die Anordnung der Umgangspflegschaft war im hier entschiedenen Fall bis zum 01.06.2012 befristet. Die Rechtspflegerin hat in Beachtung dieser Anordnung des Familiengerichts mit Beschluss vom 04.06.2012 in Ziffer 3 bestätigt, dass die Umgangspflegschaft beendet ist. Dieser deklaratorische Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 1918 Abs. 3 BGB. Danach endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung. Mit dieser Erklärung hat die Rechtspflegerin die Erklärung der Entgegennahme des Schlussberichts (Ziffer 1) und der Bestallungsurkunde (Ziffer 4) verbunden.

Weiterlesen:
Der geschiedene Beamte - und der kinderbezogene Familienzuschlag

Soweit die Rechtspflegerin in Ziffer 2 des Beschlusses ausgeführt hat, dass sich Beanstandungen nicht ergeben, ist dies keine Feststellung über das „Wie“ der Tätigkeit des Umgangspflegers, sondern lediglich über das „Ob“. Es ist nicht Aufgabe der Rechtspflegerin, eine Bewertung darüber abzugeben, ob der Umgangspfleger die materiell-rechtlichen Aufgaben, die eigentlich den Eltern obliegen und die ihm für einen Teilbereich übertragen worden sind, in angemessener Weise wahrgenommen hat. Es ist die Aufgabe des Familiengerichts zu prüfen, ob die Umgangspflegschaft dazu führt, dass ein spannungsfreier und regelmäßiger Umgang eines Kindes mit dem anderen Elternteil stattfinden kann. Dies gilt ebenso für die Entscheidung, ob die Umgangspflegschaft erneut anzuordnen ist. All dies sind Entscheidungen, die in der vorliegenden Auseinandersetzung um den Umgang in die Zuständigkeit der ersten Instanz fallen, da das Verfahren dort geführt wird. Soweit sich der Beschwerdeführer über den Ablauf der Verfahren und deren Ergebnisse beklagt und ein Tätigwerden des Oberlandesgerichts einfordert, besteht Anlass zum Hinweis, dass das Oberlandesgericht nur in Fällen statthafter und zulässiger Rechtsmittel über Verfahren der ersten Instanz befinden kann.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist auch nicht wegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung statthaft. Durch eine insofern unrichtige Angabe wird ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft3.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. August 2012 – 17 WF 147/12

  1. vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684 Rn. 20[]
  2. so auch OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 888 f.[]
  3. vgl. BGH, FamRZ 2011, 1728-1729[]
Weiterlesen:
Die einstweilige Verfügung vor dem Landesarbeitsgericht