Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist1.

Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG iVm § 20 Abs. 3 VersAusglG und §§ 1585 b Abs. 2, 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen. § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.
Durch Arbeit oder Vermögen geschaffene Berufsunfähigkeitsversicherungen unterliegen als Anrechte aus der privaten Invaliditätsvorsorge grundsätzlich nach §§ 2, 28, 20 ff. VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Allerdings ist zu prüfen, ob die Vereinbarung der Ehegatten einem Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrenten entgegensteht. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wodurch es ihnen erlaubt wird, den Versorgungsausgleich anstelle der gesetzlichen Teilung durch eine Vereinbarung zu gestalten. Dabei ist die Aufzählung der Handlungsmöglichkeiten in § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur beispielhaft, aber nicht abschließend. § 6 Abs. 1 VersAusglG erlegt den Ehegatten in inhaltlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer Dispositionsbefugnis auf2.
Im Rahmen ihrer umfassenden Dispositionsbefugnis können die Ehegatten nicht nur ausdrücklich oder konkludent einen gegenseitigen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs der von ihrer Abrede erfassten wechselseitigen Anrechte vereinbaren3. Wenn die Ehegatten für den Fall, dass der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten auch einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat, einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei vollständiger Berücksichtigung der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte bei der Berechnung des Unterhalts vereinbaren, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Eine solche Vereinbarung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4.
Haben die Ehegatten eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 VersAusglG geschlossen, ist das Gericht nach § 6 Abs. 2 VersAusglG an diese Vereinbarung gebunden, wenn die formellen Voraussetzungen nach § 7 VersAusglG erfüllt sind und die Vereinbarung materiellrechtlich zum einen einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und zum anderen (§ 8 Abs. 2 VersAusglG) keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten des beteiligten Versorgungsträgers darstellt5.
Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren.
Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Zwar lassen sich die Anforderungen, die dabei an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters zu stellen sind, nur in sehr eingeschränktem Maße generellabstrakt bestimmen6. Auch braucht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist7.
Trägt danach der ausgleichspflichtige Ehegatte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen gerichtlichen Vergleich der Ehegatten vor, wonach die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte bereits vollständig bei der Berechnung des Unterhalts des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt wurden8, wird das Beschwerdegericht seiner Verpflichtung, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen selbst durchzuführen, nicht gerecht, wenn es diesen Anhaltspunkten nicht nachgeht.
Dabei steht einer Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nicht entgegen, dass er keine formulierten Grundlagen enthält. Denn auch in einem solchen Fall ist im Wege einer interessengerechten Auslegung, die weitere Umstände der getroffenen Vereinbarung berücksichtigt, zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten insoweit eine bindende Regelung getroffen haben9.
Zwar ist die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann jedoch vom Rechtsbeschwerdegericht darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht10.
Darüber hinaus ist auch eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG zu prüfen.
Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dies kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte an dem im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrecht bereits auf andere Weise partizipiert hat11.
Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte wie hier gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr oder nur in verminderter Höhe besteht. Hat der Ausgleichspflichtige Leistungen auf einen Unterhaltstitel zu erbringen, erscheint es hiernach regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach einem erfolgreichen Abänderungsantrag realisieren kann. Der Ausgleichspflichtige müsste in diesem Fall zunächst die rückständige Ausgleichsrente in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprüche auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhalts auch später durchsetzen zu können. Allerdings wird dem Ausgleichspflichtigen zur Vermeidung dieses treuwidrigen Ergebnisses nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums an den ausgleichsberechtigten Ehegatten gezahlt worden wäre. Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er dies bereits im Rahmen des § 27 VersAusglG dem Anspruch des Ausgleichsberechtigten entgegenhalten12.
Sollte das Gericht auf der Grundlage der erforderlichen Ermittlungen nicht einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG oder eine Beschränkung gemäß § 27 VersAusglG feststellen können, weist der Bundesgerichtshof auf folgendes hin:
Für den Bundesgerichtshof begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Gericht davon ausgeht, für einen Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG genüge es, wenn wie hier der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner vollschichtigen Berufstätigkeit mehr nachgehen kann und die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt13.
Für dieses weite Verständnis spricht bereits der Wortlaut des § 28 VersAusglG, da „eine Versorgung wegen Invalidität“ auch bei Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen als der auszugleichenden Invaliditätsversorgung vorliegt. Dies wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung. Zwar ist dort missverständlich formuliert, dass erst der „Eintritt des Versorgungsfalls“ bei der ausgleichspflichtigen Person die Ausgleichspflicht auslöse, sodass es gerechtfertigt sei, dies „spiegelbildlich auch bei der ausgleichsberechtigten Person als Voraussetzung für die Teilhabe zu verlangen“14. Andererseits beruht die Entscheidung gegen eine interne Teilung und für einen schuldrechtlichen Ausgleich des Anrechts darauf, dass die ausgleichsberechtigte Person auch bei eigener Invalidität von einer internen Teilung des Anrechts nicht zwingend profitieren würde. Eine Leistung aus diesem Anrecht würde sie nämlich nur dann erhalten, wenn auch die in ihrer Versorgung vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erfüllt wären. Sei die ausgleichsberechtigte Person aber nicht erwerbstätig, könne sie keine Leistung aus einem solchen Anrecht erhalten. Zum anderen wären aufwendige Gesundheitsprüfungen erforderlich, da oftmals bestimmte Risiken ausgeschlossen seien14. Damit sollte nach der gesetzgeberischen Intention die Erfüllung der Invaliditätsvoraussetzungen nach Maßgabe der auszugleichenden Versorgung gerade nicht Voraussetzung der Anwendung des § 28 VersAusglG sein.
Die Anwendung des § 28 VersAusglG auch auf die nur teilweise Verminderung der Erwerbsfähigkeit wird durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VersAusglG bestätigt, wonach Anrechte dem Ausgleich unterfallen, die der „Absicherung (…) bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit“ dienen. Hiermit sollte ausdrücklich jede anspruchsbegründende Einschränkung der Arbeits- und Dienstfähigkeit vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erfasst werden15.
Ebenfalls begegnet es für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht annimmt, die Zahlungspflicht des Ehemanns beginne bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über den zuvor abgetrennten Versorgungsausgleich16.
Gemäß § 28 Abs. 3 VersAusglG gelten für die Durchführung des Ausgleichs die §§ 20 bis 22 VersAusglG entsprechend. Daher findet gemäß § 20 Abs. 3 VersAusglG iVm § 1585 b Abs. 2 BGB auch § 1613 BGB entsprechende Anwendung. Hieraus ergibt sich, dass ein Anspruch aus § 28 VersAusglG unter den dort genannten Voraussetzungen auch für vor der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich liegende Zeiträume bestehen kann. Dies wird zudem von §§ 21 Abs. 2, 28 Abs. 3 VersAusglG bestätigt, wonach für rückständige Ansprüche keine Abtretung verlangt werden kann. Dies aber setzt die Möglichkeit rückständiger Ansprüche aus § 28 VersAusglG voraus.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG um einen Wertausgleich bei der Scheidung handelt. Zwar ist bei Forderungen, deren Höhe durch einen richterlichen Gestaltungsakt bestimmt wird, die Fälligkeit bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung aufgeschoben17. Anders als bei der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG18 ist der Anspruch aus § 28 Abs. 1 VersAusglG jedoch nicht von einer Gestaltungsentscheidung abhängig. Dies hat der Bundesgerichtshof zum Anspruch gegen den Versorgungsträger der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG bereits entschieden19. Auch wenn § 28 Abs. 1 VersAusglG im Gegensatz zu § 25 VersAusglG nicht die Formulierung „Anspruch“, sondern die Formulierung „Ausgleich“ verwendet, ist dieser nicht von einer gerichtlichen Gestaltungsentscheidung abhängig. Der Gesetzgeber hat sich beim Ausgleich privater Invaliditätsversorgungen bewusst gegen einen Ausgleich im Wege der internen Teilung entschieden14 und die Durchführung gemäß § 28 Abs. 3 VersAusglG den Regeln der schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen unterworfen. Soweit teilweise in der Literatur vertreten wird, der Anspruch entstehe erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich20, vermag dies daher nicht zu überzeugen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. August 2022 – XII ZB 83/20
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720; und vom 24.08.2016 – XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2014 – XII ZB 668/12 FamRZ 2014, 1179 Rn. 13 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2014 XII ZB 668/12 FamRZ 2014, 1179 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2014 – XII ZB 658/10 FamRZ 2014, 1529 Rn. 36 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2014 XII ZB 668/12 FamRZ 2014, 1179 Rn. 16[↩]
- vgl. BGHZ 118, 151, 163 = NJW 1992, 2026, 2029[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 184, 269, 277 f. = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 mwN[↩]
- vgl. Wendl/Dose/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 10 Rn. 263 mwN[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 05.12.2012 – XII ZB 670/10 FamRZ 2013, 274 Rn. 14 und BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 mwN; und vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 FamRZ 2010, 192 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.08.2016 – XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 26 zu aus dem ungeteilten Anrecht bezogenen und im Rahmen einer Unterhaltsberechnung berücksichtigten Leistungen; und vom 21.09.2016 XII ZB 453/14 FamRZ 2017, 192 Rn. 18 zur bereits erfolgten Partizipation an einer Abfindung[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.06.2014 – XII ZB 658/10 FamRZ 2014, 1529 Rn. 36 mwN; und vom 02.02.2011 – XII ZB 133/08 FamRZ 2011, 706 Rn. 77 ff. mwN[↩]
- vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 10.09.2020 – 16 UF 53/20 21 zur Beamtenversorgung; OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 984, 985; Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kapitel 3 Rn. 187 und 190; Soergel/Koch Bürgerliches Gesetzbuch 13. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 4 f. und 29; MünchKomm-BGB/Ackermann-Sprenger 8. Aufl. VersAusglG § 28 Rn. 7; NK-BGB/Götsche 4. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 9; Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 5; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 351[↩]
- BT-Drs. 16/10144 S. 69[↩][↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 46; Soergel/Koch BGB 13. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 4 f.[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 984, 986[↩]
- vgl. zum Zinsanspruch BGH Urteil vom 04.07.2013 – III ZR 52/12 NJW-RR 2014, 492 Rn. 33; Grüneberg/Grüneberg BGB 81. Aufl. § 286 Rn. 13 und § 315 Rn. 17[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26.01.2011 – XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 23 mwN; und vom 19.11.2014 – XII ZB 353/12 FamRZ 2015, 313 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 16.08.2017 – XII ZB 327/16 FamRZ 2017, 1919 Rn. 17 f. mwN; und vom 22.06.2022 – XII ZB 584/18 18[↩]
- Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kapitel 3 Rn.191; MünchKomm-BGB/Ackermann-Sprenger 8. Aufl. § 28 Rn. 16[↩]