Für die Beschwerde des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren gelten keine von § 64 FamFG abweichenden, weniger strengen Formerfordernisse.

Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war jedoch die Wiedereinsetzung weder beantragt noch ist die versäumte Verfahrenshandlung – Einlegung der Beschwerde mittels einer unterzeichneten Beschwerdeschrift – binnen der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden (vgl. § 18 FamFG).Daher bedurfte es für den Bundesgerichtshof hier keiner näheren Erörterung, dass dem Betroffenen bei entsprechender Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Sachverhalts nach § 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG gegebenenfalls Wiedereinsetzung gewährt werden könnte. Zum anderen kann dahinstehen, dass ein sonstiger Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG nicht erkennbar ist und sich wegen § 275 FamFG insbesondere nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB 78/20
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