Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).

Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache

Die Beschwerde ist zwar gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft1. Sie ist aber unzulässig, wenn weder der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG) noch das Familiengericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).

Ob dieser Beschwerdewert für die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Familiensache erreicht sein muss, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird vertreten, dass dies nicht der Fall sei, weil in solchen Verfahren auch für die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung nebst Kostenentscheidung der Beschwerdewert nicht erreicht sein müsse2. Überwiegend3, und zwar auch vom erkennenden Senat wird jedoch auch in diesen Fällen das Erreichen des Beschwerdewerts gefordert. Denn das Beschwerdeverfahren stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar, wenn das Recht, dessen Schutz der Beschwerdeführer verfolgt, auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder auf Geld oder Geldwert gerichtet ist4. Dies ist der Fall, wenn – wie hier – der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nur das Ziel verfolgt, die Kosten des Verfahrens nicht oder in geringerem Umfang tragen zu müssen, als erstinstanzlich entschieden.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 5 WF 3/13

  1. vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 58 Rn. 97 m. w. Nachw.[]
  2. so etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1827; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 998[]
  3. vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 06.10.2011 – 4 WF 107/11; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2012 – 2 UF 275/12; OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 238; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 1616; OLG Schleswig, FamRZ 2011, 998; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Keidel/Zimmermann, a. a. O., § 81 Rn. 81 m. w. Nachw.[]
  4. Müther, in: Bork/Jacoby/Schwab, Kommentar zum FamFG, § 61 FamFG Rn 5[]