Bei Übermittlung einer Beschwerdeschrift durch einen Telefaxdienst ist die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie notwendig. Sie muss daher auf dem Original der per Telefax versandten Beschwerdeschrift so ausgeführt sein, dass sie auf der Kopie wiedergegeben werden kann1.

Ohne Erfolg machte daher der Betroffene im hier entschiedenen Verfahren geltend, er habe die Beschwerdeschrift im Original mittels Bleistift unterschrieben, was aber durch das Faxgerät gegebenenfalls schlecht übertragen worden sei. Unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf den Hinweis des Bundesgerichtshofs aufgestellte Behauptung zutrifft, fehlt es ihr an der rechtlichen Relevanz. Gemäß dem im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbaren § 130 Nr. 6 ZPO ist bei Übermittlung eines Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie notwendig. Nur auf diese Weise kann die Unterschrift dem Gericht als dem Adressaten des Schriftsatzes die erforderliche Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Erstellers des Schriftsatzes bieten, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen2. Mithin muss die Unterschrift auf dem Original des per Telefax versandten Schreibens so ausgeführt sein, dass sie auf der Kopie wiedergegeben werden kann3. Jedenfalls daran fehlt es vorliegend.
Dieser Verstoß gegen das zwingende Unterschriftserfordernis ist im vorliegenden Fall auch nicht durch ein weiteres binnen der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangenes; und vom Betroffenen unterzeichnetes Schreiben behoben worden. Es ist auch keiner der sonstigen Ausnahmefälle gegeben, in denen sich aus – sich während der Beschwerdefrist ergebenden – anderen Umständen als der eigenhändigen Unterschrift unter dem Original der Rechtsmittelschrift eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen4. Eine solche folgt insbesondere nicht aus der den Nachnamen des Betroffenen enthaltenden Faxkennung auf dem Schreiben.
Versäumt der Betroffene im Betreuungsverfahren die formgerechte Wahrung von Rechtsmittelfristen, kann er gegebenenfalls gemäß §§ 17 ff. FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen. Diese ist vorliegend weder beantragt noch ist die versäumte Verfahrenshandlung – Einlegung der Beschwerde mittels einer unterzeichneten Beschwerdeschrift – binnen der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden (vgl. § 18 FamFG). Daher bedarf zum einen keiner näheren Erörterung, dass dem Betroffenen bei – hier auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 14.07.2020 fehlender – Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Sachverhalts nach § 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG gegebenenfalls Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, wenn er auf die Abbildung der Unterschrift auf der Faxkopie hätte vertrauen dürfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2020 – XII ZB 78/20
- im Anschluss an BGH Beschluss vom 31.01.2019 – III ZB 88/18 , FamRZ 2019, 722[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 291/19 , FamRZ 2020, 770 Rn. 6 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 31.01.2019 – III ZB 88/18 , FamRZ 2019, 722 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 291/19 , FamRZ 2020, 770 Rn. 12 f. mwN[↩]