Beschwerdebefugnis der Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

Macht ein Versorgungsträger die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihm bestehendes Anrecht geltend, bekämpft er eine Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

Beschwerdebefugnis der Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

Versorgungsträger haben neben ihren eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren1. So macht im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall die Rentenversicherung Bund eine in der unrichtigen Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihr bestehendes Anrecht liegende Gesetzesverletzung geltend, die sich auf die Höhe der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen auswirkt. Sie bekämpft damit eine Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG2.

Dass die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden3.

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ist dabei in zulässiger Weise auf die Anfechtung des Ausspruches begrenzt worden, soweit die von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte betroffen sind. Die Teilanfechtung ist möglich, wenn und soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG4. Sie ist zulässig, sofern nicht besondere Gründe die Einbeziehung der sonstigen Anrechte zwingend erfordern5.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. März 2012 – 18 UF 338/11

  1. vgl. BGH NJW 1982, 448, 449; BGH NJW-RR 1990, 1156, 1157[]
  2. vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2011 – 15 UF 74/11, BeckRS 2011, 17583[]
  3. vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, BeckRS 2011, 21714; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.08.2011, BeckRS 2011, 23267, OLG Celle, B. v. 15.11.2011, Beck RS 2011, 26615; a.A. wohl Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 1216[]
  4. vgl. auch Borth, a.a.O., Rn. 1214[]
  5. BGH FamRZ 2011, 547; OLG Karlsruhe – 18 UF 202/10, BeckRS 2011, 16076; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 38[]