Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich

Für die Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich; nicht entscheidend ist, ob die im Streit stehende Anwartschaft vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden ist1.

Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers im Versorgungsausgleich

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es für die Beschwer eines Sozialversicherungsträgers nicht entscheidend ist, ob die übertragenen oder zu begründenden Anwartschaften vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden sind. Die gegenteilige Auffassung stelle allein auf die finanziellen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ab und lasse das rechtliche Interesse der zu beteiligenden Sozialversicherungsträger an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs außer Betracht2.

Zwar handelt es sich bei der Rechtsbeschwerdeführerin nicht um einen Sozialversicherungsträger und auch nicht um den Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung3, sondern um eine berufsständische Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts. Diese nimmt für die Altersversorgung der bei ihr Versicherten jedoch eine vergleichbare Stellung wie die vorgenannten Versorgungsträger ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ferner zählt der Gesetzgeber sie zu den Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG, auf die er die Anpassungen nach Rechtskraft (§ 32 ff. VersAusglG, bislang §§ 4 bis 10 VAHRG) und Abänderungen des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 225, 226 FamFG; bislang § 10 a VAHRG) beschränkt hat4.

Im Übrigen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen „Versicherungsverlaufs“ regelmäßig nicht feststellen, wie sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall tatsächlich für den Versorgungsträgers auswirken wird5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 599/10

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.11.1980 – IVb ZB 712/80 – FamRZ 1981, 132[]
  2. BGH, Beschluss vom 12.11.1980 – IVb ZB 712/80, FamRZ 1981, 132, 133; s. auch BGH, Beschlüsse vom 11.04.1984 – IVb ZB 87/83, FamRZ 1984, 671; und vom 18.02.2009 – XII ZB 221/06, FamRZ 2009, 853 Rn. 12; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 984, 985[]
  3. s. dazu BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – XII ZB 221/06, FamRZ 2009, 853[]
  4. BT-Drucks. 16/10144 S. 42 und 72[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – XII ZB 221/06, FamRZ 2009, 853 Rn. 12[]