Beschwerdebegründungsfrist – und die beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdebegründung

Das erstinstanzliche Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, eine entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei ihm eingegangene fristgebundene Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.

Beschwerdebegründungsfrist – und die beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdebegründung

Dies folgt für den Bundesgerichtshof aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).

Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist1.

So lag es auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Denn die Beschwerdebegründung ist schon vier Wochen vor Fristablauf beim Amtsgericht eingegangen, so dass eine rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte. Der Akte lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Amtsgericht aufgrund besonderer Umstände an einem solchen Vorgehen gehindert war. Vielmehr finden sich zwischen Eingang der Beschwerdebegründung und Weiterleitung der Akte an das Beschwerdegericht allein die richterliche Verfügung, die Beschwerdebegründung an den Antragsteller zur Stellungnahme binnen zwei Wochen hinauszugeben, die ausgeführt worden ist, sowie der Eingang der Beschwerdeerwiderung.

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Damit war der Antragstellerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2021 – XII ZB 516/20

  1. BGH, Beschluss vom 25.06.2014 – XII ZB 134/13 , FamRZ 2014, 1443 Rn. 13 mwN[]

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