Beschwerdeeinlegung – durch Erklärung zur Niederschrift durch den Richter

Die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von diesem protokolliert wird.

Beschwerdeeinlegung – durch Erklärung zur Niederschrift durch den Richter

Der Betroffene hatte im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall die Beschwerde zwar durch eine von ihm gegenüber der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zunächst abgegebene telefonische Erklärung noch nicht wirksam eingelegt, weil es insoweit an der nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderlichen Form fehlt. Indessen hat er in seiner anschließenden Anhörung durch die im Abhilfeverfahren zuständige Amtsrichterin ausweislich des von dieser gefertigten Protokolls erneut erklärt, dass er die angeordnete Betreuung ablehne, was das Landgericht in zulässiger Weise als Beschwerdeeinlegung angesehen hat.

Dies genügt dem Formerfordernis nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG, wobei unschädlich ist, dass die Beschwerde zur Niederschrift des Richters statt der Geschäftsstelle eingelegt worden ist, und auch eine Unterschrift des Betroffenen auf dem Anhörungsprotokoll nicht erforderlich war1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. September 2019 – XII ZB 148/19

  1. vgl. Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 64 Rn. 18 mwN[]

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