Beschwerdefrist bei mangelbehafteter Beschlusszustellung

Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung (hier: Beschluss über die Bestellung eines Betreuers an den Betroffenen) mit Mängeln behaftet war.

Beschwerdefrist bei mangelbehafteter Beschlusszustellung

Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden Möglichkeiten der Bekanntgabe das Gericht wählt, liegt grundsätzlich in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben1. So ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Deshalb wird in einer Betreuungssache die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss über die Betreuerbestellung wirksam an ihn selbst zugestellt wurde2.

Danach war im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine förmliche Zustellung des Beschlusses an den Betroffenen erforderlich. Denn dieser hatte mehrfach erklärt, dass er eine Betreuung nicht wünsche.

Vorliegend ist der angefochtene Beschluss dem Betroffenen nicht wirksam durch Niederlegung zugestellt worden.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 181 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO kann das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niedergelegt werden, wenn eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder § 180 ZPO nicht ausführbar ist. Eine Zustellung durch Niederlegung kann daher nur dann wirksam erfolgen, wenn zuvor vergeblich versucht wurde, an den Empfänger zuzustellen und eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO nicht ausführbar war3. Zudem ist nach § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften.

Die Art und Weise, wie die Mitteilung gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO den Empfänger erreicht, bestimmt sich durch den Zweck, dass der Adressat des Schriftstücks zeitnah und verlässlich über die erfolgte Niederlegung informiert werden soll4. Daher soll die Mitteilung in erster Linie dadurch erfolgen, dass sie unter der Anschrift des Empfängers so abgegeben wird, wie ihn auch gewöhnliche Briefe üblicherweise erreichen5. Die Mitteilung ist dann in der nach § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlichen Form abgegeben, wenn sie in der sonst vom Postzusteller praktizierten und vom Empfänger jedenfalls hingenommenen Weise abgegeben worden ist. Was hierunter zu verstehen ist, richtet sich nach der bei dem konkreten Adressaten praktizierten und von diesem akzeptierten oder jedenfalls hingenommenen Übung6.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Mitarbeiterin der Post die Mitteilung über die Niederlegung in eine an der Wohnung des Betroffenen befindliche Zeitungsbox eingelegt. Dies entspricht nicht der Form, in der Mitarbeiter der Post Briefe üblicherweise zustellen. Das Beschwerdegericht hätte daher Feststellungen treffen müssen, ob die Einlage von Briefen in die Zeitungsbox einer von den Postzustellern und dem Betroffenen praktizierten Übung entspricht und dem Betroffenen auch seine sonstigen Briefe in dieser Form zugestellt werden. Für entsprechende Feststellungen hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil der Betroffene zusätzlich einen Briefkasten unterhielt und daneben ein Postfach eingerichtet hatte, auf das er an seinem Briefkasten ausdrücklich hingewiesen haben will.

Die Vorschrift des § 181 ZPO stellt eine Zugangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den in dieser Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen abhängig ist7. Ist die Mitteilung dem Betroffenen nicht in der erforderlichen Form zugegangen, führt dies zur Unwirksamkeit der Zustellung8.

Obwohl damit dem Betroffenen der Beschluss über die Betreuerbestellung nicht wirksam zugestellt worden ist, wurde von ihm die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG versäumt. Die Beschwerdefrist begann nämlich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen.

Allerdings ist strittig, ob die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch dann zu laufen beginnt, wenn die erforderliche schriftliche Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung nicht vollständig unterblieben ist, sondern – wie im vorliegenden Fall – nur die Zustellung fehlerhaft war. Im Schrifttum wird hierzu teilweise unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift die Auffassung vertreten, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG sei nur anwendbar, wenn eine Übermittlung der Entscheidung in schriftlicher Form an den Beteiligten überhaupt nicht habe erfolgen können9. Nach anderer Ansicht soll die Vorschrift auch bei bloßen Zustellungsmängeln eingreifen10.

Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat bereits zu der vergleichbaren Regelung in § 517 Halbsatz 2 ZPO entschieden, dass die fünfmonatige Berufungsfrist auch dann zu laufen beginnt, wenn die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht11. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof dabei wesentlich darauf abgestellt, dass die Regelung in § 517 Halbsatz 2 ZPO der Erreichung von Rechtssicherheit diene. Diese Erwägung greift auch im Rahmen des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll ebenfalls der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten dienen, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb dieses Zeitraums nicht gelingt12. Würde man den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle beschränken, in denen die Bekanntgabe an einen Beteiligten überhaupt nicht erreicht werden konnte, träte bei einer nur fehlerhaften Bekanntgabe zu keinem Zeitpunkt die formelle Rechtskraft ein (§ 45 Satz 1 FamFG). Dies wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Selbst wenn das Betreuungsgericht den Aufenthaltsort des Beteiligten nicht ermitteln könnte, kann die Bekanntgabe gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 185 ZPO durch eine öffentliche Zustellung bewirkt werden, die grundsätzlich auch in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zulässig ist13.

Dem Betroffenen hätte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewähren müssen.

Zwar findet eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht statt, weil durch die Vorschrift nur die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung fingiert wird und es sich nicht um eine Rechtsmittelfrist handelt. Dies schließt jedoch eine Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist nicht aus14, wenn der Beteiligte die Rechtsmittelfrist schuldlos versäumt hat.

So liegt es im vorliegenden Fall. Aufgrund der fehlerhaften Zustellung hat der Betroffene erst durch die persönliche Übergabe des angegriffenen Beschlusses am 20.09.2011 Kenntnis von der Betreuerbestellung erlangt. Den Zustellungsmangel hat der Betroffene entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu verantworten. Zwar hat er den Empfang an ihn adressierter Schreiben durch seine Auseinandersetzungen mit der Post und der Gestaltung seines Briefkastens erschwert. Eine Zugangsvereitelung kann ihm aber deshalb nicht zur Last gelegt werden. Der Betroffene hat ein Postfach unterhalten und dies durch einen entsprechenden Hinweis an seinem Briefkasten deutlich gemacht15. Er war damit für gerichtliche Schreiben jederzeit erreichbar, so dass ihn trotz seiner Kenntnis von dem laufenden Betreuungsverfahren kein Verschuldensvorwurf trifft16.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 411/12

  1. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 15 Rn. 8; Bahrenfuss in Bahrenfuss [Hrsg.] FamFG § 15 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 15 FamFG Rn. 4[]
  2. vgl. BGH Beschluss vom 04.05.2011 – XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049 Rn. 7[]
  3. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 181 Rn. 2; Musielak/Wittschier ZPO 10. Aufl. § 181 Rn. 2[]
  4. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 181 Rn. 4[]
  5. BVerwG NJW 1988, 817[]
  6. MünchKomm-ZPO/Häublein 4. Aufl. § 181 Rn. 7[]
  7. BGH Urteil vom 04.11.1998 – RiZ (R) 2/98, NJW-RR 1999, 1150, 1151[]
  8. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 181 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Häublein 4. Aufl. § 181 Rn. 12[]
  9. Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 11; Preuß DNotZ 2010, 265, 277[]
  10. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 63 Rn. 27 und 43; BeckOK Hahne/Munzig/Gutjahr FamFG [1.04.2013] § 63 Rn. 39; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 63 Rn. 9[]
  11. BGH, Beschluss vom 07.07.2004 – XII ZB 12/03, FamRZ 2004, 1478, 1479[]
  12. vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 289[]
  13. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 15 Rn. 61; anders Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 63 Rn. 11[]
  14. vgl. Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 63 Rn. 47[]
  15. vgl. zur Zustellung durch Einlage in ein Postfach: BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – V ZB 182/11, NJW-RR 2012, 1012 Rn. 9[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.1997 – XII ZB 36/96, FamRZ 1997, 997, 999[]