Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrnswertfestsetzung unabhängig davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.
Auch nach der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich bleibt diese gem. § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG eine Folgesache. Die Gebühren (Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) werden nach dem Gesamtstreitwert des Verbundes abgerechnet werden. Denn gem. § 44 Abs. 1 FamGKG gelten die Scheidungssache und die Folgesachen als ein Verfahren.
Dies führt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm aber nicht dazu, dass es nur eine einheitliche Wertfestsetzung für die Gesamtsache Scheidungsverbund gibt. Es ist nicht richtig dass nach § 44 FamGKG nur „der“ Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren festzusetzen ist.
Aus der Gesetzesbegrüdnung1 ergibt sich für die Frage nichts. Es ist aber anerkannt, dass Teilverfahrenswerte endgültig festgesetzt werden können2. Dies wird auch von der Rechtsprechung so gesehen. Die Auffassung des Beschwerdeführers als richtig unterstellt, könnten die einzelnen (Teil-)Verfahrenswerte nicht isoliert angegriffen werden, sondern nur die Festsetzung des Gesamtverfahrenswertes. Die Möglichkeit des Angriffs von Teilverfahrenswerte war aber z.B. Gegenstand in der Entscheidung des OLG Zweibrücken3 (Teilverfahrenswert Versorgungssache).
Wenn nur „der“ Verfahrenswert für den Gesamtverbund festgesetzt würde, könnten diese Verfahren häufig nicht abgerechnet werden. Denn die einzelnen Verfahren des Verbundes können unterschiedliche Schicksale haben, die auch kostenrechtliche Auswirkungen haben können. Es muss nicht in allen Verfahren des Verbundes mündlich verhandelt werden, z.B. wenn bereits vorher ein Anerkenntnisteilbeschluss ergeht. Dies führt dazu, dass die Terminsgebühr nicht nach „dem“ Verfahrenswert des Verbundes anfällt, sondern nur nach der Addition der Verfahrenswerte über die verhandelt wurde4.
Gegen diese Auffassung spricht auch der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 2 FamGK. Hiernach werden die Werte der übrigen Folgesachen hinzugerechnet. Eine Hinzurechnung setzt eine Festsetzung der einzelnen Verfahrenswerte voraus. Diese kostenrechtliche Vorschrift hat auch nicht die Kraft, die selbstständigen Verfahren, die gem. § 137 FamFG in den Verbund fallen, darüber hinaus endgültig zu einem Verfahren zusammen zu fassen.
Gegen die Festsetzung von Teilverfahrenswerten spricht auch nicht die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen.
Zutreffend ist insoweit, dass für die Ehesache und die Versorgungssache zumindest teilweise dieselben Faktoren für die Wertbemessung entscheidend sind. Gem. § 43 Abs. 1 FamGKG ist für die Wertbemessung auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse abzustellen. In § 43 Abs. 2 FamGKG wird bestimmt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen ist. Dies korrespondiert nur im Wesentlichen mit der Vorschrift des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, nach der für Versorgungsausgleichssachen auf das in den drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen ist. Die Regelungen gem. § 43 FamGKG und § 50 FamGKG sind aber nicht „teilidentisch“. Da es keine „Teilidentität“ gibt, gibt es auch keine nicht hinzunehmende Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen.
§ 50 Abs. 1 FamGKG stellt ausschließlich auf das Nettoeinkommen der Ehegatten ab, während gem. § 43 Abs. 1 FamGKG zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der Sache, die Bedeutung der Sache und auch die Vermögensverhältnisse der Parteien bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen sind. Daher ist der Verfahrenswert für die Ehesache nicht zwingende Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich. Da ausschließlich auf das Nettoeinkommen abzustellen ist, kann – anders als bei § 43 Abs. 1 FamGKG für – den Kindesunterhalt kein Abzug vorgenommen werden5.
Auch die Kontrollüberlegung für die Wertfestsetzung einer Kindschaftssache führt nicht zu einer anderen Bewertung. Diese Überlegung verkennt die Reichweite des § 137 Abs. 5 FamFG.
Zutreffend ist, dass Kindschaftssachen Folgesachen sein können. Bei Kindschaftssachen im Verbund wird gem. § 44 Abs. 2 FamGKG der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG (= derjenige der Ehesache) für jede Kindschaftssache um 20 % erhöht (gedeckelt auf eine Erhöhung von 3.000 EUR). Eine Abtrennung aus dem Verbund – und vorrangige Entscheidung – ist unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG möglich6. Abgetrennte Kindschaftssachen sind aber gem. § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG selbstständige Verfahren. Dies hat zur Folge, dass sich mit der Abtrennung auch der Verfahrenswert ändern kann. Es ist nicht mehr auf § 44 Abs. 2 FamGKG abzustellen, sondern auf §§ 45, 46 FamGKG. Der Verfahrenswert ist gesondert festzusetzen7. Im Falle der Abtrennung gibt es damit nicht die Gefahr von widersprechenden Entscheidungen. Wenn die Kindschaftssache nicht abgetrennt wird, erfolgt die endgültige Verfahrenswertfestsetzung im Rahmen des Verbundes, sodass es keine vorangehende rechtskräftige Verfahrenswertfestsetzung gibt.
Ohne Erfolg bleibt für das Oberlandesgericht Hamm schließlich auch der Verweis auf die Rechtsprechung zum Fristbeginn für Streitwertbeschwerden gem. § 63 Abs. 3 GKG bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren und gleichzeitigen Hauptsacheverfahren8. In diesen Fällen gibt es letztlich identische Streitgegenstände, die es rechtfertigen die Frist für Streitwertbeschwerden im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erst mit Abschluss des gleichzeitigen Hauptsacheverfahrens beginnen zu lassen. Identische Streitgegenstände liegen bei den unterschiedlichen Folgesachen aber nicht vor.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16. April 2013 – 4 WF 281/12
- BT-Drs. 16/6308, S. 308[↩]
- vgl. Binz/Dörndorfer/Petzhold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 55 FamGKG Rn. 6; Dörndorfer, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Familiensachen, 2009, Rn. 122[↩]
- OLG Zweibücken FamRZ 2012, 242[↩]
- vgl. zu den „gespaltenen“ Gebühren z.B. Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, 3. Aufl. 2011, § 7 Rn. 2[↩]
- vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 897; OLG Koblenz vom 28.02.2011, – 9 WF 157/11; T. Schmidt in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2), Rn. 199; Enders FPR 2012, 273[↩]
- vgl. Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl., § 140, Rn. 6[↩]
- Schneider/Wolf/Volpert-Schneider, § 44 FamGKG, Rn. 56[↩]
- vgl. OLG Zweibrücken MDR 2011, 562[↩]











