Beschwerderecht des Versorgungsträgers beim Versorgungsausgleich

Wird im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm unrichtig beurteilt worden sind.

Beschwerderecht des Versorgungsträgers beim Versorgungsausgleich

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist; erforderlich hierfür ist ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition. Mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit war im Hinblick auf die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 20 Abs. 1 FGG keine inhaltliche Änderung verbunden1.

Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine Rechtsprechung zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtszustand bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung (weiterhin) grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine – feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt2. Weicht die angegriffene Entscheidung vom Gesetz ab, lässt sich in der Regel zunächst noch nicht feststellen, ob sich diese Entscheidung wirtschaftlich zugunsten oder zulasten des Versorgungsträgers auswirken wird, denn dies hängt typischerweise vom – ungewissen künftigen Versorgungsschicksal eines jeden Ehegatten ab3. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte gesetzmäßige Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger darstellen wird als die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht, ist der Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt. Mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleiches getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, korrespondiert somit dessen Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleiches4. Dass der Gesetzgeber einen solchen Anspruch der Versorgungsträger grundsätzlich anerkannt hat, ergibt sich zumindest mittelbar auch aus der Wertung des § 228 FamFG, wonach in Versorgungsausgleichssachen die in § 61 FamFG bestimmte allgemeine Wertgrenze von 600 € nicht gilt. Denn durch diese Regelung sollte gerade die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Versorgungsträger erleichtert und nicht von der vielfach ungewissen Frage abhängig gemacht werden, in welchem wirtschaftlichen Umfang sich eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich künftig für oder gegen den Versorgungsträger auswirken wird5.

Aus dem grundsätzlichen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs folgt allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte. Wie schon unter der Geltung des Rechtszustands bis zum 31.08.2009 kann sich insbesondere aus der Anwendung oder Nichtanwendung von solchen Vorschriften, die eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz allein im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Ehegatten legitimieren, keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Versorgungsträger ergeben. Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung der Härteklausel des § 27 VersAusglG stützen6. Auch die Wirksamkeit von Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich (§§ 6 bis 8 VersAusglG), mit denen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde7 oder Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten worden ist8 und die das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG für bindend gehalten hat, kann durch einen Versorgungsträger mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren gemacht werden.

Umstritten ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bislang die Frage, inwieweit der Versorgungsträger mit einem Rechtsmittel eine in der Handhabung des § 18 VersAusglG durch das Familiengericht liegende Beschwer bekämpfen kann.

Keinem Zweifel unterliegen kann es dabei zunächst, dass der Versorgungsträger durch die Entscheidung des Gerichts, den Wertausgleich durchzuführen, obwohl die Anwendungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG vorgelegen hätten, in seinen eigenen Rechten betroffen wäre9. Diese Betroffenheit erschließt sich bereits aus dem Regelungszweck dieser Vorschrift, der mit der in § 18 VersAusglG eröffneten Möglichkeit zum Ausschluss eines Bagatellausgleiches vornehmlich Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger in den Blick genommen hat10.

Keine einheitliche Meinung hat sich demgegenüber bei der Beurteilung der Frage herausgebildet, ob der Versorgungsträger auch dann unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein kann, wenn das Gericht – wie hier – in Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleichs bezüglich der betroffenen Anrechte absieht.

Teilweise wird dies mit der Begründung bejaht, dass der Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzeskonforme Durchführung des Wertausgleiches auch die unter jedem Gesichtspunkt richtige Handhabung des § 18 VersAusglG umschließe11. Demgegenüber wird mit dem Beschwerdegericht die abweichende Ansicht vertreten, dass ein Beschwerderecht des Versorgungsträgers in den Fällen eines nach § 18 VersAusglG ausgeschlossenen Wertausgleiches generell ausscheide, weil dem Versorgungsträger mit dieser Entscheidung gerade Verwaltungsaufwand erspart werden soll und das Gesetz keine auf Durchführung des Versorgungsausgleiches gerichtete Popularbeschwerde kenne12. Im Übrigen differenziert die bislang veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers überwiegend nach der Art der Einwendungen, auf die der Versorgungsträger sein Rechtsmittel stützt:

Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers wurde dabei in den Fällen verneint, in denen sich dieser mit der Beschwerde (lediglich) darauf berufen hat, dass der vom Familiengericht nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG angeordnete Ausschluss des Wertausgleichs bei dem Versorgungsträger tatsächlich keinen Verwaltungsaufwand erspare. In diesen Fällen mache der Versorgungsträger in der Sache eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes und damit eine Rechtsposition geltend, die nicht ihm, sondern nur dem betroffenen Ehegatten zustehe13.

Eine weitere Ansicht bejaht eine Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gestörten bzw. erschwerten Rechtsausübung, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass ein gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen Geringfügigkeit vom Wertausgleich ausgenommenes Anrecht wirtschaftlich (insbesondere durch steuerliche Förderung) mit einem anderen, in den Wertausgleich einbezogenen Anrecht verknüpft sei14

Eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung geht wiederum davon aus, dass sich der Versorgungsträger jedenfalls dann mit einem Rechtsmittel gegen den Ausschluss des Wertausgleiches nach § 18 VersAusglG wenden kann, wenn er das Fehlen der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift mithin in den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG die fehlende Gleichartigkeit der saldierten Anrechte und die fehlende Geringfügigkeit der Wertdifferenz und in den Fällen des § 18 Abs. 2 VersAusglG die fehlende Geringfügigkeit des Ausgleichswertes rügt15.

Der Bundesgerichtshof tritt der letztgenannten Auffassung bei, dass der Versorgungsträger jedenfalls in den Fällen einer unrichtigen Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 VersAusglG die Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition geltend macht. So liegt der Fall auch hier. Denn die Beteiligte zu 1 bekämpft eine in der unzutreffenden Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG liegende Beschwer, weil sie mit ihrem Rechtsmittel (allein) geltend macht, dass das Familiengericht fehlerhaft die Ausgleichswerte von Anrechten ungleicher Art Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) miteinander saldiert habe.

Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist16. Dabei muss es auch bleiben, wenn das Familiengericht aufgrund der unrichtigen Bewertung eines Anrechts zu der dann möglicherweise folgerichtigen, aber im Ergebnis unzutreffenden rechtlichen Beurteilung gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Wertausgleichs nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAuglG vorliegen. Danach wird man den Versorgungsträger zumindest in solchen Fällen als beschwerdeberechtigt anzusehen haben, in denen er geltend macht, dass bereits der Anwendungsbereich der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG überhaupt nicht eröffnet ist, weil dem Gericht entweder Bewertungs- oder Berechnungsfehler unterlaufen oder die Rechtsbegriffe der Gleichartigkeit oder der Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) von ihm verkannt worden sind. Ob der Versorgungsträger auch in den Fällen beschwerdebefugt ist, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 VersAusglG vom Gericht zutreffend beurteilt worden sind und der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel (lediglich) eine neue Ermessensentscheidung zugunsten des durch den Ausschluss des Wertausgleichs wirtschaftlich benachteiligten Ehegatten erstrebt, bedarf unter den hier obwaltenden Umständen keiner abschließenden Erörterung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2013 – XII ZB 550/11

  1. vgl. BT-Drucks. 16/6308, S.204[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.03.2012 – XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff.; und vom 31.10.2012 – XII ZB 588/11[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 09.01.2008 – XII ZB 62/07 FamRZ 2008, 678 Rn. 8; und vom 27.08.2003 – XII ZB 33/00, FamRZ 2003, 1738, 1741 mwN[]
  4. vgl. bereits BGH, Beschluss vom 18.02.2009 – XII ZB 221/06 FamRZ 2009, 853 Rn. 12[]
  5. vgl. Borth, Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1215; Schwamb FamFR 2012, 230[]
  6. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 303, 305; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. bereits BGH, Beschlüsse vom 12.11.1980 – IVb ZB 712/80 FamRZ 1981, 132, 134; und vom 04.10.1990 – XII ZB 164/88, FamRZ 1991, 175, 177 zu § 1587 c BGB[]
  7. vgl. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.1989 – IVb ZB 210/87 FamRZ 1989, 602 zu § 1587 o BGB[]
  9. OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232; Borth, Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. bereits BGH, Beschlüsse vom 12.10.1988 – IVb ZB 185/87 FamRZ 1989, 41 f.; und vom 23.05.1990 – XII ZB 62/88 FamRZ 1990, 1099, 1100 zur früheren Bagatellklausel des § 3 c VAHRG[]
  10. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30.11.2011 – XII ZB 344/10 FamRZ 2012, 192 Rn. 34; und vom 18.01.2012 – XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 23[]
  11. so wohl OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 306, 307; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1404, 1405[]
  12. so im Ergebnis OLG Bamberg FamRZ 2011, 1232 obiter dictum zu § 18 Abs. 2 VersAusglG; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 1148; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1216; vgl. auch OLG Saarbrücken FamRZ 1989, 994 zu § 3 c VAHRG[]
  13. vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 303, 304 f. obiter dictum[]
  14. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.05.2012 – 18 UF 324/11[]
  15. vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1306, 1307; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1733 [Ls.]; OLG Celle FamRZ 2012, 717, 718 f.[]
  16. vgl. bereits BGH, Beschlüsse vom 11.04.1984 – IVb ZB 87/83 FamRZ 1984, 671; und vom 12.11.1980 – IV b ZB 712/80 FamRZ 1981, 132, 133[]