Das Verbot der reformatio in peius gilt in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nur eingeschränkt und schließt nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten eine im Sinne des Kindeswohls gebotene Entziehung weiterer elterlicher Sorgebefugnisse auch dann nicht aus, wenn nur die Eltern Beschwerde eingelegt haben1.
Die (hier:) erstmalige Entziehung des Umgangsbestimmungsrechts im Beschwerdeverfahren ist verfahrensrechtlich zulässig. Ein Verbot der reformatio in peius besteht insoweit nicht, da im Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB die Dispositionsmaxime nicht gilt und deshalb vom Rechtsmittelführer im Interesse des Kindeswohls auch eine Schlechterstellung hinzunehmen ist2. Die- se vor dem Inkrafttreten der FGG-Reform ergangene Rechtsprechung ist für das seit 1.09.2009 geltende Verfahrensrecht aufrechtzuerhalten, zumal für eine diesbezügliche Änderungsabsicht des Gesetzgebers nichts ersichtlich ist.
Die zum Betreuungsrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 steht wegen der Verschiedenartigkeit von Sorgerechtsentziehung und Betreuerbestellung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat darin bereits auf seine in Kindschaftssachen anderslautende Rechtsprechung hingewiesen4.
Diese Differenzierung entspricht auch der Praxis zum früheren Verfahrensrecht5.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 47/15
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.10.2007 XII ZB 42/07 FamRZ 2008, 45[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.10.2007 XII ZB 42/07 FamRZ 2008, 45 Rn. 24[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 11.12 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378 Rn. 10; und vom 03.12 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 24[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 27[↩]
- vgl. Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 117 f. mwN[↩]










