Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen.

Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen1.
Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde2. c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Mai 2009 – XII ZB 24/07
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – XII ZB 74/08 – FamRZ 2009, 586, 589[↩]
- im Anschluss an die BGH-Beschlüsse vom 29. April 2009 – XII ZB 182/07 – zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 – XII ZB 206/06 – FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 – XII ZB 248/03 – FamRZ 2007, 23, 26 f.[↩]
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 – XII ZB 39/03 – FamRZ 2007, 360, 362[↩]