Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden.

Die Annahme eines freien Willens im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB setzt dabei Einsichts- und Handlungsfähigkeit voraus. Der Betroffene muss mithin in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen. Das krankheitsbedingte Fehlen eines solchen freien Willens hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen1.
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Beschluss gerecht. Das Landgericht begründete darin seine auf das Fehlen eines freien Willens bezogene Überzeugung damit, dass der Betroffene die Nachteile einer Betreuung klar sehe, aber insoweit nicht in der Lage sei, in die Abwägung auch die Vorteile einzubeziehen, die eine Betreuung biete. Die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen zu einer klaren Abwägung hinsichtlich der Frage einer Betreuung zeige sich auch darin, dass die Aussagen des Betroffenen, ob er einen Betreuer zur Seite gestellt haben wolle, nicht konstant seien, sondern sich immer wieder veränderten.
Diese Feststellungen zeigen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, die für eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und demgemäß auch die für und wider eine Betreuung sprechenden Gründe abzuwägen.
Zwar ist das schriftliche Sachverständigengutachten knapp gehalten und kommt nur zu dem Schluss, dass der Betroffene die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte „nur in Teilaspekten erkennen, gegeneinander abwägen und entsprechend entscheiden“ könne. Welche Teilaspekte dies betrifft, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Allerdings hat der Sachverständige in der Anhörung vor dem Landgericht erklärt, er gelange nun – basierend auf dem mit dem Betroffenen geführten Gespräch und dem gesamten Akteninhalt – zu der Einschätzung, dass der Betroffene zwar sehr konkret erkenne, was gegen eine Betreuung, insbesondere einen Einwilligungsvorbehalt, spreche. Was jedoch dafür spreche, könne er nicht erkennen und einschätzen und deswegen nicht frei darüber entscheiden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2018 – XII ZB 168/17
- BGH, Beschluss vom 03.02.2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 23[↩]