Betreuervergütung – und ihre Festsetzung für die Zukunft

Nach § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG ist ein Antrag auf Festsetzung der im vereinfachten Verwaltungsverfahren ausgezahlten Vergütung zulässig1. Auch ein Antrag auf Festsetzung von erst in der Zukunft entstehenden Betreuervergütungsansprüchen kann nicht generell als unzulässig angesehen werden.

Betreuervergütung – und ihre Festsetzung für die Zukunft

Zwar sind verfahrensrechtliche Erklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich, d. h. sie dürfen nicht von einem außerprozessualen ungewissen künftigen Ereignis abhängig gemacht werden, was insbesondere für Anträge und Rechtsmittel gilt. Zulässig ist es aber, eine Verfahrenshandlung von innerprozessualen Bedingungen, die einen Verfahrensvorgang innerhalb eines eröffneten Verfahrens betreffen, abhängig zu machen2.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers unmittelbar, dass er die Bewilligung der Vergütung jeweils erst nach dem in § 9 VBVG geregelten Zeitraum geltend machen will. Nach dieser Vorschrift kann die Vergütung frühestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Der verfahrensgegenständliche Vergütungsfestsetzungs-antrag benennt das jeweilige Quartalsende datumsmäßig. An diesem Antrag ist deshalb nichts ungewiss, da der Abrechnungszeitraum nach § 9 VBVG kalendermäßig bestimmt werden kann und dem Antrag des Betreuers zu entnehmen ist, dass er zu dem gesetzlich möglichen Zeitpunkt und nicht früher seine Vergütung erhalten möchte.

§ 9 VBVG steht diesem Verständnis nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt keine Anforderungen an die Antragstellung, sondern regelt, wann die Geltendmachung des Vergütungsanspruches möglich ist. Nach § 9 S. 1 VBVG kann ein Betreuer die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann3. Die Wörter „für diesen Zeitraum“ in § 9 S. 1 VBVG bedeuten lediglich, dass die Abrechnung jeweils mindestens drei Monate zusammenfassen muss4.

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Wie bereits ausgeführt kann der Dauerfestsetzungsantrag des Betreuers zwanglos dahin ausgelegt werden, dass er zukünftig nach Ablauf von jeweils drei Monate für den zurückliegenden Zeitraum die Vergütung beantragt.

Soweit, wie bereits ausgeführt, als weitere Voraussetzung für einen Vergütungsfestsetzungsantrag zu fordern ist, dass er Angaben zu enthalten hat, die die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Betreuer at mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag die Mindestvergütung ab dem zweiten Betreuungsjahr nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG geltend gemacht. Die gesetzliche Pauschalierung dieser Vergütung erfordert keine weiteren Angaben für die Bemessung der Vergütung.

Zwar ist es denkbar, dass der Betreute z. B. durch Erbschaft nicht mehr mittellos ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim nimmt. Jedoch steht dies der wirksamen Antragstellung nicht entgegen, sondern begründet für den Fall des Eintritts solcher Umstände für den Beteiligten zu 1 eine entsprechende Mitteilungspflicht. Dem Gericht bleibt ohnehin die Möglichkeit, Nachfrage zu halten oder Nachforschungen anzustellen, falls es Anhaltspunkte dafür hat, dass die Bemessungskriterien nicht mehr zutreffend sind. Da der Betreuer gegenüber dem Gericht jährlich zu berichten hat, erhält das Gericht auf diesem Wege ohnehin Informationen über den Status des Betreuten und kann gegebenenfalls durch förmliche Festsetzung der Betreuerergütung erreichen, dass zuvor im vereinfachten Verwaltungsverfahren ausgezahlte und wie sich später zeigt überhöhte Vergütung zurückgefordert wird.

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Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Erlass vom 21.08.20075 den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütung eine Verfahrensweise an die Hand gegeben, die dem oben entwickelten Verständnis von einem in die Zukunft gerichteteten Vergütungsfestsetzungsantrag entspricht.

Der Erlass lautet wie folgt:

Die Rechtsabteilung in meinem Hause hat die Zulässigkeit von Daueranordnungen geprüft. Im Ergebnis erhebe ich aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung von Daueranordnungen.

Ihrer Ausgestaltung nach rechnen die Daueranordnungen keine zukünftigen Leistungen, sondern bereits erbrachte, vierteljährliche – insoweit gleichbleibende – Leistungen als gesetzliche Pauschale nach Fälligkeit ab.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass die quartalsmäßige Abrechnung darauf überprüft wird, ob die Daueranordnung dem weiterhin entspricht oder sich nach Aktenlage etwaig geänderte Umstände ergeben. Wie und in welchem Umfang und in welcher Form dies geschieht, ist Sache des damit befassten Rechtspflegers, ebenfalls in welcher Form den Betreuern eine Mitteilungspflicht auferlegt wird. Im Einzelfall bleibt es den Amtsgerichten überlassen, ob sie je nach Sachverhalt einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale – bei gleichzeitiger Mitteilungspflicht für vergütungsrelevante Veränderungen – für ausreichend erachten.

Der Erlass erwähnt zwar nicht ausdrücklich den Fall, dass ein in die Zukunft gerichteter Vergütungsfestsetzungsantrag wie im vorliegenden Fall gestellt wird. In dem Erlass wird ausgeführt, dass die quartalsmäßige Abrechnung zu überprüfen sei, was darauf hindeutet, dass von einem Vergütungsantrag nach Ablauf des abzurechnenden Quartals ausgegangen wird. Jedoch macht der weitere Hinweis, es sei Sache des damit befassten Rechtspflegers, zu entscheiden, in welcher Form den Betreuern eine Mitteilungspflicht wegen etwaig geänderter Umstände aufzuerlegen sei, nur Sinn, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Antrag im Voraus für die Zukunft eingereicht worden ist. Dies kommt schließlich auch in dem letzten Satz des Erlasses zum Ausdruck, in dem von einem schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale die Rede ist.

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Das Justizministerium hat in dem Erlass nicht nur aus haushaltsrechtlicher Sicht, sondern ausdrücklich auch aus betreuungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung von Daueranordnungen erhoben. Offenbar hielt das Justizministerium es für rechtlich zulässig, einen Betreuervergütungsfestsetzungsantrag pro Jahr für alle Quartale zu stellen und nach Ablauf des jeweiligen Quartals die Vergütung zu zahlen.

Zusammenfassend ist das Landgericht Rostock der Auffassung, dass mit dem Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 ein wirksamer Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben ist, der § 2 VBVG gewahrt und den Vergütungsanspruch nach Ablauf der jeweiligen Quartale i. S. von § 9 VBVG geltend gemacht hat.

Landgericht Rostock, Beschluss vom 13. August 2014 – 3 T 196/13 (1)

  1. Engelhardt in Keidel, Kommentar zum FamFG 17. Aufl.2011, § 168 FamFG Rn. 4[]
  2. Sternal in Keidel, a.a.O., § 23 FamFG, Rn. 45[]
  3. BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10, Textziff. 8[]
  4. Götz in Palandt, Kommentar zum BGB 73. Aufl., 2014, § 9 VBVG Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10, Textziff. 12 a. E.; Fröschle in Münchner Kommentar zum BGB 6. Aufl.2012, § 9 VBVG Rn 13[]
  5. JM MV, Erlass vom 21.08.2007 – III 120a/5122 E-II (2007) – 8[]