Betreuervergütung für einen Sozialversicherungsfachangestellten

Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen1.

Betreuervergütung für einen Sozialversicherungsfachangestellten

Sind dem Betreuer die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung besonders nutzbar.

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen2.

Vorliegend ist insbesondere davon auszugehen, dass der Betreuer im Kernbereich seiner Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei einer gesetzlichen Krankenkasse umfassende Einblicke in Organisationsstruktur und Leistungsspektrum der Sozialversicherung und vertiefte Rechtskenntnisse im Sozialrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht erworben hat. Diese besonderen Kenntnisse sind jedenfalls dann für die Führung der Betreuung nutzbar, wenn dem Betreuer – wie im vorliegenden Fall – die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen sind. Personen, die in diesen Bereichen einer Betreuung bedürfen, benötigen häufig auch Unterstützung durch verschiedene Systeme der sozialen Sicherung. Ein entsprechend ausgebildeter Betreuer kann daher die Betreuung besser und effektiver erbringen als ein Betreuer ohne diese Kenntnisse. Die Annahme, die im Schwerpunkt auf diese Kenntnisse ausgerichtete Ausbildung habe nur am Rande betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt, kann deswegen keinen Bestand haben.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2017 – XII ZB 465/15

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – XII ZB 429/13 , FamRZ 2014, 116[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – XII ZB 429/13 , FamRZ 2014, 116 Rn. 12 mwN[]