Betreuervergütung – und die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der auch formlos möglichen Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung; § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet keine Anwendung.

Betreuervergütung – und die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse

Der Lauf der Rechtsbeschwerdefrist ergibt sich für die Staatskasse aus einer analogen Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG. Abweichend von der allgemeinen Beschwerdefrist nach § 63 FamFG beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse mithin drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3 FamFG) an ihn.

§ 304 Abs. 2 FamFG regelt eine besondere Frist für die Einlegung der Beschwerde durch die Staatskasse. Die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde verweisen zwar nicht auf § 304 Abs. 2 FamFG. Diese Regelung gilt jedoch für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend1. Die für die entsprechende Anwendung erforderliche Regelungslücke liegt vor, denn weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzgebungsmaterialien sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde bewusst von einem Verweis auf § 304 Abs. 2 FamFG abgesehen hat. Es besteht auch ein vergleichbarer Bedarf, die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse wie die Beschwerdefrist besonders zu regeln. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Vorschrift, wonach die Regelung ermöglichen soll, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis, in regelmäßigen Abständen Revisionen vorzunehmen, beibehalten können2. Diese regelmäßigen Revisionen beinhalten auch die Prüfung, ob Beschwerdeentscheidungen ergangen sind, die der Staatskasse nicht mitgeteilt worden sind.

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Aus diesem Sinn und Zweck des § 304 Abs. 2 FamFG folgt zudem, dass die Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG daneben nicht zum Tragen kommt3, wobei dahinstehen kann, ob § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt Anwendung findet4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15

  1. BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1.08.2016] § 304 Rn. 8; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 2 und § 74 FamFG Rn. 11; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn.20; vgl. zur Beschwerdeberechtigung auch BGH, Beschluss vom 06.07.2016 XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671 Rn. 8[]
  2. BT-Drs. 16/6308 S. 272; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 304 FamFG Rn. 4; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 304 Rn. 6; Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreuungsrecht 6. Aufl. § 304 FamFG Rn. 5; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 10[]
  3. Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 18; vgl. auch BT-Drs. 16/6308 S. 272[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2012 – XII ZB 531/11 FamRZ 2012, 1049 Rn. 13 mwN[]