Betreuungsgerichtliche Genehmigung – und die Beschwerdefrist

Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen1.

Betreuungsgerichtliche Genehmigung – und die Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist für den Betroffenen beginnt im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst2.

Die Bekanntgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den Betreuer wirkt anders als eine Bekanntgabe an den Vormund3 nicht gegen den Betroffenen, der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Durch diese Vorschrift, die eine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG darstellt und die § 66 FGG entspricht, soll sichergestellt werden, dass Betroffene in allen mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren alle Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen können. Dadurch soll die Rechtsposition der Betroffenen im Verfahrensrecht verbessert werden. Da ein Betroffener somit seine Rechte im Betreuungsverfahren aufgrund von § 275 FamFG selbst wahrnehmen kann, muss die Bekanntgabe an ihn selbst erfolgen. Eine Vertretung durch den Betreuer findet insoweit nicht statt, was auch dann gilt, wenn dessen Aufgabenkreis die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst4.

Auch eine Bekanntgabe an eine vom Betreuer hierfür bevollmächtigte Person ist keine wirksame Bekanntgabe an den Betroffenen. Da der Betreuer den Betroffenen bei der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung nicht vertritt, kann er auch nicht in dessen Namen eine (Unter)Empfangsvollmacht erteilen.

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Eine Bekanntgabe an den Betroffenen selbst ist im vorliegenden Fall aber nicht nachgewiesen, weil die beabsichtigte Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG) nicht ordnungsgemäß in der Akte vermerkt worden ist.

Der im Kaufvertrags erklärte Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Genehmigungserteilung bindet den Betroffenen nicht, weil es der Betreuerin insoweit an der Vertretungsmacht gefehlt hat. Diese ergibt sich wegen der nach § 275 FamFG auf jeden Fall gegebenen Verfahrensfähigkeit des Betroffenen insbesondere weder aus § 9 Abs. 2 FamFG noch aus der hinter der spezielleren Norm des § 275 FamFG zurücktretenden Regelung in § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO.

Ein Fall des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach der Genehmigungsbeschluss dem Betroffenen zuzustellen gewesen wäre, um die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf zu setzen5, liegt nicht vor. Denn bis zum Erlass des Beschlusses hatte der Betroffene einen der Genehmigung entgegenstehenden Willen nicht erklärt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – XII ZB 283/15

  1. Fortführung des BGH, Beschlusses vom 04.05.2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12.02.2014 XII ZB 592/12 FamRZ 2014, 640[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049 Rn. 9 f.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2014 XII ZB 592/12 FamRZ 2014, 640 Rn. 13 ff.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049 Rn. 10[]
  5. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.05.2015 XII ZB 491/14 FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f.[]
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