Wird der Betreuungsunterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf1.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 6. August 2009 – 17 UF 210/08
- ebenso bereits OLG Bremen, FamRZ 2008, 1957[↩]