Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.

Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen

Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht1.

Anspruch auf Betreuungsunterhalt

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt richtet sich nach § 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen2.

§ 1570 BGB verlangt regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit3. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) ist nach dem neuen Unterhaltsrecht vielmehr ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 22; und zuletzt BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 19 m.w.N.)), wobei der Gesetzgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzung einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus dem unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt hat4.

Kindbezogene Gründe

Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben5. Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist6.

In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung. Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch insoweit für eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Bedarf7.

Ein Billigkeitsanspruch auf Betreuungsunterhalt aus kindbezogenen Gründen scheidet freilich auch dann aus, wenn das Kind ein Entwicklungsstadium erreicht hat, in dem es in dem – für den Betreuungsunterhalt regelmäßig bedeutsam werdenden – Zeitraum zwischen Schulschluss und Beendigung der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils sich selbst überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchgehenden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil mehr bedarf8.

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist mithin zunächst zu prüfen, ob und welche persönliche Betreuungsleistungen im Ergebnis für das Kind überhaupt noch erforderlich sind und – soweit dies der Fall ist – ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch das konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung9.

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar10. Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln.

Elternbezogene Gründe

Elternbezogene Gründe sind zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung11. Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder gemäß § 1570 Abs. 2 BGB an Bedeutung12.

Ein Anspruch aus § 1570 Abs. 2 BGB kommt namentlich in Betracht, wenn die Kinder an sich – aus kindbezogenen Gründen – einer persönlichen Betreuung nicht bedürfen, sich der betreuende Elternteil aber entsprechend der vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung in der Ehe darauf eingerichtet hat, die Kinder weiterhin persönlich zu betreuen, etwa weil er seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat13. Der Anspruch aus § 1570 Abs. 2 BGB besteht allerdings nur, solange der betreuende Elternteil das Kind entsprechend der ursprünglich gemeinsamen Abrede auch tatsächlich betreut. Ist das nicht der Fall, beruht die Unterhaltsbedürftigkeit vielmehr allein darauf, dass er infolge der Zurückstellung seiner Berufstätigkeit während der Kindesbetreuung eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zu finden vermag, so ergibt sich der Unterhaltsanspruch insoweit aus § 1573 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch auf Billigkeitsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der elternbezogenen Gründe kann sich schließlich auch dann ergeben, wenn und soweit die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs trotz der ganztägigen anderweitigen Betreuung des Kindes noch eingeschränkt ist („überobligationsmäßige Belastung“)14.

Im Übrigen ist zwischen der Obliegenheit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu differenzieren, so der Bundesgerichtshof. Anders als der Barunterhaltsverpflichtete, der einen Teil seines Erwerbseinkommens für den Kindesunterhalt zu verwenden hat, ist der Elternteil, in dessen Obhut das Kind lebt, verpflichtet, dem Kind Naturalunterhalt zu leisten (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Davon unberührt bleibt die Obliegenheit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, solange keine kind- oder elternbezogenen Gründe im Sinne des § 1570 BGB diese Erwerbsobliegenheit einschränken15.

Deshalb verbietet es sich auch, vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten einen pauschalen Betreuungsbonus abzuziehen16. Die Frage, ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich allein nach § 1577 Abs. 2 BGB. Danach ist stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen17, die im Falle des Betreuungsunterhalts wiederum dadurch geprägt sind, in welchem Maße der Unterhaltsberechtigte wegen der Kindesbetreuung nach § 1570 BGB von seiner Erwerbsobliegenheit befreit ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2010 – XII ZR 134/08

  1. im Anschluss an BGH-Urteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB[]
  2. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770; und zuletzt BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391[]
  3. BT-Drs. 16/6980 S. 9[]
  4. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 23; und zuletzt BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 20 m.w.N.[]
  5. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 25 m.w.N.[]
  6. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009 770 – Tz. 26; und zuletzt BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391 Tz. 22 m.w.N.[]
  7. BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 23[]
  8. vgl. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 27[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 24[]
  10. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 28; und zuletzt BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 25 m.w.N.[]
  11. BT-Drs. 16/6980, S. 9[]
  12. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 31 f.; und zuletzt BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 31 f.[]
  13. vgl. BT-Drs. 16/6980 S. 9[]
  14. vgl. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 32; und zuletzt BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391 Tz. 32 m.w.N.[]
  15. vgl. BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 32; und zuletzt BGH, Urteil vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 32 m.w.N.[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB[]
  17. BGH, Urteil vom 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB[]