Durch eine nicht unterschriebene Eingabe ist keine wirksame Beschwerde eingelegt worden, da es an der nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG bei schriftlicher Einlegung der Beschwerde notwendigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift fehlt.

Das gesetzliche Erfordernis der Unterschrift soll nämlich die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist1.
Es ist jedoch verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht die Beschwerde verworfen hat, ohne der Betroffenen binnen noch laufender Beschwerdefrist durch einen Hinweis Gelegenheit zur Heilung des in der fehlenden Unterschrift liegenden Formmangels zu geben.
Zwar sieht § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses Verfahrensgrundrecht gibt dem Verfahrensbeteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern2.
Hätte das Landgericht der Betroffenen einen entsprechenden Hinweis erteilt, so hätte sie – wie inzwischen mit der zwischenzeitlich eingegangenen Eingabe geschehen – die Unterschrift unter die Beschwerdeschrift nachgeholt und den Formmangel dadurch geheilt. Durch die Nachholung der Unterschrift konnte im vorliegenden Fall der Formmangel im hier entschiedenen Fall auch rechtzeitig geheilt werden, da die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses noch nicht abgelaufen war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2019 – XII ZB 35/19
- BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919, Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.12 2017 – XII ZB 107/17, FamRZ 2018, 449 Rn. 7 mwN; vgl. auch BSG, Beschluss vom 20.03.2019 – B 1 KR 7/18 B 10[↩]
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