Betrug beim Unterhalt

Für eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist es nicht ausreichend, dass eine Unterhaltspflicht vom Betroffenen für möglich gehalten wird. Das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung über eine mögliche Unterhaltspflicht begründet noch keinen bedingten Vorsatz. Wird objektiv eine Unterhaltspflicht festgestellt, muss diese dem Betreffenden auch bewusst gewesen sein (zB. durch einen Titel aufgrund eines Urteils und nachgewiesen werden1.

Betrug beim Unterhalt

So hat das Oberlandesgericht Hamburg2 in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem es um die Voraussetzungen des Nachweises geht, ob vorsätzlich pflichtwidrig Unterhaltsforderungen nicht gezahlt worden sind.

Grundsätzlich kann jemand, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, unter bestimmten Umständen einen Unterhaltsanspruch haben. Dazu muss ein Unterhaltsverhältnis vorliegen. Häufig ist das durch ein Verwandtschaftsverhältnis wie beim Kindesunterhalt oder Elternunterhalt gegeben. Aber auch bei verheirateten Partnern und nicht verheirateten Partnern bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein Unterhaltsverhältnis vorliegen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist und den Unterhalt zahlen kann.

Bei Ehegattenunterhalt handelt es sich um einen wechselseitigen Unterhalt. Beide Ehegatten tragen mit ihrem Einkommen zum Unterhalt bei. Findet eine Trennung der Ehegatten statt, oder kommt es zur Scheidung wird der Unterhalt in Geld geschuldet. Dabei ist es aber für einen Unterhaltsanspruch erforderlich, dass derjenige nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Arbeitseinkommen, Rente usw.) zu bestreiten. Wenn der Ehegatte während der Ehe nicht gearbeitet hat, ist er nach der Scheidung aber grundsätzlich dazu verpflichtet, sich eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Geht ein zu Unterhalt Verpflichteter keiner Tätigkeit nach, heißt das nicht, dass eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, wenn er sich nicht arbeitslos gemeldet hat. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass derjenige einer geregelten Tätigkeit – mit entsprechendem Lohn – hätte nachgehen können. Dieser Nachweis ist in der Realität sehr schwierig zu führen. So müsste eine Bewerbung nachweislich zu einer Anstellung geführt haben, die auch zu einem bestimmten Verdienst geführt hätte.

Wird der Unterhalt nicht gezahlt, ist das strafbar: Nach § 170 Abs. 1 StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.

Trotz dieser drohenden Strafe kommt es immer wieder vor, dass Ehegatten unwahre Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse machen oder sogar titulierten Verpflichtungen nicht nachkommen. Denn meistens verlaufen Trennungen und Scheidungen nicht friedlich ab, sondern führen zu Streitigkeiten. Da in der Folge einer dem anderen nichts mehr gönnt und soviel Unbequemlichkeiten wie möglich machen möchte, ist die Versuchung groß, als Unterhaltspflichtiger den Anspruch so gering wie möglich zu halten. Dagegen werden häufig auf Seiten der Unterhaltsberechtigten Einnahmequellen verschwiegen und neue finanzielle Verhältnisse (neue Arbeitsstelle) oder private Lebensumstände (erneute Heirat) nicht mitgeteilt. Für eine neue bzw. richtige Berechnung des Unterhalts reicht es nicht aus, auf die falschen Angaben hinzuweisen und Behauptungen aufzustellen. Vielmehr sind hierfür Beweise notwendig.

Nicht selten wird dann in dieser Situation der Dienst einer Detektei in Anspruch genommen. Bei der Vielzahl von Anbietern ist besonderen Wert darauf zu legen, dass es sich um eine seriöse Detektei handelt, die im besten Fall die Qualität ihrer Arbeit auch durch ein Zertifikat belegen kann. So betont z.B. die Detektei Lentz ihre Qualität durch eine TÜV-Zertifizierung im Bereich Wirtschafts- und Privatermittlungen. Auch die angestellten Privatermittler stechen durch ihre durch die IHK geprüfte Professionalität hervor.

Bei der Auswahl der Detektei sollte auch beachtet werden, welche Art von Ermittlungen durchgeführt werden sollen. Befindet sich die zu überprüfende Person im Ausland oder sogar in Übersee, sollte die Detektei auf Einsätze im Ausland eingestellt sein. Ein lediglich im Inland tätiges Unternehmen ist hierfür weniger geeignet.

Weiterhin ist die Dauer der Ermittlungen wichtig: Wird der Privatermittler wochentags tätig oder sind eher die Wochenenden für die Nachforschungen relevant ? Außerdem muss die Frage möglicher Nachteinsätze geklärt werden.

Besonderen Wert sollte auf die Erfahrung der Detektei gelegt werden. Denn letztendlich kommt es auf gerichtsverwertbare Beweise an. Der relevante Nachweis hat in neutraler Form die zu ermittelnden Tatsachen bzw. Umstände wiederzugeben. Meist sind erfahrene und professionelle Ermittler eher in der Lage auf eine gerichtsverwertbare Dokumentation zu achten.

Neben dem Ehegattenunterhalt kann es auch bei der Trennung von nicht verheirateten Paaren zu einem Unterhaltsanspruch kommen, wenn das Paar Eltern eines Kindes sind. Dann handelt es sich um Betreuungsunterhalt. Bis zum dritten Jahr des Kindes kann ein Anspruch auf Unterhalt bestehen, wenn aufgrund der Betreuung des Kindes der Elternteil keiner geregelten Arbeit nachkommen kann. Außerdem ist ein Anspruch möglich, wenn nicht erwartet werden kann, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Vom Gesetz ist für minderjährige Kinder ein Mindestunterhalt festgesetzt worden. Definiert ist die Höhe des Unterhalts dadurch, dass ein Kind mit dem Betrag mindestens seine grundlegenden Lebensbedürfnisse bestreiten kann. Aus diesem Grund sind die Eltern dazu verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.

Auch in diesem Fall ist es möglich, dass bei unrichtigen Angaben der Einsatz eines Privatermittlers notwendig wird.

  1. BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14[]
  2. OLG Hamburg, Beschluss vom 25. 11.2016 – 2 UF 111/16[]