Das Anpassungsgeld des Steinkohlebergbaus im Versorgungsausgleich

Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG.

Das Anpassungsgeld des Steinkohlebergbaus im Versorgungsausgleich

Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten allerdings wie im früheren Recht nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung1.

Wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 31.08.2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den Betrag beschränkt, der im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht2.

Die weitergehende Kürzung des vom BAFA bezogenen Anpassungsgeldes bleibt hingegen unberücksichtigt, weil dieses auf eine Subventionierung des Zwecks zurückgeht, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren, was kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG darstellt.

Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge, soweit das Anpassungsgeld überhaupt als eine solche verstanden werden kann, ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar3.

Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes ist auch nicht dadurch veranlasst, dass in Ziffer 4.1.1. b)) Satz 2 der Zuwendungsrichtlinien bestimmt ist, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind und das Anpassungsgeld wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. Denn ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht gemäß Ziffer 2.1 der Zuwendungsrichtlinie generell nicht. Vielmehr entscheidet das BAFA auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes und des jeweils beteiligten Landes. Zwar mögen die in Ziffer 4.1.1. enthaltenen Richtlinienbestimmungen eine Ermessensbeschränkung dahin bewirken, dass die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Bemessung des Anpassungsgeldes, sofern es gewährt wird, zu berücksichtigen sind. Dennoch eröffnet die zumal unter Haushaltsvorbehalt stehende untergesetzliche Zuwendungsrichtlinie keine Entscheidungskompetenz des Familiengerichts insoweit.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2013 – XII ZB 428/11

  1. BT-Drucks. 16/10144 S. 71 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 21.03.2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853 Rn.19[]
  3. BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189[]

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