Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein Darlehen, das der andere Ehegatte von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommen hat, hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
Ausgangspunkt war hierbei zunächst, dass sich Ausgleichsansprüche nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben: Da die Ehefrau das Darlehen bei ihren Eltern allein aufgenommen hat, sind die Parteien insofern – anders als bei den ihnen gewährten Bankdarlehen – keine Gesamtschuldner.
Des weiteren ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Aufwendungen für den Erwerb der Eigentumswohnung, die die Ehefrau mit dem zinslosen Darlehen der Eltern bestritten hat, nicht unter § 748 BGB fallen, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben1.
Unstreitig war auch, dass die Ehegatten keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich des Elterndarlehens im Innenverhältnis geschlossen haben.
Sodann konzentrieren sich die Erwägungen des Bundesgerichtshofs auf die Frage, ob zwischen den Ehegatten eine solche Vereinbarung konkludent geschlossen wurde:
In der Vorinstanz hatte das Berufungsgericht eine solche konkludent geschlossene Vereinbarung noch verneint, es meint zwar, beim Erwerb einer Wohnung, die der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, sei es oft nicht fern liegend, dass die Partner stillschweigend davon ausgingen, eingegangene Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Eine entsprechende Regel lasse sich für die Finanzierung einer Wohnung während des Zusammenlebens von Ehegatten aber nicht allgemein aufstellen. Denn deren oft unterschiedliche Bei-träge zur gemeinsamen Lebensführung stellten ehebezogene Zuwendungen dar, für die ein Ausgleich – von Ausnahmefällen abgesehen – im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolge, was der Annahme eines anderweitigen Ausgleichswillens entgegenstehe. Dies sah der Bundesgerichtshof freilich anders:
Zutreffend ist allerdings auch für den Bundesgerichtshof der Ausgangspunkt, dass es für den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, in aller Regel mit dem güterrechtlichen Ausgleich als der vom Gesetz vorgesehenen Lösung sein Bewenden haben muss. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig ist, kommt ein Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht2.
Ein Vorrang des Güterrechts besteht dagegen nicht im Verhältnis zu einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen3. Gesamtschuldner sind einander zu gleichen Anteilen verpflichtet, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben4. Scheidet eine abweichende gesetzliche Regelung aus, kommt es mithin in erster Linie darauf an, ob die Ehegatten eine abweichende Bestimmung über den Ausgleich im Innenverhältnis getroffen haben.
Nach einer solchen (konkludenten) Vereinbarung ist aber auch dann vorrangig zu fragen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat und zu entscheiden ist, ob ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten besteht. Denn eine ehebezogene Zuwendung des Ehegatten, der das Darlehen aufgenommen hat, scheidet denknotwendig aus, wenn sich eine Vereinbarung über einen Ausgleich im Innenverhältnis feststellen lässt. Damit steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat. Die Ausgleichsverpflichtung – auch unter Ehegatten – ergibt sich dann aus besonderer Vereinbarung5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 104/08
- BGH, Urteil vom 09.10.1991 – XII ZR 2/90, FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28.11.1974 – II ZR 38/73, WM 1975, 197; MünchKomm/K. Schmidt 5. Aufl. § 748 Rdn. 8[↩]
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteile in BGHZ 115, 132, 138; vom 04.12.1998 – XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670; und vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06[↩]
- st. Rspr., vgl. BGHZ 87, 265, 273; BGH, Urteile vom 30.09.1987 – IVb ZR 94/86, FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27.04.1988 – IVb ZR 55/87, FamRZ 1988, 920, 921; und vom 13.07.1988 – IVb ZR 96/87, FamRZ 1988, 1031[↩]
- BGH, Urteile vom 30.11.1994 – XII ZR 59/93, FamRZ 1995, 216, 217; vom 11.05.2005 – XII ZR 289/02, FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26.09.2007 – XII ZR 90/05, FamRZ 2007, 1975, 1976; und vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05, FamRZ 2008, 602[↩]
- BGH, Urteile vom 09.10.1991 – XII ZR 2/90, FamRZ 1992, 43, 44; vom 13.01.1993 – XII ZR 212/90, FamRZ 1993, 676, 677; und vom 28.11.1974 – II ZR 38/73, WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend Münch-Komm/K. Schmidt aaO § 748 Rdn. 8; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 748 Anm. 1;Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/Langhein BGB 2008 § 748 Rdn. 14; Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 4[↩]










