Das Jugendamt als Vormund – und die Pflegemutter

Das zum Vormund bestellte Jugendamt ist zu entlassen und ein Einzelvormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere, zum Vormund geeignete Person, hier die Pflegemutter, vorhanden ist.

Das Jugendamt als Vormund – und die Pflegemutter

Gemäß § 1887 Abs. 1 BGB ist das zum Vormund bestellte Jugendamt zu entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere, zum Vormund geeignete Person vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind hier, anders als es das Amtsgericht meint, gegeben.

Mit dem OLG Stuttgart1 geht das Oberlandesgericht Rostock davon aus, dass das Gesetz in §§ 1791 b und 1887 Abs. 1 BGB den Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vormundschaft des Jugendamtes oder eines Vereins bestimmt. Das Jugendamt oder ein Verein sind zum Vormund nur dann zu bestellen, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht. Findet sich ein geeigneter Vormund, so ist gemäß § 1887 BGB der zuvor bestellte Amtsvormund zu entlassen. Dies dient auch dem Wohl des Mündels, da Einzelvormünder besser und individueller als ein Amtsvormund im Interesse und für das Kind tätig werden können. Dem Mündel ist in seinem Beschwerdevorbringen darin zuzustimmen, dass eine Vormundschaft ihren Sinn dann am besten erfüllt, wenn das Kind erlebt, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zur Erziehung befugt ist. Stabilität und Verlässlichkeit können dem Kind am besten vermittelt werden, wenn seine „sozialen Eltern“ künftig auch in der Lage sind, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen2.

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Die Geeignetheit des Einzelvormundes hat sich an den Kriterien des § 1779 Abs. 2 BGB zu orientieren. Danach soll eine Person ausgewählt werden, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.

Dies ist hier in Person der Pflegemutter der Fall.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 25. April 2016 – 11 UF 159/15

  1. OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1118[]
  2. OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1959[]