Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen1.

Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint2.

Die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF vorgesehene Billigkeitsprüfung dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers3 dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann4.

Die Anwendung einer derartigen Billigkeitsklausel und die Würdigung eines gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit sind in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterliche Beurteilung ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur begrenzt nachprüfbar, insbesondere dahin, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände ausreichend und umfassend in seine Abwägung einbezogen hat5.

Die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen sind grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen (§ 26 FamFG). Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im Versorgungsausgleichsverfahren allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass es den Verfahrensbeteiligten überlassen ist, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen und durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken6. Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF handelt es sich – wie bei § 27 VersAusglG – um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen7.

Weiterlesen:
Ehebedingte Nachteile - und die geringeren Rentenanwartschaften

Die Billigkeitsentscheidung wird auch durch den Zeitablauf zwischen dem Scheidungsausspruch und dem Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in Frage gestellt.

Die Härteklausel nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen. Denn sie setzt gegenüber § 242 BGB andere und – vor allem durch das Merkmal der Unbilligkeit – strengere Maßstäbe und verdrängt daher im Bereich des Versorgungsausgleichs die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Rechten8. Besondere Umstände, die dem Zeitablauf im Rahmen der Billigkeitsabwägung ausnahmsweise ein entscheidendes Gewicht verleihen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Alter des Ehemannes abstellen will, ist bereits darauf hinzuweisen, dass dieser bei Antragstellung im Jahre 2006 erst 53 Jahre alt und es dementsprechend nicht ausgeschlossen gewesen ist, den Verlust von Anrechten bei Durchführung des Versorgungsausgleiches bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch verstärkte Vorsorgeanstrengungen wenigstens teilweise wieder kompensieren zu können. Im Übrigen konnte sich der Ehemann grundsätzlich nicht darauf einstellen, dass sich die lebensjüngere Ehefrau bereits abschließend mit ihrer Altersvorsorge befasst hatte9.

Für den Bundesgerichtshof ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Versagung eines Härtefalls nach § 27 VersAusglG:

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist10. Nach diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstäben halten die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Härtefalls nach § 27 VersAusglG im Ergebnis verneint hat, den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Weiterlesen:
Versorgungsausgleich nach Beginn der Altersrente

Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der – wie hier die Ehefrau – Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war11.

In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen12.

Weiterlesen:
Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittelzulassung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht nur durch wirtschaftlich relevante Verhältnisse begründet werden, sondern sich auch aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ergeben kann13. Beim Vorliegen eines solchen Fehlverhaltens, das erst die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint14. Nachdem der Ehefrau im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf gemacht wurde, während der Ehe ihre Pflichten in der Familie verletzt zu haben, hat das Beschwerdegericht zu Recht besonders strenge Anforderungen an ein den Versorgungsausgleich ausschließendes Fehlverhalten der Ehefrau gestellt.

Als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die Privat, Geheim- und Intimsphäre15, die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person16 anerkannt. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht dabei jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Zum Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch die geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner17. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt darüber hinaus insbesondere auch die soziale Anerkennung des Einzelnen; daher umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit18.

Weiterlesen:
Kindesunterhalt und die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich

Nach diesen Grundsätzen sind die in dem Buch geschilderten Umstände der Ehe zwischen dem Ehemann und der Ehefrau durchaus geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehemanns zu beeinträchtigen. Der Ehemann hat ein allgemeines Interesse daran, dass Einzelheiten des Zusammenlebens der Ehegatten nicht gegen oder ohne seinen Willen in der Öffentlichkeit ausgebreitet werden, sondern innerhalb der Abgeschlossenheit der Ehe verbleiben. Dabei käme es nicht einmal darauf an, ob die von der Ehefrau geschilderten Verhaltensweisen des Ehemanns zutreffend geschildert wurden oder nicht. Geht man mangels entgegenstehender Feststellungen des Beschwerdegerichts für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon aus, dass die Schilderungen der Ehefrau in ihrem Buch zu den Verhältnissen in der Ehe der Beteiligten tatsächlich unzutreffend sind, so ergibt sich auch hieraus eine (weitere) Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns; denn die dem Ehemann in dem Buch vorgeworfenen Verhaltensweisen sind zweifellos geeignet, ihn in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und sein soziales Ansehen zu schmälern.

Indem das Beschwerdegericht die Veröffentlichung des Buches an den Tatbeständen einer Beleidigungstat nach den §§ 185 ff. StGB gemessen hat, hat es das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehemanns jedenfalls im Hinblick auf den Schutz des Einzelnen vor unwahren Darstellungen seiner Person in seine Abwägung mit aufgenommen. Denn geschütztes Rechtsgut der §§ 185 ff. StGB ist die persönliche Ehre als ein Aspekt der Personenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch nach der strafrechtlichen Definition handelt es sich bei der persönlichen Ehre um ein Verfassungsrechtsgut von hohem Rang19.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Beschwerdegericht nicht von der „Esra“Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts20 abgewichen und hat auch nicht die Auffassung vertreten, dass ein mit der Veröffentlichung des Buches verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei. Vielmehr hat das Beschwerdegericht die Frage nach der Erkennbarkeit der Person des Ehemanns und der Intention der Ehefrau bei der Veröffentlichung des Buches lediglich als einen Gesichtspunkt in die umfassende Billigkeitsabwägung gemäß § 27 VersAusglG eingestellt. In seine Würdigung hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Umstand einbezogen, dass die Ehefrau das Buch unter einem Pseudonym veröffentlicht und die Namen von Ehemann und Ehefrau in dem Buch nicht genannt werden. Es hat sich – in verfassungsrechtlich gebotener Weise21 – auch davon leiten lassen, welche Auswirkungen die Veröffentlichung des Buches im konkreten Einzelfall auf die Person des Ehemanns hatte und die insoweit für maßgebend erachteten Umstände (die Auflösung des Pseudonyms ist allenfalls für einen sehr begrenzten Personenkreis möglich, der Ehemann hat trotz der Publizität des Buches selbst erst nach drei Jahren von dessen Veröffentlichung erfahren) in tatrichterlicher Verantwortung gewürdigt.

Weiterlesen:
Vergütung des Verfahrensbeistands für mehrere Kinder

Ferner hat das Beschwerdegericht mit Recht in die Billigkeitsabwägung einfließen lassen, dass die Ehefrau während der mehr als zwölfjährigen Ehe unter Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit drei gemeinsame Kinder erzogen, den Haushalt geführt und dadurch einen gleichwertigen Beitrag zum gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen geleistet hat21. Wenn das Beschwerdegericht bei der Gesamtabwägung aller genannten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zum Nachteil des Ehemanns nicht unerträglich erscheint, ist gegen diese tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 176/12

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZB 168/01, FamRZ 2007, 996[]
  2. im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.03.1984 – IVb ZR 64/82, FamRZ 1984, 662[]
  3. vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 23.02.1994 – XII ZB 39/93, FamRZ 1994, 825, 826 und vom 17.01.2007 – XII ZB 168/01, FamRZ 2007, 996 Rn. 10[]
  5. st. Rspr; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.11.1999 – XII ZB 132/98, FamRZ 2000, 418, 419 und vom 20.12.2006 – XII ZB 64/03, FamRZ 2007, 366, 367, jeweils mwN[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2006 – XII ZB 64/03, FamRZ 2007, 366, 367 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.05.1990 – XII ZB 58/89, FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 20.12.2006 – XII ZB 64/03, FamRZ 2007, 366, 367 mwN[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZB 168/01, FamRZ 2007, 996 Rn. 26[]
  9. vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.01.2007 – XII ZB 168/01, FamRZ 2007, 996 Rn. 29[]
  10. BGH, Beschluss vom 19.09.2012 – XII ZB 649/11, FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN[]
  11. vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.05.1990 – XII ZB 76/89, FamRZ 1990, 985, 986 f.[]
  12. BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.[]
  13. vgl. bereits BGH, Beschlüsse vom 13.10.1982 – IVb ZB 615/80, FamRZ 1983, 32, 33; und vom 12.11.1986 – IVb ZB 67/85, FamRZ 1987, 362, 363[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1984 – IVb ZR 64/82, FamRZ 1984, 662, 665[]
  15. BVerfG NJW 1969, 1707; NJW 1978, 807, 809[]
  16. BVerfG NJW 1973, 1226, 1227 f.[]
  17. BVerfG NJW 1997, 1769 mwN[]
  18. BVerfG NJW 1998, 1381, 1383[]
  19. vgl. MünchKomm-StGB/Regge Vor §§ 185 Rn. 9[]
  20. BVerfG NJW 2008, 39 ff.[]
  21. vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174[][]
Weiterlesen:
Französische Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich