Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der Ehezeit abgeschlossen, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit aufgenommen, ist grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung entstanden.

Die von dem (neuen) Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage ist als eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer Direktzusage aufzufassen. Die Bewertung der Direktzusage richtet sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB. Danach ist, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind (sog. zeitratierliche Methode).
Abzustellen ist somit grundsätzlich auf die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung1. Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt2. Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D. erst im Mai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil.
Auch sind keine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeiten einzubeziehen. Hierunter fiele die frühere Beschäftigung des Ehemanns nur dann, wenn sie als Vordienstzeit aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder durch Satzung des Versorgungsträgers einer betrieblichen Zugehörigkeit gleichgestellt wäre3. Eine solche Regelung besteht jedoch nicht, insbesondere findet sich im Anstellungsvertrag keine Regelung über die Gleichstellung einer Vordienstzeit. Das vorherige Beschäftigungsverhältnis wurde nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemanns angerechnet, sondern beeinflusste allenfalls die Höhe der zugesagten Versorgung. In dem Fall gilt die Anwartschaft als in der Beschäftigungszeit erworben und unterliegt dem Versorgungsausgleich nur im Umfang des Ehezeitanteils an der Beschäftigungszeit4. Ein solcher Ehezeitanteil ist hier aber nicht gegeben.
Ein Anspruch auf weiteren Versorgungsausgleich folgt auch nicht daraus, dass der Ehemann in Bezug auf ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht, an dem die Ehefrau teilhat, einen durch Nachversicherung eintretenden Versorgungsnachteil in Kauf nahm und sich ein neues Anrecht, an dem die Ehefrau nicht teilhat, versprechen ließ. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren5. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang, der – abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift – allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2011 – XII ZB 186/08
- BGH, Beschluss vom 09.10.1996 – XII ZB 188/94, FamRZ 1997, 166, 167; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 306; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 186; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 a[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.10.1996 – XII ZB 188/94, FamRZ 1997, 166, 167; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354[↩]
- vgl. Hauß Versorgungsausgleich Rn. 361; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 b[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.12. 1985 – IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338, 340 f.; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 360[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735 Rn. 22[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 09.05.2007 – XII ZB 77/06, FamRZ 2007, 1542, 1544; vom 22.06.1983 – IVb ZB 35/82, FamRZ 1983, 999, 1000[↩]