Die Annahme, dem Familiengericht stehe bei Entscheidungen gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu, ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich.

Frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sind insbesondere eine Auslegung von § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, soweit sie das Erfordernis eines mitwirkungsbereiten Dritten betreffen. Die Anordnung eines begleiteten Umgangs – als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss – setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus [1]. Dem Familiengericht kommt jedoch weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu [2].
Eine Schutzlücke zum Nachteil des den Umgang begehrenden Vaters besteht deshalb nicht, weil dem Umgang beanspruchendenen Elternteil in der Rechtsprechung der Fachgerichte ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts eingeräumt wird, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann [3]. Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären [4]. Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren mag im Einzelfall auch dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen [5].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 1 BvR 1468/15
- vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2015 – 5 UF 270/14, m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.03.2015 – 10 UF 6/15; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl.2015, § 1684 Rn. 35; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2014, § 1684 Rn. 319[↩]
- ebenso jüngst OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2015 – 5 UF 270/14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.03.2015 – 10 UF 6/15[↩]
- vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 04.08.2014 – 1 B 283/14, m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2014 – 12 B 579/14[↩]
- siehe OVG des Saarlands, Beschluss vom 04.08.2014 – 1 B 283/14 23 ff. m.w.N.[↩]
- so Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.03.2015 – 10 UF 6/15[↩]
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