Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird1. Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem auf die Vergütungsansprüche der am 5.02.2020 bestellten Verfahrenspflegerin für die von ihr im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2021 entfalteten Tätigkeiten noch das bis zum 31.12.2022 geltende Recht anzuwenden war (§ 18 VBVG)2.
Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG aF erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB aF. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG aF hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB aF, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG aF zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 1835 Abs. 3 BGB aF gleichwohl auch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann für seine Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen (§ 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF entsprechend) wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte3. Hat das Amtsgericht wie hier bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend4.
Der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung als Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung bei Gericht geltend gemacht wird5. Dies ergibt sich nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht allerdings nicht, wie das Landgericht Wiesbaden und die Rechtsbeschwerde der Staatskasse meinen, aus der für die Zeitaufwandsvergütung nach dem VBVG maßgeblichen Regelung in § 2 VBVG aF, sondern wegen der in § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG aF für Aufwendungsersatzansprüche des Verfahrenspflegers enthaltenen Verweisung auf § 1835 Abs. 1 BGB aF aus § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF.
Die Frage, wann im Sinne von § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung für seine anwaltsspezifischen Dienste „entsteht“ und damit die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist zu laufen beginnt, wird indessen wie das Landgericht Wiesbaden richtig erkannt hat in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet.
Die wohl überwiegende Auffassung stellt für den Beginn der Ausschlussfrist darauf ab, dass der Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts grundsätzlich bereits dann entsteht, wenn er die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen begonnen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF könne es nur auf die Entstehung, nicht aber auf die Fälligkeit des anwaltlichen Gebührenanspruchs (vgl. § 8 Abs. 1 RVG) oder darauf ankommen, ob der Gebührenanspruch dargelegt oder beziffert werden könne. Die berechtigten Belange des ersatzberechtigten Rechtsanwalts würden dadurch gewahrt, dass er erforderlichenfalls gemäß § 1835 Abs. 1a BGB aF eine Verlängerung der fünfzehnmonatigen Frist beantragen könne6.
Mit dem hier in der Vorinstanz tätigen Landgericht Wiesbaden7 will eine abweichende Auffassung für den Beginn der Ausschlussfrist auf die Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG abstellen. Diese Ansicht weist darauf hin, dass die Ausschlussfrist bei Anknüpfung des Fristbeginns an die erste Entfaltung der jeweiligen anwaltsspezifischen Tätigkeit oftmals schon abgelaufen sein könnte, bevor der Verfahrenspfleger überhaupt berechtigt gewesen wäre, seine noch nicht fällige Anwaltsvergütung geltend zu machen8.
Die letztgenannte Ansicht trifft zu.
Im anwaltlichen Gebührenrecht ist zwischen der Entstehung der Gebühren, der Fälligkeit der Gebühren und der Einforderbarkeit der Gebühren bei dem Auftraggeber zu unterscheiden. Die Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt die erste Tätigkeit ausführt, die durch die Gebühr entgolten wird; die Geschäftsgebühr nach VV-RVG Nr. 2300 entsteht daher in der Regel mit der Entgegennahme der ersten Information nach Erteilung des Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung9. Mehrere Gebühren in einer Angelegenheit entstehen stufenweise, sobald der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist10. Die Fälligkeit der entstandenen Gebühren tritt unter den Voraussetzungen des § 8 RVG ein; die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts werden daher erst mit der Erledigung des Auftrags oder mit der Beendigung der Angelegenheit fällig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Rechtsanwalt kann die fälligen Gebühren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG erst dann bei dem Auftraggeber einfordern, wenn er dem Auftraggeber diese in einer von ihm unterzeichneten Berechnung mitgeteilt hat.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gebietet nicht bereits der bloße Wortlaut von § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF die Beurteilung, dass es für die „Entstehung“ des Anspruchs und damit für den Beginn der Ausschlussfrist zwingend auf die (erste) Tätigkeit des Rechtsanwalts ankommen müsse, die den für seinen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gebührentatbestand erfüllt.
Dies zeigt bereits ein Vergleich mit § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der hinsichtlich des objektiven Beginns der Regelverjährungsfrist ebenfalls auf die Entstehung des Anspruchs abstellt. Insoweit entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst in dem Zeitpunkt „entstanden“ ist, in dem der Berechtigte seinen Anspruch erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann11, was grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraussetzt12. Die Rechtsbeschwerde weist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend auf strukturelle Unterschiede zwischen der nur auf Einrede zu berücksichtigenden Verjährung und dem von Amts wegen zu beachtenden Erlöschenstatbestand nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF hin. Gleichwohl verdeutlicht der Blick auf § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Wortlaut des Gesetzes einer teleologischen Norminterpretation, welche die „Entstehung“ eines Anspruchs nicht an den ersten Zeitpunkt anknüpft, an dem alle anspruchsbegründenden Tatsachen verwirklicht worden sind, nicht zwangsläufig entgegensteht.
Die Beurteilung des Landgerichts Wiesbaden, dass die Ausschlussfrist für den Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Vergütung für seine berufsspezifischen Dienste erst mit der Fälligkeit seiner Vergütung nach § 8 Abs. 1 RVG in Gang gesetzt wird, steht mit Sinn und Zweck des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF in Einklang.
Die Ausschlussfrist soll den Anspruchsberechtigten im Interesse der Staatskasse zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten. Dabei bezweckt die Regelung in erster Linie, der Gefahr vorzubeugen, dass der Anspruchsberechtigte durch zu langes Zuwarten hohe Ansprüche auflaufen lässt, deren Erfüllung die Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigt und die deshalb infolge von dessen Mittellosigkeit aus der Staatskasse erfüllt werden müssten13. Zwar besteht bei dem einmalig anfallenden und der Höhe nach durch den gesetzlichen Gebührenrahmen begrenzten Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers die Gefahr eines „Auflaufens“ hoher Forderungen grundsätzlich nicht und die Staatskasse haftet für dessen Vergütungsanspruch ohnehin als Primärschuldnerin (§ 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG aF, jetzt § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dennoch verschafft die Geltung der Ausschlussfrist der Staatskasse Rechtssicherheit dahingehend, dass nach Ablauf der Frist kein Aufwendungsersatz mehr auszuzahlen ist, und trägt auf diese Weise zur Erreichung des Ziels bei, die Belastung der Staatskasse vorhersehbar zu machen und zu beschränken14.
Mit der Ausschlussfrist geht somit eine Obliegenheit des Anspruchsberechtigten einher, seinen Ersatzanspruch zügig zu verfolgen15. Das Erlöschen der Ansprüche nach Ablauf der Ausschlussfrist knüpft daran an, dass es der Anspruchsteller unter Verletzung dieser Obliegenheit über einen Zeitraum von fünfzehn Monaten versäumt hat, seinen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz bei Gericht geltend zu machen. Von der Verletzung einer solchen Obliegenheit kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte daran gehindert ist, seinen Anspruch geltend zu machen.
Zum pauschalen Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass dieser Anspruch wegen § 9 Satz 1 VBVG aF erst nach Ablauf eines Abrechnungsquartals geltend gemacht werden kann und dass die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG aF demzufolge erst nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt. Insoweit besteht zwischen der Entstehung des Anspruchs, welche die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG aF in Lauf setzt, und der Entstehung des Anspruchs, die den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 BGB auslöst, kein relevanter Unterschied16. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zum Anspruch des Verfahrensbeistands auf Pauschalvergütung ausgesprochen, dass dieser Anspruch im Sinne von § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF bereits mit der ersten Tätigkeit des Verfahrensbeistands gemäß seiner Bestellung „entsteht“, und diese Erkenntnis unter anderem auch mit einem Hinweis darauf begründet, dass es in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands keine dem § 9 VBVG aF vergleichbare gesetzliche Regelung gibt, welche der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt etwa der Beendigung der Tätigkeit mit Abschluss des Rechtszuges entgegenstehen würde17.
Ebenso wie § 9 VBVG aF enthält § 8 Abs. 1 RVG eine Bestimmung des materiellen Rechts, welche die Geltendmachung des Anspruchs für einen bestimmten Zeitraum ausschließt. Das auf spezialgesetzlicher Regelung beruhende Hinausschieben der Fälligkeit des Anspruchs beeinflusst auch den Beginn der Ausschlussfrist nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF. Denn ohne eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung wird nicht davon ausgegangen werden können, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs zu laufen beginnen soll, ehe diese Geltendmachung ihrerseits erfolgen darf (vgl. zu § 9 VBVG aF: MünchKomm-BGB/Fröschle 8. Aufl. § 9 VBVG Rn. 8).
Die abweichende Ansicht, wonach die Ausschlussfrist bereits mit der Entstehung der jeweiligen anwaltlichen Gebühr in Gang gesetzt werden soll, lässt erhebliche praktische Unzuträglichkeiten besorgen. Denn sie kann nicht nur dazu führen, dass für unterschiedliche Gebührentatbestände möglicherweise unterschiedliche Ausschlussfristen laufen, sondern es besteht auch die Gefahr, dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger, der nicht auf eine Fristverlängerung nach § 1835 Abs. 1a BGB aF angetragen hat, bei länger andauernder Tätigkeit mit seinen Gebührenansprüchen ausgeschlossen ist, bevor diese von ihm überhaupt gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden konnten. Eine solche Schlechterstellung des anwaltlichen Verfahrenspflegers gegenüber der Position des nichtanwaltlichen Verfahrenspflegers und des von ihm beauftragten Rechtsanwalts ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigte Möglichkeit, aus der Staatskasse einen Vorschuss gemäß § 9 RVG zu verlangen, ändert an der Rechtsstellung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Bezug auf die Ausschlussfrist nichts. Denn der gewährte Vorschuss müsste zurückgezahlt werden, wenn die Gebührenansprüche des anwaltlichen Verfahrenspflegers wegen Ablaufs der Ausschlussfrist nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF erlöschen.
Das Landgericht Wiesbaden hat daher mit Recht entschieden, dass die Gebührenansprüche der Verfahrenspflegerin nicht erloschen sind. Gegen die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsvergütung macht die Staatskasse keine Einwendungen geltend. Zwar sind dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten im Rahmen der Abrechnung seiner anwaltsspezifischen Dienste nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen18. Das Landgericht Wiesbaden hat indessen keine Feststellungen zur Mittellosigkeit der Betroffenen getroffen; eine diesbezügliche Verfahrensrüge erhebt die Staatskasse jedoch nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2023 – XII ZB 104/22
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.06.2012 XII ZB 685/11 FamRZ 2012, 1377[↩]
- vgl. auch BeckOGK/Bohnert [Stand: 1.10.2022] VBVG 2023 § 18 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020 XII ZB 410/20 FamRZ 2021, 549 Rn. 17 mwN; vgl. nunmehr § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 4 Abs. 2 VBVG und § 1877 Abs. 3 BGB entsprechend[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020 XII ZB 410/20 FamRZ 2021, 549 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 XII ZB 685/11 FamRZ 2012, 1377 Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1664, 1665; LG Münster Beschluss vom 14.04.2008 5 T 153/08 9 f.; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 7. Aufl. § 277 FamFG Rn. 6; Sternal/Giers FamFG 21. Aufl. § 277 FamFG Rn. 14; offen gelassen BayObLG FamRZ 2003, 1413, 1414[↩]
- LG Wiesbaden, Beschluss vom 17.02.2022 – 4 T 27/22[↩]
- vgl. Pflüger in Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht 3. Aufl. Vergütung des Betreuers, Vormunds und Verfahrenspflegers Rn. 268[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 07.03.2019 – IX ZR 221/18 NJW 2019, 1870 Rn. 9[↩]
- BeckOK RVG/von Seltmann [Stand 1.09.2021] § 8 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2017 XII ZB 56/16 FamRZ 2017, 900 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 08.04.2015 – IV ZR 103/15 NJW 2015, 1818 Rn. 22 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 22 f. und 27[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.10.2016 XII ZB 464/15 FamRZ 2017, 231 Rn. 23, dort zur Vergütung des Verfahrensbeistands[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/7158 S. 23[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2013 XII ZB 26/12 FamRZ 2013, 871 Rn. 22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.12.2021 XII ZB 355/20 FamRZ 2022, 733 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2019 XII ZB 496/18 13[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2020 XII ZB 410/20 FamRZ 2021, 549 Rn. 21 ff.[↩]